2.119.10 (bau1p): 10. Entwurf einer Verordnung über die Malzkontingente der Bierbrauereien.

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10. Entwurf einer Verordnung über die Malzkontingente der Bierbrauereien24.

24

Der von Preußen im RR eingebrachte, vom RWiM dem RKab. mit Schreiben vom 24. 11. vorgelegte VOEntw. bezweckt die Abänderung der VO über die Malzkontingente der Bierbrauereien und den Malzhandel vom 20.11.17 (RGBl. S. 1058 , 1061) mit dem Ziel, die sachlich nicht mehr gerechtfertigte Bevorzugung der rechtsrheinischen bayer. Brauereien in der Malzzuteilung abzubauen. In der Begründung wird es als „unhaltbarer Zustand“ bezeichnet, „daß in einem einheitlichen Wirtschaftsgebiete die Kontingentierung von Rohstoffen für gleichartige Betriebe nicht einheitlich geregelt ist“ (R 43 I /1128 , Bl. 131–135). Die VO wird am 22.12.19 erlassen (RGBl. S. 2139 , 2141). Einzelheiten s. dort.

Nach längerer Erörterung, in der der Reichsminister der Finanzen vorschlug, das Malzkontingent für die süddeutschen Brauereien zu erhöhen, da, wie der Reichsschatzminister hervorhob, die bayerische Brauerei-Industrie vor dem Zusammenbruch stände, wurde jedoch infolge der Mitteilungen des Reichswirtschaftsministers über die Gesamtvorräte von einer Erhöhung Abstand genommen und dem Entwurf zugestimmt. Der Reichswirtschaftsminister wird das Weitere veranlassen.

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