2.111.11 (str1p): 11. Gefangene, Ausgewiesene und Bestrafte.

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Die Kabinette Stresemann I und II. Band 1Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

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11. Gefangene, Ausgewiesene und Bestrafte.

Es wurde von deutscher Seite mit Nachdruck als eine Ehrenpflicht der deutschen Industrie bezeichnet, darauf zu bestehen, daß mit der Wiederaufnahme der Arbeit auch die Gefangenen befreit, den Ausgewiesenen die Rückkehr gestattet u. den Bestraften die Strafen erlassen würde. Niemand habe etwas anderes getan als seine Pflicht als Deutscher, indem er deutschen Gesetzen gehorcht. Eine Rückkehr zu vernünftigen Verhältnissen u. die Anbahnung einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Deutschland, Frankreich u. Belgien sei nicht eher denkbar, als bis alle diese Maßnahmen von Frankreich u. Belgien rückgängig gemacht seien. General D. erklärte, daß er für unsere Auffassung volles Verständnis habe, aber natürlich seinerseits den belgisch-französischen Standpunkt vertreten müsse. Es schien ihm denkbar, daß man in vielen Fällen entgegenkommen könne, während in anderen Fällen ein solches Entgegenkommen z. Zt. unmöglich sei. Er bäte um eine Liste aller infrage kommenden Persönlichkeiten u. bäte weiter in dieser Liste diejenigen zu bezeichnen, die den Betriebsleitungen für die Wiederaufnahme der Arbeit unentbehrlich erschienen. Er würde diese Liste sofort, Fall für Fall prüfen lassen und uns seine Entscheidungen wissen lassen.

Zum Schlusse bat General D. um Mitteilung, welchen Teil der Unterhaltung er nach Paris geben könne und welchen nicht, worauf ihm geantwortet wurde, daß er alle Ausführungen voll nach Paris weiterleiten könne.

General D. sprach dann die Bitte aus, daß eines der Mitglieder der Kommission in Düsseldorf bleibe, um vielleicht schon am folgenden Tage in einzelnen Fragen eine Antwort entgegenzunehmen. Er würde seine Instruktionen prüfen und sei vielleicht in der Lage, auch einzelne Fragen schon aus eigener Machtvollkommenheit zu beantworten, während er andere Fragen von der Pariser Entscheidung abhängig machen müsse.

[483] Es wurde in Aussicht genommen, daß General die deutsche Kommission demnächst wieder nach Düsseldorf bitten wird, um die einzelnen Fragen noch weiter zu besprechen15.

15

Stinnes unterrichtete am 6. 10. den RK telefonisch darüber, daß die Unterredung der Industriellen mit Degoutte stattgefunden habe. Da hierbei von einer Aufgabe der Landeshoheit nicht geredet worden sei, solle Stresemann in der Regierungserklärung nicht von der Aufgabe des Rheinlandes sprechen. Außerdem erbat Stinnes einen Gesprächstermin für den 7.10.23 (R 43 I /453  f. 3; abgedruckt in: Vermächtnis I, S. 159). Die Unterredung fand am 7. 10. um 11 Uhr statt (NL Stockhausen  15; Tagesnotizen in: Vermächtnis I, S. 155). Inzwischen hatte am 6. 10. Degoutte seine Bedingungen der „Sechserkommission“ übermittelt, in denen in 16 Punkten die Forderungen enthalten waren, daß die Kohlensteuer in Höhe von 40% weiterzuzahlen sei, Reparationslieferungen in Höhe von 1% an die Entente zu erfolgen hätten. Die Vorräte an Kohle und Koks wurden zu belgischem und französischem Eigentum erklärt. Nach Erfüllung der Lieferungen erhielten die Gruben das Recht zum Kohlenverkauf, ohne sich an die Preisangaben des Reichskohlenkommissars halten zu müssen; doch war eine Ausfuhr aus dem besetzten Gebiet verboten. Die Gruben unterstanden weiterhin der Kontrolle der MICUM. Verhandlungen würden in Zukunft nur mit Industriellen geführt, die „im besetzten Gebiet wohnen oder dort Interessen haben und welche den Besatzungsbehörden genehm sind“. Das Rheinwestf. Kohlensyndikat u. das Aachener Steinkohlensyndikat wurden im Gegensatz zum Braunkohlensyndikat nicht mehr anerkannt. Erzeugnisse der Metallindustrie, die „für die Kohlensteuer gesperrt wurden“, waren nach Zahlung der rückständigen Beträge frei (BA: NL Silverberg 412, Bl. 7–10; abgedruckt bei Spethmann, 12 Jahre Ruhrbergbau, S. 169 f.). Zum Fortgang s. Dok. Nr. 120.

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