1.153 (mu22p): Nr. 409 Der Bayerische Ministerpräsident an den Reichskanzler. München, 7. Januar 1930

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Nr. 409
Der Bayerische Ministerpräsident an den Reichskanzler. München, 7. Januar 1930

R 43 I /2362 , Bl. 322-328, hier: Bl. 322-328

[Betrifft: Finanzielle Lage Bayerns.]

Hochverehrter Herr Reichskanzler!

Nach dem Verlauf, den die Frage der Reichsfinanzreform bisher genommen hat, darf wohl als sicher angenommen werden, daß das ursprüngliche Dr. Hilferdingsche Programm nicht weiter verfolgt werden wird. Es dürfte insbesondere nach dem jüngsten Schuldentilgungsgesetz unausführbar geworden sein, soweit es über das bereits verwirklichte Sofort-Programm hinausgeht.

In diesem Augenblick, wo darnach über das weitere Vorgehen neue Entschlüsse zu fassen sind, halte ich es für meine Pflicht, Sie, hochverehrter Herr Reichskanzler, mit besonderer Eindringlichkeit auf die finanzielle Lage Bayerns hinzuweisen und Sie zu bitten, dieser Lage Rechnung zu tragen. Ich gehe dabei davon aus, daß auch Sie der Überzeugung sein werden, daß den lebensfähigen und lebenswilligen Ländern und daß insbesondere Bayern das staatliche Weiterleben finanziell ermöglicht werden muß. Es liegt dies in erster Linie im Interesse des Reichs selbst, das die staatlichen und die volklichen Kräfte, die in den Gliedstaaten organisiert sind, in dieser ihrer staatlichen Organisation nicht entbehren kann. Bei der bisherigen Entwicklung des Finanzausgleichs ist dieses Weiterleben für Bayern ernstlich in Frage gestellt.

Bayern hat bei der alleräußersten Sparsamkeit es nicht verhindern können, daß die Staatshaushalte seit dem Jahre 1925 ständig mit Defiziten abgeschlossen haben. Im Jahre 1928 wäre es möglich gewesen, das Gleichgewicht wiederherzustellen, wenn das Reich nicht die Besoldungserhöhung oktroyiert hätte1.[1342] Diese Mehrausgabe von über 60 Millionen RM ist Bayern nicht in der Lage zu decken, wenn der Finanzausgleich nicht eine Verbesserung erfährt und wenn nicht die Verzinsung für die Eisenbahn- und die Postentschädigung seitens des Reichs in einer befriedigenden Weise geregelt wird. Für das Jahr 1930 ist der Staatshaushalt noch nicht aufgestellt. Es hängt von der Gestaltung des neuen Finanzausgleichs ab, ob er überhaupt aufgestellt werden kann. Ein Haushaltsvoranschlag, der schon bei der Aufstellung wieder nicht abgeglichen werden kann, wäre unmöglich, nachdem bereits der Voranschlag für das Jahr 1929 mit einem ungedeckten Defizit von 44 Millionen RM abgeschlossen hat. Die Kassenlage ist so, daß längstens bis zum 1. Mai die Betriebsmittel vollständig aufgebracht sein werden. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch schwebende Schulden im ungefähren Betrag von 100 Millionen RM abzudecken; ihre Umwandlung in eine langfristige Schuld ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Staatshaushalt nicht eine befriedigende Gestalt aufweist.

1

Siehe das Besoldungsgesetz vom 16.12.27 (RGBl. I, S. 349  ff.).

Bayern ist dasjenige Land, das noch am meisten bäuerlich-agrarischen Charakter trägt und in dem auch Gewerbe und Industrie noch in viel stärkerem Maße als anderwärts klein- und mittelbetrieblichen Charakter tragen. Seine Wirtschafts- und seine Steuerkraft bleibt daher erheblich hinter der der anderen Länder zurück.

Bayern hatte in der Zeit von 1910 bis 1925 eine Bevölkerungsmehrung durch Geburtenüberschuß von 8,3%, das Reich im ganzen einen solchen von 7,4%. In Bayern macht die landwirtschaftliche Bevölkerung noch 34,9% der Gesamtbevölkerung aus, im Reich nur noch 23,0%. Auf die Betriebe unter 20 ha entfallen in Bayern 72,8% der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, im Reich dagegen 53,4%. In den gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben sind in Bayern 53,3% aller gewerblich tätigen Personen beschäftigt, im Reich dagegen nur 45,1%. Nach der veranlagten Einkommensteuer treffen auf 1 Steuerpflichtigen 1926 in Bayern durchschnittlich 2696,1 RM Einkommen, im Reich dagegen 3360,4 RM; das durchschnittliche Einkommen eines Lohnsteuerpflichtigen beträgt in Bayern 1613 RM, im Reich dagegen 1651 RM. Die Einkommensteuerpflichtigen mit einem Einkommen bis zu 3000 RM machen in Bayern 81,8% aller Einkommensteuerpflichtigen aus, im Reich dagegen nur 74,7%. Auf einen Vermögensteuerpflichtigen trifft in Bayern durchschnittlich ein Vermögen von 30 187,5 RM, im Reich ein solches von 44 117,6 RM, auf einen Umsatzsteuerpflichtigen traf 1925 ein durchschnittlicher Umsatz in Bayern von 13 305 6 RM, im Reich von 21 193,8 RM; die vom reichsstatistischen Amt berechnete Steuerkraftziffer berechnete sich für 1925 für Bayern auf 43,8, für das Reich auf 57,2.

