2.6.3 (ma31p): 6. Zulassung von Reichswehrkapellen in Uniform in der entmilitarisierten Zone.

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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[12]6. Zulassung von Reichswehrkapellen in Uniform in der entmilitarisierten Zone8.

8

Im Schreiben des RAM an den RWeM vom 12.5.26 heißt es: Zwischen dem RWeMin. und dem AA habe Einverständnis darüber bestanden, daß das Auftreten von Reichswehrkapellen in Uniform in der entmilitarisierten Zone „zur Stärkung der vaterländischen Gesinnung erwünscht und daß der ablehnende Standpunkt der Botschafterkonferenz rechtlich nicht haltbar“ sei. Eine Meinungsverschiedenheit sei jedoch hinsichtlich der taktischen Behandlung der Angelegenheit zu verzeichnen: Während das AA „von jeher daran festgehalten“ habe, „daß sich die in Frage stehende Forderung von immerhin doch nur sekundärer Bedeutung in den Komplex der gesamtpolitischen Fragen einzuordnen“ habe, glaube das RWeMin. die Frage „in ultimativer Weise regeln zu können“. Angesichts des „durchaus sachlichen Rates“ des Generalsekretärs der Botschafterkonferenz (Massigli), „dem Ergebnis der Verhandlungen nicht einseitig vorzugreifen, würde eine weitere Beurlaubung von Reichswehrkapellen in die entmilitarisierte Zone den Erfolg unserer diplomatischen Schritte gefährden können“. Der RAM habe den RK gebeten, die Angelegenheit wegen ihrer außenpolitischen Bedeutung in einer Ministerbesprechung zu behandeln (R 43 I /196 , Bl. 465–467; vgl. Bl. 423).

Nach längerer Debatte wurde folgendes beschlossen: Die Reichsregierung hält an ihrem Standpunkt, daß ein Spielen von Reichswehrkapellen in Uniform in der entmilitarisierten Zone zulässig sei, fest. Mit Rücksicht auf die schwebenden Verhandlungen erachtet sie es aber für erforderlich, daß das Reichswehrministerium das Spielen in der Gesolei9 und auf dem rechten Rheinufer sofort wesentlich einschränkt und das Spielen auf dem linken Rheinufer vorläufig überhaupt nicht erlaubt. Diese Einschränkung soll nur für eine kurze Übergangszeit Geltung haben. Es soll durch den Pariser Botschafter10 der französische Ministerpräsident11 um Beschleunigung der Entscheidung ersucht werden12.

9

„Gesolei“ = Ausstellung für Gesundheitspflege, soziale Fürsorge und Leibesübungen in Düsseldorf. Die Ausstellung war am 8.5.26 eröffnet worden.

10

v. Hoesch.

11

Briand.

12

Wie aus dem weiteren Schriftwechsel zwischen dem AA und dem RWeMin. hervorgeht, sprachen sich die all. Juristen in einem Gutachten gegen den dt. Rechtsstandpunkt aus. In seinem Bericht an das AA vom 18. 8. teilte Hoesch jedoch mit, die all. Botschafterkonferenz werde vielleicht, ohne von ihrer grundsätzlichen Rechtsauffassung abzugehen, das Spielen von Reichswehrkapellen in der entmilitarisierten Zone gestatten, wenn die dt. Seite zusage, die Botschafterkonferenz in jedem einzelnen Falle vorher zu benachrichtigen. Dieser Kompromißlösung stimmte der RWeM, wenn auch mit Vorbehalten, zu (R 43 I /197 , Bl. 147–154, 178–188, 201–204).

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