2.55.10 (str1p): 10. Entsendung von Finanzkommissaren in die Ministerien.

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Die Kabinette Stresemann I und II. Band 1Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

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10. Entsendung von Finanzkommissaren in die Ministerien.

Der Gegenstand wird von der Tagesordnung abgesetzt.

Der Vizekanzler regt an, bis zur Besprechung zu prüfen, ob nicht an Stelle der geplanten Finanzkommissare die bei den einzelnen Ressorts bestehenden Finanzabteilungen die Aufgaben wahrnehmen könnten, an die der Reichsfinanzminister gedacht hat36. Es wird dadurch vermieden, daß neue Einrichtungen geschaffen werden müssen.

36

In einer Denkschrift vom 20.8.23 hatte der RFM erklärt, die Finanzlage des Reiches zwinge ihn dazu, besondere Vorschläge zur Fortführung der Reichsfinanzverwaltung zu unterbreiten. Durch die Inflation sei es kaum möglich, die Ausgaben zu kontrollieren und bei Verhandlungen mit dem Garantiekomitee sei schon 1922 bemängelt worden, daß man in Deutschland keine präventive Finanzkontrolle kenne. Die Vorstellungen des deutschen Haushaltsrechts mit Kontrolle durch den Rechnungshof seien auf normale Zeiten zugeschnitten. „Ich mache daher dem Kabinett den Vorschlag, das augenblicklich bestehende System der Rechnungskontrolle dahin abzuändern, daß in jedes Ministerium besondere Beamte gesetzt werden, die dienstlich und disziplinär nur dem Finanzminister unterstellt sind, und die die Aufgabe haben, an Ort und Stelle die Finanzgebarung der einzelnen Ressorts zu überwachen, insbesondere jede Kassenanweisung über eine bestimmte Summe hinaus mitzuzeichnen, ebenso jede Verfügung, durch welche eine finanzielle Belastung des Reichs übernommen oder vorbereitet wird. Ich verkenne nicht, daß es den übrigen Herren Ressortministern schwer werden wird, sich einer so weitgehenden Kontrolle des Finanzressorts zu unterwerfen. Ich glaube aber andererseits, allseitiges Einverständnis dahin annehmen zu können, daß die außerordentliche Zeit außerordentliche Maßnahmen verlangt und daß mir von den Ressorts das Vertrauen entgegengebracht werden wird, daß ich die außerordentlichen Vollmachten, die ich hier verlange, nur maßvoll und in einer Weise verwenden werde, die den berechtigten Ansprüchen der einzelnen Verwaltungen auf reibungslose Durchführung ihrer dienstlichen Aufgaben Rechnung trägt.“ Billige das Kabinett diesen Plan, der auf eine Änderung der RHO hinauslaufe, werde der RFM alsbald einen entsprechenden GesEntw. vorlegen (R 43 I /876 , Bl. 87–88). RegR Wienstein bemerkte hierzu am 29.8.23: „Der Vorschlag des Reichsministers der Finanzen führt m. E. zu einem derart weiten Eingriff in die einzelnen Ressorts, daß ihre Selbständigkeit zu stark beeinträchtigt wird. Der Vorschlag wird also abzulehnen sein.“ Und MinR Kempner stellte fest: „Ablehnung. Die Annahme würde geradezu die Unterstellung der anderen Minister unter den Reichsfinanzminister bedeuten“ (R 43 I /876 , Bl. 89). In ähnlichem Sinn äußerten sich der RVM am 31.8.23, das AA am 11.9.23.

Der Staatssekretär Trendelenburg schließt sich dieser Auffassung an.

Der Reichsfinanzminister will diese Anregung prüfen, glaubt aber schon jetzt sagen zu sollen, daß bei Befolgung der Anregung gewisse Sicherungen in der Richtung gegeben werden müssen, daß die Finanzabteilungen auch die Interessen des Finanzministeriums nicht außeracht lassen37.

37

S. die erneute Erörterung in Dok. Nr. 71, IV.

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