2.237.1 (ma31p): 1. Entwurf eines Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat und eines Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat.

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1. Entwurf eines Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat und eines Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat1.

1

Nach der Kabinettssitzung vom 5.11.26 (siehe Dok. Nr. 108, P. 2) hatte der RWiM die Entwürfe eines „Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat“ und eines „Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat“ dem Vorl. RWiR erneut zur Begutachtung vorgelegt. Die vom Verfassungsausschuß des Vorl. RWiR vorgeschlagenen Änderungen waren sodann in mehreren Ressortbesprechungen beraten worden. Hierbei hatten sich Meinungsverschiedenheiten besonders über die Frage ergeben, wie das in Art. 165 RV vorgesehene Initiativrecht des RWiR auszugestalten sei. Nach dem Vorschlag des RWiM sollte die das Initiativrecht regelnde Gesetzesbestimmung folgendermaßen lauten: „Der Reichswirtschaftsrat hat das Recht, wirtschaftspolitische und sozialpolitische Gesetzesvorlagen von grundlegender Bedeutung zu beantragen oder entsprechende Maßnahmen anzuregen. Stimmt die Reichsregierung einer Gesetzesvorlage nicht zu, so hat sie trotzdem die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunktes beim Reichstag einzubringen. Der Reichswirtschaftsrat kann die Vorlage vor dem Reichstag durch eines, vor den Ausschüssen des Reichstags auch durch mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.“ Der RVM und der RFM wollten dem RWiR dagegen ein Initiativrecht nicht zugestehen oder es zumindest in der Weise beschränken, daß Initiativvorlagen des RWiR, denen die RReg. nicht zustimmte, dem RT nur durch die RReg. zur Kenntnis gebracht werden sollten, ohne daß der RWiR das Recht zu selbständiger Vertretung seiner Vorlagen im RT erhielt. Auch der REM hatte gegen eine zu großzügige Ausgestaltung des Initiativrechts Bedenken erhoben. Außerdem wünschte der REM eine stärkere Vertretung des Dt. Landkreistages im künftigen RWiR (Kabinettsvorlagen, Schriftwechsel und Aufzeichnungen in R 43 I /1196 ).

Der Reichswirtschaftsminister führte aus, daß zwischen den Ressorts bis auf zwei Punkte Übereinstimmung herbeigeführt worden sei. Zu entscheiden sei noch die Frage des Initiativrechtes des Reichswirtschaftsrats und die Verteilung der Stimmen der Kommunalvertreter.

[751] Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erklärte sich mit dem Vorschlage des Reichswirtschaftsministers wegen des Initiativrechtes einverstanden, nachdem dieser darauf verzichtet hat, daß die Vertretung von Initiativanträgen des Reichswirtschaftsrates vor dem Reichstage durch mehrere Mitglieder erfolgen könne.

Der Reichsverkehrsminister äußerte Bedenken wegen der Gefahr einer Nebenregierung des Reichswirtschaftsrats.

Der Reichsarbeitsminister hielt es für zweckmäßig, daß über die Grundsätze des Artikel 165 der Reichsverfassung nicht dadurch eine Debatte veranlaßt würde, daß eine Änderung durch Versagung des Initiativrechts für den Reichswirtschaftsrat vorgeschlagen werde. Die Gedanken, die dem Artikel seinerzeit zugrunde gelegen hätten, hätten an Bedeutung mehr und mehr verloren2, es sei ratsam, diese Entwicklung nicht dadurch zu stören, daß die Frage erneut aufgerollt würde.

2

Gemeint ist anscheinend die Schaffung von Arbeiterräten und Bezirkswirtschaftsräten, die nach Art. 165 RV den organisatorischen Unterbau des mit dem Initiativrecht ausgestatteten RWiR bilden sollten. Der vorliegende GesEntw. über den RWiR verzichtete auf die Schaffung eines solchen Unterbaus und galt daher als verfassungsändernd.

Der Herr Reichskanzler stellte ohne besondere Abstimmung fest, daß die Mehrzahl der Kabinettsmitglieder dem Vorschlage des Reichswirtschaftsministers hinsichtlich des Initiativrechtes des Reichswirtschaftsrats zustimme.

[Das Kabinett beriet sodann über die Vertretung regionaler Wirtschaftsinteressen sowie über die Vertretung der Städte, Landgemeinden und Landkreise im künftigen Reichswirtschaftsrat.]

