1.159.2 (wir2p): 2. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken.

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2. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken.

Dem Entwurf2 wurde vorbehaltlich der Einigung des Reichsarbeitsministeriums und des Reichsjustizministeriums über die Einfügung der Bestimmung über das Rücktrittsrecht zugestimmt. Eine reichsgesetzliche Regelung über den Verkehr mit städtischen Grundstücken wurde nicht für erforderlich erachtet, und zwar weder eine materielle Regelung noch eine formelle Ermächtigung an die Länder in der Form eines Rahmengesetzes. Nach Mitteilung des Abteilungsleiters des Reichsarbeitsministeriums wurde außerhalb der Sitzung eine Einigung dahin erzielt, daß eine Bestimmung über das Rücktrittsrecht in den Entwurf noch aufgenommen werden soll.

2

Der Entwurf sollte die Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15.3.1918 (RGBl. 1918, S. 123 ) ändern. Wie es in der ausführlichen Begründung heißt, hatte sich die Geldentwertung dahingehend ausgewirkt, „daß vielfach um jeden Preis landwirtschaftlicher Grund und Boden auch von solchen Persönlichkeiten und Gesellschaften erworben wurde, denen die Eignung für den Erwerb und die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke fehlte. Die Flucht aus der Mark war so stark, daß alle Umgehungsmöglichkeiten versucht und gegenüber der Fassung der Bekanntmachung auch verschiedene Wege zu solchen Umgehungen gefunden wurden. Diese Umgehungen wurden zum größten Teil dadurch ermöglicht, daß der Wirkungskreis der VO sich in der Hauptsache auf Grundstücke erstreckt, die zum Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt und also eingerichtet sind, während eine große Anzahl anderer, ebenfalls für die landwirtschaftliche Produktion jetzt oder in Zukunft bedeutsamer Grundstücke von den Vorschriften der VO nicht erfaßt wird. Hier mußte deshalb eine Erweiterung geschaffen werden, ebenso wie bezüglich des Kreises der durch die Vorschriften unterliegenden Rechtsakte. […] Neu aufgenommen ist eine Ermächtigung für die Länder über die Beaufsichtigung des Grundstückhandels.“ (R 43 I /1283 , Bl. 275-288). Der Entwurf bleibt in der laufenden Legislaturperiode unerledigt.

Der Reichsarbeitsminister wird das Weitere veranlassen.

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