1.130.6 (wir2p): 7. Erhöhung der Preise für das Umlagegetreide und der Abgabepreise der Reichsgetreidestelle.

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7. Erhöhung der Preise für das Umlagegetreide und der Abgabepreise der Reichsgetreidestelle.

Das Kabinett war damit einverstanden, daß der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Verhandlungen über die Erhöhung der Umlagegetreidepreise und der Abgabepreise der Reichsgetreidestelle entsprechend der Vorlage einleite2.

2

In dem Antrag des REMin. vom 21.8.1922 geht es 1. darum, den durch das Gesetz über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 (RGBl. 1922 I, S. 560 , § 50) festgesetzten Preis für das erste Umlagedrittel zu erhöhen, um den durch den Kurssturz der Mark übermäßig vergrößerten Abstand zu den Preisen auf dem freien Getreidemarkt zu verringern. 2. wird die Erhöhung des Abgabepreises der Reichsgetreidestelle beantragt; für die Preisberechnung der genannten Stelle ist der Preis, den sie für notwendiges Auslandsgetreide zu zahlen hat, als Faktor maßgebend. Da dieser stark gestiegen sei, wäre eine Erhöhung des Abgabepreises notwendig (R 43 I /1260 , Bl. 174-176). Die Preise für Umlagegetreide aus der Ernte 1922 werden mit Gesetz vom 27.10.1922 abgeändert (siehe auch Dok. Nr. 379, P. 4 und RGBl. 1922 I, S. 809 ).

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