2.100.4 (wir1p): 4. Maßnahmen gegenüber den Arbeitsgemeinschaften.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

Extras:

 

Text

RTF

4. Maßnahmen gegenüber den Arbeitsgemeinschaften.

Reichskanzler Dr. Wirth: Er könne über den Gang der Ermittlungen, die sich an die Ermordung Erzbergers angeschlossen hätten, zur Zeit keine Mitteilungen im einzelnen machen.

Staatssekretär Dr. Lewald: In der gestrigen Ressortbesprechung sei Übereinstimmung dahin erzielt worden, daß gegen die Arbeitsgemeinschaften Rossbach, Hubertus und Aulock auf Grund des Gesetzes vom 22. März 19215 vorgegangen werden solle. Die Auflösung allein genüge jedoch nicht, es müsse gleichzeitig das Material der Arbeitsgemeinschaften beschlagnahmt werden. Fraglich sei, ob diese Beschlagnahme auf Grund des genannten Gesetzes erfolgen könne. In der Ressortbesprechung habe man es für zweckmäßig gehalten, gleichzeitig gegen die Arbeitsgemeinschaften wegen Geheimbündelei vorzugehen und dabei das Material zu beschlagnahmen. Die Voraussetzungen dazu seien gegeben, denn das Statut verpflichte zum Gehorsam gegen unbekannte Obere, sehe ferner auch eine Art Femgericht vor. Gleichzeitig würden die Nachrichtenorganisationen aufgelöst werden.

5

RGBl. 1921 I, S. 235  f.

Der Regierungspräsident Jaenicke wolle gleichzeitig Ausweisungsbefugnis und Aufenthaltsbeschränkungen vorgesehen wissen. Die Ressorts hätten Zweifel geäußert, ob der Erlaß einer entsprechenden Verordnung zur Zeit politisch wünschenswert sei. Daher müsse das Kabinett über diese Frage entscheiden.

Reichsminister Schiffer ist aus politischen und tatsächlichen Gründen gegen den Erlaß einer solchen Verordnung. Nach dem vom Reichskanzler bisher mitgeteilten Material seien seines Erachtens die Voraussetzungen zur Auflösung der Nachrichtenzentralen und eines Verfahrens wegen Geheimbündelei nicht gegeben.

[280] Der Reichskommissar Kuenzer berichtete über die Verhältnisse beim Schlesischen Selbstschutz.

Reichsminister Bauer hält die genannten Arbeitsgemeinschaften für militärische Organisationen, die aufgehoben werden müßten. Erziele man hiermit keinen genügenden Erfolg, so müßte eventuell der Ausnahmezustand verhängt werden.

Das Kabinett beschließt: Der Reichsminister des Innern erhält die Befugnis zur Auflösung der genannten Organisationen nach Rücksprache mit der Preußischen Regierung6.

6

Am 24.9.21 veröffentlicht der „Vorwärts“ ein vom badischen Staatspräsidenten in der Landtagssitzung vom 23. 9. veröffentlichtes „Statut einer Geheimorganisation“ (Vorwärts Nr. 451 v. 24.9.21. Bekanntmachung, betreffend die Auflösung der Organisationen Roßbach, Hubertus, Aulock, Heydebreck und Oberland, vom 24.11.21 siehe RGBl. 1921 II, S. 1370 ).

Extras (Fußzeile):