1.81.2 (wir2p): 2. Entwurf eines Gesetzes über das Reichsverwaltungsgericht.

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[951]2. Entwurf eines Gesetzes über das Reichsverwaltungsgericht1.

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In der Einleitung zu dem Entwurf, der nur bis in den RR gelangt, heißt es: „Die Verwaltungsrechtspflege umfaßt den Tätigkeitsbereich, der allgemeinen Verwaltung, durch den festgestellt wird, ob sich eine Verwaltungsanordnung gegen einzelne im Rahmen der gesetzlichen Schranken hält. Ihre Aufgabe ist, dem Staatsbürger Rechtssicherheit dafür zu gewähren, daß die Verwaltungsbehörden bei Ausübung ihres Dienstes die Grenzen innehalten, die das Gesetz zum Schutze der persönlichen gegenüber den allgemeinen Interessen gezogen hat. Die Unterscheidung zwischen der freien Verwaltung (auch eigentlichen, reinen, aktiven oder tätigen Verwaltung genannt) und der Verwaltungsrechtspflege ist keine systematische; die Unterscheidungsmerkmale sind vielmehr allmählich unter dem Einfluß wechselnder Betrachtungsweise oder Rechtsnormen gebildet worden. Die Verwaltungsrechtspflege ist – nach äußeren Merkmalen betrachtet – die Erlassung von Entscheidungen in einem dem gerichtlichen nachgebildeten Verfahren und mit der Wirkung, daß diesen Entscheidungen materielle Rechtskraft zukommt. Sie bildet somit einen Bestandteil der Verwaltung, nicht eine Unterabteilung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Aus dieser rechtssystematischen Erwägung hat aber der Entwurf nicht etwa die Folgerung gezogen, daß die Verwaltungsgerichte auch organisatorisch an die Behörden der inneren Verwaltung angegliedert sein müssen. Diese Regelung überläßt er der Landesgesetzgebung. […] Von der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterscheidet sich die Verwaltungsrechtspflege gerade dadurch, daß ihr die Entscheidung der Streitigkeiten des öffentlichen Rechts obliegt, d. h. im einzelnen Falle die Entscheidung des Streites über ein Rechtsverhältnis, das nicht ausschließlich dem Rechtsbereiche des Individuums angehört, sondern als Teil der öffentlichen Rechtsordnung als Ausfluß der staatlichen Hoheitsrechte oder der Verfügung der berechtigten und verpflichteten Individuen ganz oder teilweise entrückt ist. Hiernach läßt sich zwar der Aufgabenkreis der Verwaltungsrechtspflege von dem der ordentlichen Gerichtsbarkeit systematisch abgrenzen; eine solche planmäßige Abgrenzung des öffentlichen Rechtes – mit Ausnahme des Strafrechtes, das hier zunächst unberücksichtigt bleiben soll – von dem bürgerlichen Rechte ist aber bisher in der Gesetzgebung des Reiches und der Länder nicht durchgeführt worden. Erst wenn diese Scheidung erfolgt sein wird, kann systematisch und ohne Aufzählung der einzelnen Gesetze oder Rechtsvorschriften die Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes den Verwaltungsgerichten zugewiesen werden.“ (R 43 I /987 , Bl. 140-180, hier: Bl. 146).

Nach kurzem Vortrag des Staatssekretärs Feiherrn von Welser machte Reichsminister Dr. Radbruch Bedenken geltend wegen der Zuständigkeit und hielt es für zweckmäßiger, der Enumerationsmethode, wie sie in dem vorliegenden Gesetzentwurf hinsichtlich der Zuständigkeit des Reichsverwaltungsgerichts angewendet werde2, eine Generalklausel, die insbesondere alle Rechte des einzelnen aus der gesamten Reichsverfassung gewährleiste, voranzustellen.

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§ 19 des Entwurfs regelt die Zuständigkeit des Reichsverwaltungsgerichtes auf Rechtsbeschwerde gegen die im letzten Rechtszug erlassenen Sachentscheidungen in Verwaltungssachen, für die das Verwaltungsrechtsverfahren reichsrechtlich angeordnet ist. Es folgt eine Aufzählung der Fälle, in denen das RVG auf Rechtsbeschwerde, auf Beschwerde, auf Berufung und im einzigen Rechtszug zuständig sein soll (§§ 19–28 des Entwurfs). (R 43 I /987 , Bl. 140-180, hier: Bl. 141f).

Staatssekretär Freiherr von Welser wendete sich gegen diesen Antrag. Die Bestimmungen über die Grundrechte in der Reichsverfassung seien in Spezialgesetzen zum Teil besonders geschützt. Es sei bei der Festlegung der einzelnen Zuständigkeiten im Gesetz schon besonders davon ausgegangen worden, die Bestimmungen aus der Reichsverfassung herauszuholen, die bisher noch nicht gesetzlich geschützt worden seien. Solange überhaupt noch keine rechtliche Scheidung zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht in Literatur und Praxis feststehe, könne eine allgemeine Fassung, wie sie der Herr Reichsminister der Justiz vorschlage, nicht gewählt werden.

Reichsminister Dr. Radbruch wies nochmals auf die politische Bedeutung hin, die seinem Vorschlage innewohne, und die darin bestehe, daß er gleichzeitig[952] eine Weiterbildung der Reichsverfassung hinsichtlich der Grundrechte gewährleiste.

Staatssekretär Freiherr von Welser betonte abschließend die Möglichkeit zahlreicher Kompetenzkonflikte, die sich aus der Schaffung einer Generalklausel ergeben würden, und bemerkte, daß man einen besonderen Kompetenzkonflikts-Gerichtshof im Reiche ja bisher noch nicht habe.

In der darauffolgenden Abstimmung des Kabinetts wurde der Abänderungsantrag des Herrn Reichsministers der Justiz abgelehnt. Das Kabinett stimmte dem Gesetzentwurf in der ursprünglichen Fassung zu.

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