1.33.1 (ma12p): Eisenbahnfragen.

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Eisenbahnfragen.

Der Reichsminister der Finanzen teilte mit, daß bis auf einige wenige Punkte Einverständnis zwischen dem Reichsfinanz- und Reichsverkehrsministerium über den Entwurf des Gesetzes über die Deutsche Reichsbahngesellschaft erzielt sei1. Keine Einigung bestände in der Frage des künftigen Verhältnisses der neuen Gesellschaft zu den ihr nicht unterstellten Bahnen (Privatbahnen, Kleinbahnen, Nebenbahnen, Werkbahnen usw.) und in der Besoldungsfrage. Über diese Frage müsse sich das Kabinett schlüssig werden. Daneben müsse eine Entscheidung darüber getroffen werden, wie weiter vorgegangen werden soll.

1

Mit Schreiben vom 4. 7. übersandte der RVM die vom 3. 7. datierten Entwürfe des RB-Gesetzes und der RB-Satzung (Druck, frz. und dt.), wie sie in der 2. Lesung des Organisationskomitees für die RB-Gesellschaft aufgestellt worden waren (R 43 I /1049 , Bl. 141-205). Zur Fassung der Entwürfe nach der 1. Lesung vgl. Dok. Nr. 218, P. 2.

Was das Verhältnis der Reichsbahngesellschaft zu anderen Bahnen angehe, so glaube er, müsse man sich auf den Standpunkt stellen, daß bei den Kleinbahnen soviel Freiheit wie möglich erhalten bleiben solle. Die neue Reichsbahngesellschaft werde sicherlich die Tendenz haben, das Vorhandene auszunützen, aber nicht wesentlich weiterzuentwickeln. Dieser Tendenz müsse ein Gegengewicht entgegengestellt werden.

Der Reichsverkehrsminister warnte dringend davor, der Gesellschaft gegenüber einen feindlichen Standpunkt einzunehmen. Die Bahn bleibe deutsch und bleibe das Eigentum des Reichs, und es liege daher im Interesse des Reichs, nach Ablauf der Konzession für die Betriebsgesellschaft eine Eisenbahn zurückzuerhalten, deren Leistungsfähigkeit nicht durch inzwischen neu erstandene anderweitige Eisenbahnen beeinträchtigt sei.

Der Vizekanzler und Reichsarbeitsminister schlossen sich der Auffassung des Reichsministers der Finanzen an.

Geheimrat Schulze (Preußen) wandte sich gegen das in dem Entwurf vorgesehene Baumonopol; insbesondere die Ausdehnung des Baumonopols auf Kleinbahnen und Werkbahnen sei ganz unmöglich2. Die Länder würden jede[860] Erweiterung der Verfassung und der Staatsverträge im Sinne einer Begünstigung der Reichsbahngesellschaft ablehnen.

2

§ 10 des vorliegenden Entwurfs des RB-Gesetzes verleiht der RB-Gesellschaft u. a. „das ausschließliche Recht, neue Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, soweit sie in Zukunft zugelassen werden, auf ihre Kosten zu bauen und zu betreiben“ (Abs. 2). „Der Bau neuer Strecken zur Erweiterung bestehender privater Eisenbahnen […] kann nur zugelassen werden, wenn dadurch den Strecken der Gesellschaft kein unzulässiger Wettbewerb bereitet wird.“ (Abs. 5).

Nach weiterer Debatte kam das Kabinett zu der Auffassung, daß die Frage der Kleinbahnen in dem Gesetz möglichst nicht berührt, jedenfalls in dieser Frage eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage vermieden werden sollte. […] Über die neue Fassung des § 10 sollen sich das Reichsfinanzministerium, Reichsverkehrsministerium und Reichsjustizministerium verständigen3.

3

Endgültige Fassung des § 10 s. RB-Gesetz vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 273  f.).

Zur Besoldungsfrage stellte der Reichsverkehrsminister die Frage: „Ist das Reichsfinanzministerium mit der Auslegung einverstanden, daß eine günstigere Regelung im Sinne des Absatzes 3 des § 254 dann zulässig ist und keiner Beanstandung unterliegt, wenn es sich um bestimmte Beamte oder bestimmte Kategorien von Beamten handelt, deren Dienst sich durch besonders schwierige oder besonders verantwortungsvolle oder besonders umfangreiche Arbeiten auszeichnet, die sonst bei Beamten derselben Art und Besoldungsgruppe allgemein nicht vorliegen?“

4

Abs. 3 des § 25 im Entwurf des RB-Gesetzes gibt der RB-Gesellschaft das Recht, ihren Beamten „besondere Vergünstigungen zu gewähren, solange diese nicht über 5% der gesamten Personalausgaben hinausgehen“. § 25 des Entwurfs entspricht im wesentlichen dem § 26 des RB-Gesetzes vom 30.8.24.

Vom Reichsminister der Finanzen wurde folgende Antwort erteilt: „Ja, aber unter der Voraussetzung, daß die Gefahr einer Rückwirkung auf die Besoldungsordnung des Reiches ausgeschlossen ist.“

Das Kabinett stimmte dem zu.

Der Reichsverkehrsminister bat um die Ansicht des Kabinetts in der Frage der Kosten des Kommissars. Nach dem Sachverständigen-Gutachten habe die Eisenbahn die Kosten des Eisenbahnkommissars zu tragen5. Diese Bestimmung stelle eine Ausnahme gegenüber der Allgemeinbestimmung dar, daß sämtliche Kosten der Kontrollorgane auf die Jahresleistung anzurechnen seien6.

