1.34.1 (ma12p): 1. Außerhalb der Tagesordnung: Verordnung des Reichspräsidenten betreffend Unterbringung der zurückkehrenden Ausgewiesenen im besetzten Gebiet.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx I und II, Band 2 Wilhelm Marx Bild 146-1973-011-02Reichskanzler Marx vor seinem Wahllokal Bild 102-00392Hochverratsprozeß gegen die Teilnehmer am PutschDawes und Young Bild 102-00258

Extras:

 

Text

RTF

1. Außerhalb der Tagesordnung: Verordnung des Reichspräsidenten betreffend Unterbringung der zurückkehrenden Ausgewiesenen im besetzten Gebiet.

Das Kabinett war damit einverstanden, daß die Verordnung vom 14. Juli 1923 durch Verordnung des Reichspräsidenten von jetzt ab auch für das besetzte Gebiet Gültigkeit erhalte1.

1

Mit Schreiben vom 5. 7. hatte der RArbM dem Kabinett den Entwurf einer „VO des RPräs. auf Grund des Art. 48 Abs. 2 der RV über die vorläufige Unterbringung Ausgewiesener“ vorgelegt. Durch die VO wird der Geltungsbereich der VO vom 14.6.23 (RGBl. I, S. 381 ) auf das besetzte Gebiet ausgedehnt. In der Begründung heißt es: „Mit Rücksicht auf die bevorstehende Rückkehr der Ausgewiesenen, denen im besetzten Gebiet nicht genügend Wohnungen zur Verfügung gestellt werden können, erscheint es notwendig, in der gleichen Weise, wie dies bisher im unbesetzten Gebiet geschehen ist, auch im besetzten Gebiete Maßnahmen zur vorläufigen Unterbringung Ausgewiesener zu treffen.“ (R 43 I /222c , Bl. 32f). Die VO wird am 8.7.24 erlassen (RGBl. I, S. 664 ).

Das Kabinett ersuchte außerdem das Auswärtige Amt, generell Schritte in der Richtung zu tun, daß den Ausgewiesenen die Wohnungen wieder zur Verfügung gestellt werden, die sie vor ihrer Ausweisung innehatten2, und die Länderregierungen gebeten werden, durch örtliche Verhandlungen denselben Zweck zu verfolgen.

2

Mit Schreiben vom 11. 7. an den StSRkei teilte das AA (v. Friedberg) mit, der dt. Botschafter in Paris sei angewiesen worden, bei Herriot u. a. vorzubringen, daß die meisten Ausgewiesenen von ihrer Rückkehrerlaubnis keinen Gebrauch machen könnten, da ihre Wohnungen von der Besatzung in Anspruch genommen würden. Deshalb sei in der dt. Öffentlichkeit die Rückkehrerlaubnis auch als „Farce“ bezeichnet worden. „Da die meisten beschlagnahmten Wohnungen Eisenbahnern gehörten, in die jetzt frz. Regie-Eisenbahner gesetzt seien, würde schon viel geholfen sein, wenn die frz. Regie-Eisenbahner nach Frankreich zurückgerufen und durch die dt. Eisenbahner, denen diese Wohnungen gehörten, ersetzt werden würden. Die Regie scheine aber weit entfernt zu sein, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Vielmehr habe die Beobachtung gemacht werden müssen, daß in immer steigendem Maße frz. Eisenbahner eingestellt würden und die Zahl der dt. Eisenbahner konstant bleibe, wenn nicht zurückgehe.“ (R 43 I /225 , Bl. 313-315).

Extras (Fußzeile):