2.34 (str1p): Nr. 34 Entwurf eines „Rheinpaktes“. [31. August 1923]

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Nr. 34
Entwurf eines „Rheinpaktes“. [31. August 1923]1

1

Dieser undatierte Entw. wurde dem persönlichen Referenten des RK, Dr. Ehlers, von MinDir. Gaus mit dem Bemerken zugesandt, StS von Maltzan habe ihm telephonisch mitgeteilt, „daß der Herr RK sofort den anl. Entwurf eines ‚Rheinlandpaktes‘ (Frage der ‚sécurité‘) haben möchte. Bitte geben Sie die Anlage gleich weiter.“ Am 12.9.23 gab Ehlers den Vorgang in das Büro der Rkei; Kempner verfügte ihn am 14.9.23 „z.d.A.“ (R 43 I /424 , Bl. 3).

R 43 I /424 , Bl. 4

Die am Rhein interessierten Staaten, nämlich Deutschland, Frankreich, England, Belgien, Holland, die Schweiz und Luxemburg verpflichten sich, gegenseitig die Unversehrtheit des gegenwärtigen Gebietsstandes am Rhein unverbrüchlich zu achten. Sie garantieren, und zwar sowohl gemeinsam als auch jeder Staat für sich, die Erfüllung dieser Verpflichtung und werden jede Handlung, die der Verpflichtung zuwiderläuft, als eine gemeinsame und eigene Angelegenheit ansehen2.

2

S. hierzu die Rede des RK in Stuttgart am 2.9.23 mit dem Hinweis auf die Bereitschaft zu einer territorialen Besitzstandsgarantie (Vermächtnis I, S. 100; Schultheß 1923, S. 163). In einer von MinDir. z. D. Oskar Müller verfaßten Aufzeichnung zur Sicherheitsfrage vom September 1924 wurde zu dem Paktvorschlag bemerkt: „Dieses rein politische, nicht diplomatisch formulierte Angebot nimmt die Idee des Rheinpaktes wieder auf. Die wachsende Separatistenbewegung in den linksrheinischen Gebieten und die zu erwartende innerpolitische Dekomposition in Deutschland infolge des Zusammenbruchs des passiven Widerstands gab gerade um diese Zeit der französischen Regierung starke Hoffnung, daß sich das Rheinproblem doch noch zu Gunsten der Subannexionstendenzen lösen lassen werde“ (R 43 I /424 , Bl. 50). Vgl. die Aufzeichnung Stresemanns vom 19.2.24 in: Vermächtnis I, S. 302 ff., besonders S. 308.

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