2.154.2 (ma31p): 3. Entwurf eines Berufsausbildungsgesetzes.

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[449]3. Entwurf eines Berufsausbildungsgesetzes6.

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Nach dem GesEntw., der vom RWiM und RArbM am 30.7.26 dem Kabinett zugeleitet worden war, sollten möglichst alle jugendlichen Arbeitnehmer eine berufliche Ausbildung erhalten. Der Entwurf enthielt Vorschriften über die Pflichten und die Qualifikation der Lehrherrn, die Anerkennung von Lehrbetrieben, die Form des Lehrverhältnisses, die Ablegung von Gesellen- und Meisterprüfungen sowie über die Mitwirkung der gesetzlichen Berufsvertretungen und der Behörden bei der Durchführung des Gesetzes (R 43 I /2013a , Bl. 3–29; korrigierte Fassung des GesEntw. und ausführliche Begründung ebd., Bl. 44–79). Der REM hatte in einem Schreiben an den StSRkei vom 12.9.26 bemängelt, daß der GesEntw. den Verhältnissen in der Landwirtschaft nicht Rechnung trage. Falls eine gesetzliche Regelung der Lehrlingsausbildung in der Landwirtschaft jetzt für erforderlich gehalten werde, müsse sie einem besonderen Gesetz vorbehalten bleiben (R 43 I /2013a , Bl. 33–36).

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hielt es für erforderlich, daß der vorliegende Gesetzentwurf zurückgezogen und ein neues Gesetz vorgelegt wird, in dem die Berufsausbildung der Landwirtschaft nicht mehr behandelt ist. Dies solle einem Gesetz vorbehalten bleiben, mit dessen Ausarbeitung das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft beauftragt werden solle.

Auf Vorschlag des Herrn Reichskanzlers wurde die Beratung des Gesetzentwurfs vertagt, da eine eingehende Behandlung erforderlich sei, zu der die Zeit nicht zur Verfügung stehe7.

7

Zur Weiterberatung des GesEntw. durch die RReg. siehe Dok. Nr. 188, P. 2.

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