2.97.7 (mu11p): 7. Regelung der Getreide- und Kartoffelwirtschaft 1920.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett Müller IHermann Müller Bild 146-1979-122-28APlakat der SPD zur Reichstagswahl 1920Plak 002-020-002Wahlplakat der DNVP Plak 002-029-006Wahlplakat der DDP Plak 002-027-005

Extras:

 

Text

RTF

[241]7. Regelung der Getreide- und Kartoffelwirtschaft 1920.

Reichsminister Hermes trug die Grundsätze für die Getreidewirtschaft für das Jahr 1920 vor. Brotgetreide, Gerste und Hafer sollen weiter zwangsweise bewirtschaftet werden unter Freigabe der Deputate, für die aber eine Höchstgrenze festgelegt werden soll3. Es wird beabsichtigt, vom Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres an einen Zuschlag auf den Doppelzentner Mehl zu erheben, um einen Fonds für die Anschaffung ausländischen Mehles zu schaffen. Hülsenfrüchte und Buchweizen sollen aus der Zwangswirtschaft herausgelassen werden.

3

Die Höchstgrenze der Deputate für Brotgetreide schwankte in den einzelnen Ländern zwischen 3 Zentnern in Sachsen und 53 Zentnern in Westpreußen (Kabinettsvorlage des REM vom 14.5.20; R 43 I /2535 , Bl. 170-173).

Reichsminister Hermes gab ferner einen Überblick über die Ergebnisse der Kartoffelwirtschaft im laufenden Wirtschaftsjahr und über die Grundgedanken des den Mitgliedern des Reichskabinetts übersandten Entwurfs für die Bewirtschaftung im kommenden Wirtschaftsjahr4. Er legte unter Hervorhebung der für und gegen den Vorschlag des Entwurfs sprechenden Gründe die Gesichtspunkte dar, die es ihm ratsam erscheinen ließen, den im Entwurf vorgesehenen Weg zu gehen, indem er insbesondere darauf hinwies, daß bei einem verständnisvollen Mitarbeiten der Landwirtschaft, der genossenschaftlichen Organisationen und des Handels [eher] mit einem Mehraufbringen an Kartoffeln zu rechnen sei als bei Fortsetzung der bisherigen Zwangsbewirtschaftungsform5.

4

Der REM beabsichtigte, die Kartoffelbewirtschaftung aufzuheben, wenn ein Ernteertrag von 120 Millionen Zentnern sichergestellt werde (§ 1 der VO über die Versorgung mit Herbstkartoffeln aus der Ernte 1920; R 43 I /2535 , Bl. 176-179).

5

Dazu hieß es in der Vorlage des REM: Bei Freigabe der Kartoffeln würden die Preise im Herbst ansteigen, „so daß durch diese Regelung der Verbraucher sehr stark belastet würde; auch bestehe die Gefahr, daß bei freier Preisgestaltung für die nicht gebundenen Kartoffeln die Lieferung der Vertragskartoffeln ins Stocken kommen. Ob es dann möglich sei, im Wege des Zwanges die Umlagekartoffeln herauszuholen, müsse sehr bezweifelt werden. Zweifel wurden auch dahin geäußert, daß die zur Durchführung der Verträge erforderlichen Organisationen sich in der noch zur Verfügung stehenden Zeit werden hinreichend ausgestalten lassen. – Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, daß die Weiterführung der bisherigen Art der Kartoffelbewirtschaftung auf sehr erhebliche Schwierigkeiten stößt und daß insbesondere im letzten Jahr die Ergebnisse der Bewirtschaftung nicht als genügend bezeichnet werden können. Sollten daher die Erwägungen dahin führen, daß dem Vorschlag des Reichsausschusses und des Städtetages nicht entsprochen werden kann, würde gleichzeitig eine Verbesserung der bisherigen Art der Kartoffelaufbringung bedacht werden müssen. In dieser Hinsicht kommt in erster Linie eine stärkere Beteiligung der Genossenschaften und des Handels bei der Aufbringung innerhalb der Kommunalverbände in Betracht“ (R 43 I /2435 , gefunden in R 43 I /2535 , Bl. 170-173).

Reichsminister Dr. Geßler und Dr. David wiesen auf die große Bedeutung hin, die in den letzten Jahren die Möglichkeit für die Verbraucher, Kartoffeln auf Bezugsscheine unmittelbar vom Verbraucher zu beziehen, gehabt habe und regten an, diese Einrichtung beizubehalten unter Anrechnung der auf Bezugsschein bezogenen Kartoffeln auf die im Entwurf vorgesehene Umlage. Demgegenüber wies der Reichsernährungsminister darauf hin, daß der unmittelbare Bezug des Verbrauchers vom Erzeuger durch den Entwurf nicht gehindert werde, da insbesondere bei Mittel- und Kleinbesitz die Umlage so gering bemessen sei, daß der Erzeuger noch erhebliche weitere Kartoffelmengen verkaufen[242] könne. Eine Anrechnung der Bezugsscheinkartoffeln auf die Umlage sei dagegen nach der ganzen Ausgestaltung des Entwurfs nicht möglich.

Weitere Bedenken gegen den Entwurf wurden nicht erhoben.

Der von dem Reichsernährungsministerium vorgeschlagenen Regelung wurde hiernach zugestimmt.

Extras (Fußzeile):