1.82.2 (bru3p): 2. Uniformverbot.

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[2087]2. Uniformverbot.

Auf Vortrag von Staatssekretär Dr. Zweigert billigte das Reichskabinett einige Änderungen im Entwurf des Kapitels über das Uniformverbot5.

5

Vgl. hierzu Kapitel II des Achten Teils der NotVo. vom 8.12.31. Grundsätzlich war das Tragen von Abzeichen und Uniformen in der Öffentlichkeit verboten, doch wurde dies unter Berufung auf § 8 der Vo. zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28.3.31 (RGBl. I, S. 79 ) praktisch wieder aufgehoben (RGBl. 1931 I, S. 699 , hier S. 743). Wegen des Uniformverbots wandte sich der Reichsausschuß der Deutschen Jugendverbände mit einer Eingabe vom 21.12.31 an den RK, in der die entstandene Rechtsunsicherheit beklagt wurde: „Zuständig für die Beurteilung, ob eine Vereinigung als politische Vereinigung anzusehen ist, sind durch das neue Uniformverbot die Gerichte geworden, die möglicherweise unter Zugrundelegung der Judikatur des Reichsvereinsgesetzes nunmehr den Begriff der politischen Vereinigung sehr weit fassen werden. Es ist also zu befürchten, daß auch solche Vereinigungen nunmehr von dem Uniformverbot betroffen werden, die nur gelegentlich sich mit politischen Fragen beschäftigen. Jede Jugendgruppe irgendeiner Gewerkschaft, jede konfessionelle Jugendgruppe, die, wie es heute zu den Bildungsaufgaben sämtlicher Jugendverbände gehört, sich gelegentlich und nicht als Hauptzweck mit politischen Fragen beschäftigen, müssen gewärtigen, die Bestimmungen des Uniformverbots gegen sich angewandt zu sehen. Die Mitglieder dieser Verbände geraten um so leichter in die Gefahr, gegen das Uniformverbot zu verstoßen, als bei fast allen Verbänden das Tragen einer einheitlichen Tracht, die aber keinerlei politischdemonstrativen Charakter hat, sondern das Zeichen einer pädagogisch gebundenen Gemeinschaft darstellt, üblich ist. Den Mitgliedern dieser Verbände fehlt das subjektive Bewußtsein, einer politischen Vereinigung im Sinne der Notverordnung anzugehören und deshalb beim Tragen ihrer Tracht oder ihrer Abzeichen gegen das Uniformverbot zu verstoßen“. Der Reichsausschuß der Deutschen Jugendverbände bat deshalb den RK, die NotVo. so abzuändern, daß die Jugendverbände nicht mehr unter das Uniformverbot fielen (Schreiben der Ersten Vorsitzenden Margarete Schuchert und des Geschäftsführers Hermann Maaß in R 43 I /2701  a, Bl. 307–308, Zitat Bl. 307).

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