1.36.6 (ma12p): 6. Entwurf zum Bankgesetz.

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[877]6. Entwurf zum Bankgesetz.10

10

Fortsetzung der Kabinettsberatung vom 30. 6. (Dok. Nr. 240, P. 1) über den Entwurf eines Bankgesetzes in der vom Organisationskomitee (Kindersley, Schacht) festgelegten Fassung.

Der Reichsbankpräsident erörterte diejenigen Paragraphen, wegen deren noch Zweifel bestehen könnten. Gegen die Fassung des § 111 hatte das Kabinett nichts einzuwenden.

11

Entspricht wörtlich dem § 1 des Bankgesetzes vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 235 ).

Zu § 6 wurden besonders vom Reichsminister der Finanzen Bedenken wegen des vorletzten Absatzes erhoben. Er bemängelte die Vorschrift, daß die Amtsdauer des Präsidenten und der Mitglieder des Reichsbankdirektoriums sich automatisch nach Ablauf von 4 Jahren um weitere 4 Jahre verlängern solle.

Der Reichsbankpräsident erklärte, noch eine Abänderung dieser Vorschrift herbeiführen zu wollen, wenn es möglich sei12.

12

Zur endgültigen Fassung dieses Punktes s. § 6, Abs. 7–10 des Bankgesetzes vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 236 ).

[…]

Staatssekretär Meissner bezeichnete es als erwünscht, wenn die bisher im § 6 Abs. 4, 5 vorgesehene Gegenzeichnung des Reichspräsidenten fortfalle13.

13

Nach § 6 Abs. 4 und 5 des Entwurfs erfolgt die Ernennung des RbkPräs. durch den Generalrat; die Mitglieder des Rbk-Direktoriums werden nach Zustimmung des Generalrats und des Direktoriums vom RbkPräs. ernannt. Die Ernennung des RbkPräs. und der Mitglieder des Rbk-Direktoriums soll durch den RPräs. „gegengezeichnet“ werden. – Gegen diese Formulierung („Gegenzeichnung“ statt „Bestätigung“ durch den RPräs.) war bereits in der Kabinettssitzung vom 30. 6. Widerspruch erhoben worden (Dok. Nr. 240, P. 1).

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß es jedenfalls nicht angängig sei, wenn der Reichspräsident eine rein formale Unterschrift gebe. Eventuell komme eine Vollziehung durch den Reichskanzler in Frage.

Der Reichsbankpräsident wies darauf hin, daß Kindersley gerade auf diese Bestimmung großes Gewicht lege.

Das Kabinett stimmte hierauf dem Entwurf unter dem Vorbehalt einer nochmaligen Prüfung durch die Ressorts zu. Wegen der Frage der im § 6 vorgesehenen Gegenzeichnung durch den Reichspräsidenten wollen sich der Reichsbankpräsident und der Reichsminister des Innern mit Kindersley ins Benehmen setzen14.

14

Mit Schreiben vom 12. 7. an den RK übersendet Schacht den nochmals revidierten Entwurf zum Bankgesetz in englisch und deutsch, wie er zuletzt aus den Berliner Beratungen des Organisationskomitees hervorgegangen ist (R 43 I /633 , Bl. 235-253). Dieser Entwurf, der vom 11. 7. datiert ist, stimmt bis auf einige geringfügige Abweichungen mit der endgültigen Fassung des Bankgesetzes vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 235 ) überein. Der strittige § 6 ist neu formuliert, einschließlich der Bestimmung über die Mitwirkung des RPräs. bei der Bestellung des RbkPräs. Danach erhält der vom Generalrat gewählte Präsident des Rbk-Direktoriums „eine Ernennungsurkunde, die der Unterschrift der an der Wahl beteiligten Mitglieder des Generalrats sowie der Unterschrift des RPräs. bedarf. Mit der Aushändigung der Urkunde an den gewählten Präsidenten ist dieser rechtmäßig bestellt. Lehnt der RPräs. seine Unterschrift bei einem Gewählten ab, so hat eine Neuwahl stattzufinden. Lehnt der RPräs. auch die Unterschrift bei dem Neugewählten ab, so findet eine dritte Wahl statt, die endgültig ist, ohne daß es für die rechtmäßige Bestellung der Unterschrift des RPräs. unter der Ernennungsurkunde bedarf.“ Dagegen ist die in den bisherigen Entwürfen vorgesehene Mitwirkung des RPräs. bei der Ernennung der Mitglieder des Rbk-Direktoriums fortgefallen; diese werden nach Zustimmung des Generalrats durch den RbkPräs. ernannt (s. § 6 des Bankgesetzes vom 30.8.24). Nach Schacht (Die Stabilisierung der Mark, S. 127) kam diese Regelung in einer Besprechung zwischen Schacht, Jarres und Kindersley zustande. Zur Begründung des Bankgesetzentwurfs s. RT-Drucks. Nr. 448, Bd. 383 .

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