1.8.5 (wir2p): 5. Entwurf eines Gesetzes über die Feier- und Gedenktage.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 2Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

Extras:

 

Text

RTF

5. Entwurf eines Gesetzes über die Feier- und Gedenktage.

Ministerialdirektor Brecht trägt den Inhalt der Vorlage vor4. Eine einheitliche Regelung durch das Reich sei notwendig geworden mit Rücksicht auf das Verhalten der Länder. So habe beispielsweise Sachsen kürzlich den 1. Mai und den 9. November als gesetzliche Feiertage eingeführt. Er erläuterte den vorliegenden Entwurf und bemerkte, daß der Verfassungstag an sich sehr ungünstig liege. Hier könne man unter Umständen einen anderen Termin bestimmen. Er erwähnte kurz den Gedenktag für die Kriegsopfer, der im Entwurf vorgesehen sei.

4

Der Entwurf (RR-Drucks. Nr. 184, nicht in den RT gelangt) sah in § 1 als gesetzlich anerkannte Feiertage außer den Sonntagen, den Neujahrstag, Ostermontag, Himmelfahrt, Pfingstmontag, den Verfassungstag (11. 8.), den ersten und zweiten Weihnachtstag und – soweit diese beim Inkrafttreten der RV landesrechtlich anerkannte Feiertage waren – Karfreitag und Fronleichnam an. § 2 erklärte den 6. Sonntag vor Ostern zum Gedenktag für die Opfer des Krieges. § 3 ermächtigte die Landesregierungen, allgemeinverbindliche Vorschriften für die Gestaltung des Verfassungstages und des Gedenktages für die Opfer des Krieges zu erlassen. § 4 enthielt Bestimmungen über den 1. Mai (hierüber siehe Dok. Nr. 245, P. 2). (R 43 I /566 , Bl. 148-150).

[692] Der Reichskanzler macht auf die politischen Schwierigkeiten, die sich gerade bei der Behandlung dieser Materie ergeben würden, besonders aufmerksam.

VizekanzlerBauer hält es für zweckmäßig, den Punkt zunächst von der Tagesordnung abzusetzen, um dem Reichsminister des Innern Gelegenheit zu geben, mit den Regierungsparteien Fühlung zu nehmen.

R.-Minister Dr. Köster macht nochmals auf die Notwendigkeit der Regelung von Reichs wegen im Interesse einer gewissen Einheitlichkeit aufmerksam.

Die Beschlußfassung wird vertagt, jedoch soll in der nächsten Kabinettssitzung die Stellungnahme der Reichsregierung zu § 4 des Entwurfs festgestellt werden5.

5

Am 1.7.22 gelangt die Vorlage verändert zur Beschlußfassung ins Kabinett; § 2 sollte lauten: „Feiertage nichtreligiöser Art können nur durch Reichsgesetz festgesetzt werden. Entgegenstehende landesrechtliche Bestimmungen sind aufgehoben.“ Der ehemalige § 2 wurde in der neuen Fassung § 3, § 3 wurde § 4; der ehemalige § 4 konnte entfallen. Diese Fassung gelangt am 14. 7. in den RR, wird aber erneut durch Kabinettsbeschluß vom 20.9.22 so geändert, wie es aus der folgenden Aufzeichnung StS Hamms vom 7.1.23 hervorgeht: „Nach dem geänderten Entwurf soll § 1 als Nationalfeiertag des deutschen Volkes den Verfassungstag (11. August) einführen. Nach § 2 sollen an Nationalfeiertagen alle öffentlichen Gebäude in den Reichsfarben zu beflaggen und in allen Schulen Feiern zu veranstalten sein. § 3 will als Gedenktag für die Opfer des Krieges den 6. Sonntag vor Ostern bestimmen. An diesem Tage sollen nach § 4 alle öffentlichen Gebäude in den Reichsfarben halbmast zu beflaggen haben. § 5 erkennt als Feiertage außer den Sonntagen reichsrechtlich an: den Neujahrstag, den Ostermontag, den Himmelfahrtstag, den Pfingstmontag, den 1. und 2. Weihnachtstag, ferner, soweit bisher landesrechtlich anerkannt, den Karfreitag und den Fronleichnamstag. Nach § 6 sollen Feiertage nichtreligiöser Art nur durch Reichsgesetz festgesetzt, entgegenstehende landesrechtliche Bestimmungen aufgehoben werden; Ausnahmen hiervon zugunsten des 1. Mai, der in Sachsen, Baden, Thüringen, Hamburg, Braunschweig, Anhalt, Lübeck, Schaumburg-Lippe anerkannt ist.“ Das Gesetz bleibt offenbar unerledigt, da Bayern im RR die Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung bestreitet und Übereinstimmung durch Vereinbarung unter den Ländern suchen will. Zu dieser Frage heißt es in der Aufzeichnung Hamms weiter: „Die Zuständigkeit des Reiches ist in der Tat noch nicht ganz klar. Artikel 139 der RV: ‚Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt‘, enthält nichts darüber, ob Reich oder Land zur staatlichen Anerkennung berufen sind.“ (R 43 I /566 , Bl. 171-174, 215 f.).

Extras (Fußzeile):