2.125.3 (ma31p): 3. Arbeitsschutzgesetz.

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3. Arbeitsschutzgesetz.

Sodann behandelte der Ministerrat das auf der Tagesordnung der heutigen Kabinettssitzung stehende Arbeitsschutzgesetz7.

7

Der „Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes“ war vom RArbM am 29. 10. der RReg. mit der Bitte um beschleunigte Beschlußfassung übermittelt worden; siehe Dok. Nr. 105, Anm. 1 und 15.

Der Reichsarbeitsminister trug den Sachverhalt vor. Er erklärte, das Kabinett müsse sich darüber schlüssig werden, welchen modus procedendi es einschlagen wolle. Er empfehle, den vorliegenden Gesetzentwurf baldigst in Lauf zu bringen, zunächst durch Vorlage an den Reichswirtschaftsrat, denn es müsse unbedingt etwas geschehen, weil es für die Regierung sonst unmöglich sei, das von sozialdemokratischer Seite vorbereitete, sehr unerwünschte Notgesetz über die Regelung der Arbeitszeit8 wirksam zu bekämpfen. Die Ablehnung des Notgesetzes sei nur möglich, wenn die Regierung darauf verweisen könne, daß die im Notgesetz behandelte Materie durch beschleunigte Verabschiedung des vorliegenden Arbeitsschutzgesetzentwurfs endgültig geregelt werde. Im übrigen halte er auch die Zeit und die Vorarbeit für den Erlaß eines neuen Arbeitsschutzgesetzes für genügend herangereift.

8

Siehe Dok. Nr. 110, Anm. 9 und Dok. Nr. 117, Anm. 14.

[365] Der Reichswirtschaftsminister warnte unter Hinweis auf seine den Ressorts schriftlich zugegangenen Darlegungen9 vor einer überstürzten Regelung. Er wies insbesondere darauf hin, daß die Tendenz zur Ratifizierung des Washingtoner Abkommens in den meisten beteiligten Ländern eine rückläufige sei. Es sei ferner ratsam, den Abschluß der Arbeiten der Enquete-Kommission abzuwarten. Aus diesen Gründen empfehle er eine Hinauszögerung der Herausgabe des Gesetzentwurfs.

9

Gemeint ist das Schreiben des RWiM an den RK vom 2. 11. (Dok. Nr. 105), das den Reichsministern in Abschrift zugegangen war.

Der Reichskanzler schlug vor, daß man sich zunächst einmal über den Inhalt des Gesetzes einigen müsse, um dann in der Sache mit den Regierungsparteien in Verbindung zu treten und die Stellungnahme der Parteien zum Gesetzentwurf zu ergründen.

Das Kabinett schloß sich dem Vorschlag an und vertagte sich zur Beratung des Inhalts des Gesetzentwurfs auf Donnerstag, den 25. November 1926, nachmittags 6 Uhr10.

10

Siehe Dok. Nr. 126, P. 1.

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