5

Vgl. Sachverständigen-Gutachten, S. 128.

6

Vgl. Sachverständigen-Gutachten, S. 33 f.

Das Kabinett beschloß, dahin zu wirken, daß auch die Kosten des Eisenbahnkommissars auf die Jahresleistung anzurechnen seien. Daneben solle aber schon jetzt in geeigneter Weise zum Ausdruck gebracht werden, daß die Reichsbahn bereit sei, dem Eisenbahnkommissar nach Bedürfnis Aufwandsentschädigungen zu zahlen, insbesondere dann, wenn dadurch die Möglichkeit gegeben werden könne, den Apparat des Kommissars so weit wie möglich zu verringern. Für nicht unzweckmäßig wurde erachtet, von vornherein ganz bestimmte Summen dafür zu nennen7.

7

Zur endgültigen Regelung dieser Frage s. § 23 Abs. 2 der RB-Satzung vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 286 ).

Bezüglich des weiteren Vorgehens glaubte der Reichsminister der Finanzen daß es zweckmäßig sei, wenn das Kabinett die vorliegende zweite Lesung des Gesetzentwurfes zuzüglich der zwischen dem Reichsverkehrsministerium, dem Reichsjustizministerium und dem Reichsfinanzministerium (vgl. Anlage) getroffenen[861] neuen Vereinbarungen8 und den Beschlüssen des Kabinetts billige und wenn weiter diejenigen Punkte vom Kabinett bezeichnet würden, auf deren Einhaltung in der bisherigen Form bei der dritten Lesung entscheidender Wert zu legen sei. Den deutschen Herren des Organisationskomitees9 sei davon Mitteilung zu machen.

8

Die angezogene Vereinbarung befindet sich in der Anlage zum obigen Kabinettsprotokoll. Sie enthält eine Reihe von Abänderungsvorschlägen zu den vorliegenden Entwürfen des RB-Gesetzes und der RB-Satzung, die bei der 3. Lesung der Entwürfe im Organisationskomitee nach Möglichkeit durchgesetzt werden sollen.

9

StS Vogt, StS a. D. Bergmann.

Geheimrat Wißmann trug als wesentliche Punkte folgende vor:

1.

Die Personalbestimmungen.

2.

Der Monopolparagraph (§ 10).

3.

§ 26 (Einheit des Unternehmens)10 in Verbindung mit

4.

§ 4211.

5.

Die Frage des Verkaufs der Vorzugsaktien (Versuch weiterer Erschwerung)12.

6.

Die Frage der Anwesenheit des Kommissars bei den Sitzungen der Organe der Gesellschaft (Versuch, die Anwesenheit zu beseitigen)13.

10

Nach der Vereinbarung (s. Anm. 8) soll § 26 des Entwurfs des RB-Gesetzes folgende Fassung erhalten: „Bei organisatorischen Maßnahmen der Gesellschaft muß der Charakter des Unternehmens als einer einheitlichen Verkehrsanstalt, insbesondere auf dem Gebiete der Tarife und Finanzen, gewahrt werden.“ Diese Bestimmung wird wörtlich in das RB-Gesetz vom 30.8.24 (dort § 27) übernommen (RGBl. II, S. 276 ).

11

In der Vereinbarung (s. Anm. 8) heißt es, daß die Fassung des § 42 (Staatsvertrag mit den Ländern), der bisher im Organisationskomitee noch nicht beraten worden sei, vorbehalten bleiben müsse. Zur endgültigen Fassung s. § 43 des RB-Gesetzes vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 279 ).

12

Nach der Vereinbarung (Anm. 8) soll in § 4 Abs. 4 des Entwurfs der RB-Satzung die Bestimmung gestrichen werden, „wonach in gewissen Fällen die Gesellschaft Vorzugsaktien ohne Mitwirkung der RReg. ausgeben darf“. Zur endgültigen Regelung dieser Frage s. § 4 Abs. 2 der RB-Satzung vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 281 ).

13

§ 22 Abs. 1 des Entwurfs der RB-Satzung lautet: „Der Eisenbahnkommissar kann den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Arbeitsausschusses und der übrigen Ausschüsse des Verwaltungsrats beiwohnen; ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.“ Nach der Vereinbarung (Anm. 8) soll dieser Absatz gestrichen werden. Er bleibt jedoch unverändert erhalten: s. § 22 Abs. 1 der RB-Satzung vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 285  f.).

Das Kabinett war damit einverstanden, daß der vorgelegte Entwurf zuzüglich der genannten Änderungen zur Grundlage der dritten Lesung in London14 genommen werde. Falls die Aufnahme der die Punkte 1–4 betreffenden Bestimmungen in den Entwurf nicht durchgesetzt werden kann, sollen die Fragen dem Kabinett erneut zur Stellungnahme vorgelegt werden.

14

Die 3. Lesung der Entwürfe durch das Organisationskomitee für die RB-Gesellschaft findet vom 10. – 24. 7. in London statt.

Staatssekretär Vogt bat um Entscheidung, wann mit den Ländern verhandelt werden solle. Es wurde beschlossen, Dienstag, den 8. Juli, gelegentlich der Besprechung mit dem Reichsfinanzministerium, den in Berlin anwesenden Ländervertretern den Gesetz- und Satzungsentwurf zu übergeben und eine erste Lesung abzuhalten. Einige Tage später solle dann noch eine zweite Lesung mit den Ländervertretern stattfinden. Auf strengste Geheimhaltung des Entwurfs solle dabei gehalten werden.

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