2.46.5 (bau1p): 6. Vereidigung des Reichspräsidenten.

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6. Vereidigung des Reichspräsidenten.

Der Reichskanzler berichtete ferner, daß man im Ältestenausschuß beschlossen habe, noch vor der Pause die Vereidigung des Reichspräsidenten vorzunehmen; aus den verschiedensten Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf die voraussichtlich kleine Anzahl der anwesenden Abgeordneten und die Fraglichkeit einer würdigen Aufmachung erschien es zweckmäßig, mit Rücksicht auf die beschränkten Räume diese Vereidigung des Reichspräsidenten auf die Verfassung erst in Berlin vorzunehmen. Der Reichskanzler wird noch einmal mit der Nationalversammlung Fühlung nehmen11.

11

Entgegen der vom RK vorgeschlagenen Verfahrensweise findet die Vereidigung des RPräs. im Rahmen eines feierlichen Aktes zum Abschluß der Weimarer Sitzungsperiode der NatVers. am 21.8.19 im Nationaltheater von Weimar statt (NatVers.-Bd. 329, S. 2751  ff.). – Der Wortlaut des Eides ist in Art. 42 RV festgelegt. Nach der Vereidigung des RPräs. versammeln sich der RK und die anwesenden Reichsminister Erzberger, David, Schmidt, Giesberts, Bell und Schlicke beim RPräs. zur Eidesleistung nach Art. 176 RV (Protokoll mit den zu den Akten genommenen Unterschriften in: R 43 I /1863 , Bl. 673–676).

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