2.26.7 (sch1p): 7. [Zuständigkeit des Reichsministerpräsidenten für die Reichsbank]

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Das Kabinett ScheidemannReichsministerpraesident  Philipp Scheidemann Bild 146-1970-051-17Erste Kabinettssitzung der neuen deutschen Reichsregierung am 13.2.1919 in Weimar Bild 183-R08282Versailles: die deutschen Friedensunterhändler Bild 183-R11112Die Sozialisierung marschiert! Plak 002-005-026

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7. [Zuständigkeit des Reichsministerpräsidenten für die Reichsbank]

Auf Vorschlag des Unterstaatssekretärs Albert wurde beschlossen, daß die Geschäfte des Reichsministeriums, soweit sie das Verhältnis zu der dem Reichsministerium unterstellten Reichsbank betreffen, vorläufig von dem Ministerpräsidenten geführt werden sollen. Die Zuständigkeitsfrage soll bald endgültig geregelt werden17.

17

Nach dem Bankgesetz vom 14.3.1875 (RGBl. 1875, S. 177 ) führte der RK den Vorsitz im Bankkuratorium (§ 25); die dem Reiche zustehende Leitung der Rbk wurde von dem RK und unter diesem von dem Rbk-Direktorium ausgeübt (§ 26 Abs. 1). Das in der Kabinettssitzung berührte Problem war verfassungsrechtlicher Natur insofern, als nach dem Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10.2.1919 (RGBl. 1919, S. 169 ) das RKab. nach dem reinen Kollegialprinzip arbeitete und insofern in toto an die verfassungsrechtliche Stelle des früheren RK getreten war. Das änderte sich mit dem Inkrafttreten der Weimarer RV, in der die frühere Stellung des RK annähernd wiederhergestellt war. Das Gesetz betr. Änderung des Bankgesetzes vom 14.3.1875, das am 17.12.1919 in Kraft trat (RGBl. 1919, S. 2117 ), bestätigte auch die bis dahin nur provisorische Regelung im Verhältnis zwischen Rbk und RK fügte nur dem alten § 25 Abs. 1 den Passus hinzu: „Die dem Reiche zustehende Aufsicht über die Rbk wird von einem Bankkuratorium ausgeübt, welches aus dem RK als Vorsitzenden und acht Mitgliedern besteht. Zwei dieser Mitglieder ernennt der RPräs., die sechs anderen der Reichsrat.“ (Art. III).

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