1.59.4 (wir2p): 4. Entwurf eines Gesetzes über die Altersgrenze der Reichsbeamten.

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4. Entwurf eines Gesetzes über die Altersgrenze der Reichsbeamten.

Das Kabinett erklärt sich damit einverstanden, daß vom Reichsministerium des Innern unter Beteiligung des Reichsfinanzministeriums der Entwurf eines Gesetzes über die Altersgrenze der Reichsbeamten vorbereitet und dem Kabinett vorgelegt wird5.

5

Die Frage eines Altersgrenzgesetzes war schon häufiger im Kabinett erörtert worden – zuletzt am 21.4.21, (siehe Kabinett Fehrenbach, Dok. Nr. 236, P. 3) –; bisher konnten zwar nach § 60 a des Reichsbeamtengesetzes 65jährige, nicht mehr dienstfähige Beamte auch ohne ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, doch hatte sich dieses Verfahren wegen der damit für den betroffenen Beamten verbundenen Kränkung in der Praxis nicht durchgesetzt. Mit Schreiben vom 19.5.22 griff der RIM den Problemkreis wieder auf und legte einen Gesetzentwurf vor, der als allgemeine Altersgrenze für Reichsbeamte mit Ausnahme der Reichsminister das 65. Lebensjahr einführen wollte. Im Kabinett sollte zunächst die Zuständigkeit zur Sachbearbeitung und, falls diese anerkannt würde, der Gesetzentwurf entschieden werden (R 43 I /2605 , Bl. 77-82). Der RFM hatte daraufhin mit Schreiben vom 31.5.22 zunächst die Federführung für sich in Anspruch genommen und darüber hinaus die Ansicht vertreten, daß eine strengere Handhabung des § 60 a des Reichsbeamtengesetzes ausreichend sei, um eine wünschenswerte Verjüngung des Beamtenkörpers zu erreichen (R 43 I /2605 , Bl. 95-102). Die Angelegenheit bleibt trotz weiteren Schriftwechsels der beteiligten Ressorts im Kabinett Wirth unerledigt (R 43 I /2605 ).

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