1.30.2 (str2p): 2. Kreditgewährung an die Zeitungsverleger.

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Die Kabinette Stresemann I und II. Band 2Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

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2. Kreditgewährung an die Zeitungsverleger2.

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Für den September waren trotz Bedenken die Kredite noch einmal gewährt worden (Dok. Nr. 47, P. 4 und 71, P. V). Am 2.10.23 hatte sich der Verein Deutscher Zeitungsverleger an mehrere RM mit der Bitte um erneute Kreditgewährung gewandt. Der Verein hatte darauf hingewiesen, daß viele Provinzblätter z. B. in Pommern ihr Erscheinen eingestellt bzw. eingeschränkt hätten. „Das Fortschreiten dieser unliebsamen Erscheinung würde in dem jetzigen Augenblick, wo die Einwirkung einer guten, national gesinnten Presse auf die Volksmassen von außerordentlich nationaler und politischer Bedeutung ist, unabsehbare schädliche Folgen haben müssen.“ RWiM Koeth hatte mit Schreiben vom 13.10.23 diese Angelegenheit vor das Kabinett gebracht (R 43 I /1388 , Bl. 211).

[…]

Es wurde beschlossen, die Kredite und die Bevorschussung vorläufig abzulehnen und die Ausfuhrabgabe für die Presse3 aufzugeben4.

3

Die Ausfuhrabgabe gründete sich auf § 3 des Pressenotgesetzes vom 21.7.21.

4

Die entsprechende VO wurde nur im Reichsanzeiger veröffentlicht (Bürodirektor Ostertag an den RWiM, 3.11.23; R 43 I /2466 , Bl. 146).

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