2.53.5 (mu21p): 5. Entwurf eines Gesetzes über eine Sonderfürsorge bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit.

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5. Entwurf eines Gesetzes über eine Sonderfürsorge bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit1.

1

Eine erste Besprechung über einen GesEntw. für Arbeitslosenunterstützung bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit hatte am 17. 9. stattgefunden (Niederschrift der Ressortbesprechung in R 43 I /2033 , Bl. 294-298). In diesem GesEntw. wurde beabsichtigt, bei Beschränkung der Bezüge für Saisonarbeiter eine Fürsorge einsetzen zu lassen, deren Kosten in Höhe von 45 bis 65 Millionen RM das Reich tragen solle. Über die Grundzüge der Kabinettsvorlage v. 25. 10. hatte MinR Vogels am 30. (?) 10. 1928 in seinem Referentenvortrag festgestellt: „Der Zeitraum der berufsüblichen Arbeitslosigkeit wird auf vier Monate (d. h. rund 17 Wochen) begrenzt. Nach Ablauf einer einwöchigen Wartezeit wird bis zur Höchstdauer von sechs Wochen Arbeitslosenunterstützung gewährt. Nach Ablauf dieser Frist setzt die neue ergänzende Fürsorge ein, für die im Rahmen der vier Monatefrist also noch zehn Wochen übrigbleiben. – Die ergänzende Fürsorge wird nach den Grundsätzen der Krisenfürsorge, die eine ähnliche Fürsorge darstellt, gewährt. – Die Kosten der Fürsorge sollen, wie der Aufwand für die Krisenfürsorge, zu vier Fünftel vom Reich getragen werden. Das letzte Fünftel des Aufwands soll aus Mitteln der Reichsanstalt gedeckt werden. Der Reichszuschuß für das laufende Etatsjahr wird auf 28 Millionen Reichsmark limitiert, da nach den angestellten Schätzungen angenommen wird, daß mit einem derartigen Höchstbetrag ausgekommen werden kann. Die beteiligten Ressorts sind über die Grundzüge dieser neuen Regelung einig“ (R 43 I /2033 , Bl. 314).

[…]

Der Reichskanzler stellte als Ergebnis der Aussprache fest, daß das Kabinett der Vorlage des Reichsarbeitsministeriums zustimmt. Die vom Reichswirtschaftsministerium[185] gewünschten Modifikationen2 sollen durch das Reichsarbeitsministerium bei der weiteren Behandlung des Gesetzentwurfs berücksichtigt werden. Dem Reichsverkehrsminister wird ausdrücklich die Möglichkeit vorbehalten, sich nach seiner Rückkehr mit dem Reichsarbeitsminister über die Vorlage auszusprechen. Die Wünsche des Reichssparkommissars über eine präzisere Fassung des Artikels II des Gesetzentwurfs3 sollen durch eine unmittelbare Einigung zwischen dem Reichssparkommissar und dem Reichsarbeitsminister Berücksichtigung finden4.

2

Nicht ermittelt in R 43 I.

3

Der Artikel lautete in der Vorlage: „Zur Deckung des Reichsanteils an dem Aufwand, der durch die Sonderfürsorge entsteht, werden für das Haushaltsjahr 1928 28 Millionen Reichsmark beim Haushalt des RArbMin. zur Verfügung gestellt“. Die gewünschte Präzisierung erfolgte durch Einführung der Worte „bis zu“ vor „28 Mio RM“, RT-Drucksache Nr. 478 in Bd. 432.

4

Als Gesetz v. 24.12.28 im RGBl. 1929 I, S. 1  veröffentlicht.

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