2.108.1 (ma31p): 1. Beratung des Gesetzentwurfs über Arbeitslosenversicherung in den Ausschüssen des Reichsrats.

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[302]1. Beratung des Gesetzentwurfs über Arbeitslosenversicherung in den Ausschüssen des Reichsrats.

Der Vertreter des Reichsarbeitsministeriums trägt den Sachverhalt, wie er sich aus der Anlage Rk. 8503 ergibt1, vor.

1

In seiner Kabinettsvorlage vom 3.11.26 teilte der RArbM mit, daß die Ausschüsse des RR bei der 1. Lesung des GesEntw. über Arbeitslosenversicherung (RR-Drucks. 1925, Nr. 139; vgl. Dok. Nr. 87, P. 5) eine Reihe wichtiger Änderungen beschlossen hätten. Der RArbM legte den Inhalt der RR-Beschlüsse zusammen mit seiner eigenen Stellungnahme dar (vgl. die folgenden Anmerkungen) und erbat die Stellungnahme des Kabinetts (R 43 I /2032 , Bl. 164–167).

Das Kabinett beschließt nach kurzer Aussprache wie folgt:

A I.2 Das Kabinett stimmte dem Vorschlage des Reichsarbeitsministers (Krisenunterstützung) zu mit der Maßgabe, daß bei der Finanzierung ein Anteil von mindestens 25% von den Gemeinden zu tragen ist.

2

Die Ausschüsse des RR hatten beschlossen, den GesEntw. über Arbeitslosenversicherung durch Bestimmungen über eine besondere Krisenunterstützung zu ergänzen. Danach kann die Krisenunterstützung in Zeiten andauernd ungünstiger Arbeitsmarktlage denjenigen Arbeitslosen gewährt werden, die noch keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben oder die bereits aus der Arbeitslosenunterstützung „ausgesteuert“ sind. Der RArbM stimmte in seiner Vorlage (Anm. 1) der Einrichtung einer Krisenunterstützung zu und schlug vor, die Kosten hierfür auf das Reich zu übernehmen. Es sei dann aber notwendig, die nach § 54 Abs. 2 zulässige Verlängerung der Unterstützungsdauer in der Arbeitslosenunterstützung zu begrenzen. „Während nach dem bisherigen Entwurf diese Verlängerung schlechthin ‚über 26 Wochen hinaus‘ zulässig sein soll, möchte ich vorschlagen, daß hier die Worte ‚bis auf 39 Wochen‘ eingefügt werden.“

In § 54 Abs. 2 des Entwurfs wurde der Vorschlag des Reichsarbeitsministers, die Worte „über 26 Wochen hinaus“ durch die Worte „bis auf 39 Wochen“ zu ergänzen, angenommen.

§ 56 des Entwurfs3 soll entgegen dem Antrage des Reichsrats aufrecht erhalten werden.

3

Die RR-Ausschüsse hatten die Streichung des § 56 beschlossen, der die Möglichkeit einer Beschränkung der Arbeitslosenunterstützung auf hilfsbedürftige Personen vorsah. Der RArbM trat ebenfalls für den Wegfall des § 56 ein.

II.4 Das Kabinett stimmte unter der Voraussetzung des Wegfalls der siebenten Lohnklasse dem vom Reichsrat vorgeschlagenen Lohnklassensystem zu.

4

Die §§ 59 und 60 des GesEntw. sahen eine Staffelung der Arbeitslosenunterstützung nach Lohnklassen vor. Die RR-Ausschüsse hatten auf Vorschlag des RArbM das Lohnklassensystem des GesEntw. in der Weise abgeändert, „daß statt 5 Lohnklassen jetzt 7 gebildet werden, von denen die unterste die Wochenverdienste bis zu 12 RM umfaßt, während die weiteren in Stufen von je 6 RM aufsteigen, so daß die oberste Klasse alle Verdienste von mehr als 42 RM enthält. Die Hauptunterstützung ist in der Weise durchgestaffelt, daß sie in den unteren Lohnklassen 45, in den mittleren 40 und in den oberen 35% des Einheitslohns beträgt. Vorgesehen ist ferner die Möglichkeit, weitere Lohnklassen durch Verordnung aufzubauen. Nach den Ergebnissen der Erhebung vom 2. Juli 1926 bedeutet das im Reichsrat beschlossene System eine Erhöhung von 10,36 v.H. gegenüber dem gesamten Fürsorgeaufwand, wie er nach den zur Zeit noch geltenden Unterstützungssätzen in der Erwerbslosenfürsorge entsteht.“

III.5 Das Kabinett beschließt, an der Regierungsvorlage festzuhalten, eine Kurzarbeiterunterstützung also nicht in den Entwurf aufzunehmen.

5

Auf Vorschlag Bayerns hatten die RR-Ausschüsse beschlossen, Bestimmungen über die fakultative Einführung einer Kurzarbeiterunterstützung in den GesEntw. über Arbeitslosenversicherung aufzunehmen. Hierzu bemerkte der RArbM: Bei der Vorlage des GesEntw. sei die RReg. seinerzeit davon ausgegangen, daß eine Unterstützung von Kurzarbeitern grundsätzlich vermieden werden müsse. Inzwischen sei jedoch die Kurzarbeiterunterstützung als Teil der Erwerbslosenfürsorge durch Anordnung vom 20.2.26 eingeführt worden (vgl. Dok. Nr. 30, P. 4). Der bisherige Aufwand für die Kurzarbeiterunterstützung sei verhältnismäßig unbedeutend. Die vom RR vorgesehenen Unterstützungsleistungen würden sogar noch hinter den jetzigen zurückbleiben.

[303] B.6 Das Kabinett beschließt, an der Regierungsvorlage festzuhalten (Arbeitslosenunterstützung im Verhältnis zu Streik und Aussperrung).

6

§ 52 des GesEntw. lautete: „Arbeitslose, deren Arbeitslosigkeit durch Ausstand oder Aussperrung ganz oder überwiegend verursacht ist, erhalten während des Ausstandes oder der Aussperrung keine Arbeitslosenunterstützung.“ Diese Bestimmung des Regierungsentwurfs hatten die RR-Ausschüsse zwar angenommen, jedoch die RReg. um Prüfung gebeten, „ob sich nicht eine entgegenkommendere Behandlung derjenigen Arbeitslosen ermöglichen lasse, deren Arbeitslosigkeit nur mittelbar durch einen Arbeitskampf verursacht sei“.

[…]

Der Reichsarbeitsminister wird beauftragt, den Standpunkt des Kabinetts vor dem Reichsrat zu vertreten.

Sollte der Reichsrat auf seinem Standpunkt beharren, so werden zwecks Vermeidung einer Doppelvorlage die beteiligten Ressorts, und zwar der Reichsarbeits-, Reichsfinanz- und Reichswirtschaftsminister unter sich eine Einigung über die strittigen Punkte herbeizuführen suchen. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, wird das Kabinett erneut mit der Frage beschäftigt werden7.

7

Siehe Dok. Nr. 115, P. 2.

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