Der Vizekanzler regte, ohne einen Antrag zu stellen, an, daß ein allgemeiner Vorbehalt gemacht werde, nach dem die Zuteilung der Arbeitervertreter an die Gewerkschaften nur gelten solle3, solange nicht für die unorganisierten Arbeiter gewisse Organisationsmöglichkeiten geschaffen seien oder andere organisierte Arbeiter den Voraussetzungen für die Beteiligung am Reichswirtschaftsrat entsprächen.

3

Nach dem vorliegenden Entwurf eines „Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat“ sollte sich die Abteilung II des RWiR aus 48 Vertretern der Arbeitnehmer zusammensetzen, die von den Gewerkschaften zu benennen waren, und zwar vom Allgemeinen Dt. Gewerkschaftsbund, vom Allgemeinen freien Angestelltenbund, vom Gesamtverband der christlichen Gewerkschaften, vom Gesamtverband Dt. Angestellten-Gewerkschaften und vom Gewerkschaftsring Dt. Arbeiter-, Angestellten- und Beamtenverbände (mit Ausnahme seiner Beamtengruppen).

Der Reichsarbeitsminister äußerte schwere Bedenken. Die ganze Gesetzgebung laufe auf der Linie der gebundenen Ordnung. Unorganisierte Arbeiter hätten weder eine Vertretung noch eine einheitliche Willensbildung, könnten[752] also für den Reichswirtschaftsrat nicht in Frage kommen. Praktisch blieben nur die Werkgenossenschaften übrig, die im Gegensatz zu den Gewerkschaften auf seiten der Unternehmer ständen und auf dem Lohngebiete den Tarifgedanken ablehnten und Werkverträge forderten. Auch die Arbeitgeber hätten mit Rücksicht auf die Gefahr der uneinheitlichen Lohnbildung und damit der Zerstörung der geltenden wirtschaftlichen Konstruktion gegen die Werkverträge Bedenken.

In gleichem Sinne äußerte sich der Reichswirtschaftsminister der auf die Möglichkeit des § 15 des Entwurfs hinwies, nach dem die Liste der vorschlagsberechtigten Körperschaften jeweils nach Ablauf von drei Jahren ergänzt und abgeändert werden könnte.

Der Reichsminister des Auswärtigen regte an, daß die Werkgenossenschaften bei Unterstützungen nicht übergangen würden, die vom Reichsarbeitsministerium für die Arbeiterausbildung gewährt würden. Weiter sprach er sich, ohne einen Antrag zu stellen, gegen eine Vertretung der Konsumenten im Reichswirtschaftsrat aus, weil auch jeder Produzent gleichzeitig Konsument sei.

Der Reichsarbeitsminister erwiderte, daß die Werkgenossenschaften Anträge auf Unterstützung gestellt hätten, um offizielle Anerkennung zu finden. Bei der gegenwärtigen Struktur der Arbeitervertretungen sei Anerkennung aber nicht möglich. Der Konsumentenstandpunkt spiele bei den Beratungen praktisch eine bedeutsame Rolle4.

4

Am 24.5.27 leitete der RWiM die Entwürfe eines „Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat“ und eines „Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat“ dem RR zu (RR-Drucks. 1927, Nr. 68). Nach Annahme durch den RR wurden die Entwürfe am 12.11.27 dem III. RT und – nach den Neuwahlen – am 14.7.28 dem IV. RT vorgelegt (RT-Bd. 419 , Drucks. Nr. 3706 ; RT-Bd. 430 , Drucks. Nr. 348 ). Bei der namentlichen Schlußabstimmung im RT, die am 14.7.30 stattfand, erhielt das verfassungsändernde „Gesetz über den Reichswirtschaftsrat“ zwar eine Mehrheit von 234 gegen 162 Stimmen, jedoch nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit (RT-Bd. 428, S. 6358 , 6361  ff.). Eine neue Vorlage über die Bildung des endgültigen RWiR wurde den gesetzgebenden Körperschaften nicht unterbreitet. Der Vorl. RWiR wurde durch Gesetz vom 23.3.34 aufgehoben (RGBl. II, S. 115 ). Vgl. Preller, Sozialpolitik in der Weimarer Republik, S. 346 ff., 481 f.

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