2.69.7 (bau1p): 7. Vorsitz im Reichsrat.

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[275]7. Vorsitz im Reichsrat.

Reichsminister Erzberger berichtet über die Schwierigkeiten, im Reichsrat und seinen Ausschüssen ständig den Vorsitz durch einen Minister führen zu lassen. Er selbst könne den Vorsitz nicht mehr übernehmen. Er hoffe, daß der Reichsrat sich entschließen werde, in seiner Geschäftsordnung zuzulassen, daß in den Ausschüssen die Minister sich durch Stellvertreter vertreten ließen, abgesehen von Etatsberatungen, denen der Minister, dessen Etat zur Beratung stehe, beiwohnen müsse12. Im Plenum des Reichsrats lasse sich der Vorsitz durch einen Minister nach der Verfassung13 nicht umgehen.

12

Eine entsprechende Regelung wird im § 35 Abs. 2 der GO für den RR getroffen (Zentralblatt für das Dt. Reich, 1919, S. 1521).

13

Art. 65 RV; vgl. § 19 GORR.

Reichsminister Bell erklärt sich auf den Wunsch des Kabinetts bereit, vorläufig den Vorsitz im Reichsrat zu übernehmen. Es wird in Aussicht genommen, später diese Aufgabe einem Minister ohne Portefeuille zu überweisen14.

14

Die Absichtserklärung geht in die von RIM Koch der Rkei am 24.6.20 zugestellte „Denkschrift über die Notwendigkeit eines Ministers ohne Fach“ ein (R 43 I /1304 , Bl. 108 bis 113).

Minister Erzberger regt an, den geschäftlichen Verkehr mit dem Reichsrat aus dem Reichsministerium des Innern in die Reichskanzlei zu verlegen. Die Entscheidung hierüber bleibt vorbehalten.

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