1.127.1 (ma32p): 1. Vertretung Preußens im Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft.

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1. Vertretung Preußens im Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft.

Der Staatssekretär in der Reichskanzlei gab vom Sachstand Kenntnis. Er trug den Entwurf eines Schreibens an den Preußischen Ministerpräsidenten in der Angelegenheit vor.

Das Kabinett erklärte sich mit dem Entwurf einverstanden1.

1

Im Schreiben des RK an den PrMinPräs. vom 9.12.27 wird erneut anerkannt, daß das Reich durch das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 7.5.27 verpflichtet sei, sobald als möglich ein der PrStReg. genehmes Mitglied des Verwaltungsrats der RB-Gesellschaft zu ernennen. Nach Auffassung der RReg. sei das Urteil des Staatsgerichtshofs jedoch nur ein Feststellungsurteil; über die Möglichkeit seiner Vollstreckung spreche sich das Urteil nicht aus. Bei dem Versuch, für Preußen schon jetzt einen Verwaltungsratssitz freizumachen, sei die RReg. auf unüberwindliche Schwierigkeiten gestoßen. Der RK habe sämtlichen von der RReg. ernannten Verwaltungsratsmitgliedern den freiwilligen Rücktritt anheimgestellt, doch habe keiner der Befragten sein Amt niederlegen wollen. Die RReg. sei aber bereit, bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit ein von der PrStReg. vorgeschlagenes Verwaltungsratsmitglied zu ernennen (R 43 I /1058 , Bl. 225–226). In seinem Antwortschreiben vom 28.12.27 bestritt der PrMinPräs., daß die RReg. alles getan habe, um dem eindeutigen Urteil des Staatsgerichtshofs Genüge zu tun. Die RReg. hätte Dr. Luther zum Verzicht auf seinen Verwaltungsratssitz bewegen müssen. Die RReg. trage die Verantwortung dafür, daß eine Zusammensetzung des Verwaltungsrats bestehen bleibe, die der Staatsgerichtshof für rechtswidrig erklärt habe (R 43 I /1058 , Bl. 247–249). Am 26.1.28 übermittelte der PrMinPräs. dem PrLT eine Denkschrift über den Streit mit dem Reich wegen der Vertretung Preußens im Verwaltungsrat der RB-Gesellschaft (PrLT, 2. Wahlper., Drucks. Nr. 7795; hierin der Schriftwechsel zwischen Reich und Preußen seit dem 26.11.26). Der RK übersandte dem RT am 27. 1. und 31.1.28 zwei Gegendenkschriften der RReg. (RT-Bd. 421 , Drucks. Nr. 3900 , zu Nr. 3900; hierin das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 7.5.27).

In einem Schreiben an den RK vom 20.2.28 meldete auch das Bad. StMin. den förmlichen Anspruch Badens auf eine eigene Vertretung im Verwaltungsrat an (R 43 I /1058 , Bl. 332–334). Daraufhin lud der RK die ehemaligen Eisenbahnländer Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden zu einer Besprechung ein. Preußen lehnte eine Teilnahme ab, da die Frage der Vertretung Preußens im Verwaltungsrat bereits durch das Urteil des Staatsgerichtshofs entschieden sei (R 43 I /1059 , Bl. 16–18). In der Besprechung am 5.6.28 in der Rkei gaben die Vertreter Bayerns, Sachsens, Württembergs und Badens die Erklärung ab, daß ihre Regierungen aus den Vereinbarungen mit der RReg. von 1924 einen Rechtsanspruch auf eigene Vertretung im Verwaltungsrat ableiteten. Der RK erklärte dazu, „daß auch das Reich an seinem Rechtsstandpunkt festhalten müsse, wonach die Vereinbarungen vom Jahre 1924 für das Reich nicht mehr bindend seien, und daß daher für die Länder, die mit ihrer Vertretung im Verwaltungsrat der Reichsbahn in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht zufrieden seien, nur die Anrufung des Staatsgerichtshofs übrig bleibe“ (Niederschrift Plancks in R 43 I /1059 , Bl. 32–34). Am 30.6.28 rief Baden den Staatsgerichtshof an. Siehe diese Edition, Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 12, P. 8.

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