Die Reichssteuergesetze, insbesondere das Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz sind auf den wirtschaftlichen Charakter des Reichs im ganzen zugeschnitten; das steuerfreie Existenzminimum ist höher festgesetzt als es festgesetzt sein könnte, wenn das Gesetz für Bayern allein zu gelten hätte. Die Verteilung der Steuer erfolgt nach dem Aufkommen. Der Steueranteil, der demnach auf Bayern entfällt, reicht zur Befriedigung der staatlichen und gemeindlichen Bedürfnisse nicht aus, wiewohl der öffentliche Aufwand in Bayern verhältnismäßig geringer ist als anderwärts. Nach der Reichsstatistik betrug der Finanzbedarf von Land und Gemeinden berechnet auf den Kopf der Bevölkerung[1343] in Bayern 1913/14 73,92 M, 1926/27 142,28 RM; in Preußen 1913/14 84,67 M, 1926/27 174,64 RM.

Es ist daher unbedingt notwendig, daß der neue Finanzausgleich auf diese besondere Lage Bayerns mehr Rücksicht nimmt, als dies bisher geschehen ist. Dies ist um so mehr gerechtfertigt, als ja in diesem besonderen wirtschaftlichen Charakter des Landes in gewissem Sinne das begründet liegt, was Bayern für das Reich mit seiner weitgetriebenen Industrialisierung besonders wertvoll machen muß: Verbundenheit der Bevölkerung mit der Scholle und mit der Heimat, gesunde Bevölkerungsentwicklung, Ausgeglichenheit der sozialen Gegensätze, konservativere Gesinnung, erdverbundene Kultur u.s.f.

Der Finanzausgleich muß zum Ziele nehmen, von den gemeinschaftlichen Steuereinnahmen (den Reichssteuern) jedem Lande soviel zu geben, als es zur Befriedigung seiner staatlichen und gemeindlichen Bedürfnisse braucht. Er muß in stärkerem Maße von dem Bedarf ausgehen und muß den individuellen Besonderheiten der Länder, namentlich Bayerns, in stärkerem Maße gerecht werden als bisher. Wenn dabei von dem Grundsatz ausgegangen wird, daß jedes Staatsvolk seine Staatsbedürfnisse aus seinem eigenen Steueraufkommen decken muß, so ist dagegen nichts einzuwenden; nur muß dann beachtet werden, daß der 75%ige Anteil an dem Aufkommen an Einkommen- und Körperschaftssteuer in einem Falle wie Bayern wegen der unpassenden Gestaltung der Steuergesetze nicht ausreichen kann, einen ebenso großen Teil des Staatsbedarfes zu decken, wie dies in anderen Ländern der Fall ist. Ähnlich verhält es sich mit dem 30%igen Anteil an der Umsatzsteuer. Wenn das Reich von jedem Land ohne Rücksicht auf seine steuerliche Leistungsfähigkeit prozentual den gleichen Anteil an dem Steueraufkommen des Landes für sich in Anspruch nimmt, so ist dies eine ungleiche Belastung der Länder durch das Reich, weil sie der Leistungsfähigkeit der Länder als solcher nicht entspricht. Der neue Finanzausgleich muß daher dem steuerschwachen Lande von dem Steueraufkommen einen verhältnismäßig größeren Teil belassen als dem steuerstarken Land, sei es, daß sein Anteil an den Überweisungssteuern erhöht wird oder daß ihm ein Anteil an dem Verbrauchssteueraufkommen eingeräumt wird. Gerade die Verbrauchssteuern waren in Bayern immer verhältnismäßig stark ausgebildet. Die wirtschaftliche Struktur des Landes und seiner Bevölkerung hat der direkten Besteuerung immer verhältnismäßig enge Grenzen gesetzt; deswegen die stärkere Verlagerung des Staatsbedarfs auf die indirekten Steuern, insbesondere auf die Biersteuer.

Die Bayerische Staatsregierung hat schon wiederholt auf die besondere Wichtigkeit gerade des kommenden neuen Finanzausgleichs hingewiesen. Sie hat in den anliegenden Richtlinien ihre Stellungnahme zu der Frage der sogen. Reichsfinanzreform zusammengefaßt2. In diesen Richtlinien ist m. E. alles enthalten, was gegenwärtig möglich ist; die weitergehenden Wünsche der Wirtschaft sind unerfüllbar. Auf der anderen Seite kann nichts von den Forderungen unterbleiben, die in diesen Richtlinien enthalten sind, weil sonst die öffentliche[1344] Wirtschaft nicht in Ordnung kommt, damit aber auch die erste Voraussetzung für das Gedeihen der Volkswirtschaft entfällt. Diese Richtlinien deuten auch die Möglichkeiten an, die für eine Verbesserung des Finanzausgleichs in Frage kommen können. Die Ausgestaltung im einzelnen müßte den weiteren Verhandlungen vorbehalten bleiben.

2

Siehe die Anlage zu diesem Dokument.

Ich gestatte mir diese programmatischen Sätze Euer Hochwohlgeboren mit der ergebensten Bitte zu übermitteln, ihnen bei der bevorstehenden Stellungnahme der Reichsregierung gefälligst Rechnung zu tragen3.

3

Der RK teilte dem bayer. MinPräs. mit, er habe eine Abschrift dem RFM zuleiten lassen. Die LänderFM seien vom RFM zu einer ausführlichen Beratung über die Reichsfinanzreform eingeladen worden (15.1.30; R 43 I /2362 , Bl. 329, hier: Bl. 329).

Gerne benütze ich auch diesen Anlaß zur Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung, womit ich verbleibe

Euer Hochwohlgeboren

ergebenster

Dr. Held

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