2.12.8 (bau1p): 8. [Legislaturperiode der Nationalversammlung.]

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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8. [Legislaturperiode der Nationalversammlung.]

Das Kabinett ist darüber einig, daß vorläufig an eine Auflösung der Nationalversammlung nicht gedacht werden kann. Ihre Fortdauer bis zum Sommer 1920 soll angestrebt werden. Reichsminister David soll hierüber mit den Mehrheitsparteien Fühlung nehmen15.

15

Im Ges. über die vorläufige Reichsgewalt vom 10.2.19 (RGBl. S. 169 ) war das Mandat der verfassunggebenden dt. NatVers. auf die Verabschiedung der künftigen RV und sonstiger dringender Reichsgesetze beschränkt, ein Termin für das Ende der Legislaturperiode aber nicht genannt worden. Auch der Verfassungsausschuß der NatVers. hatte sich nicht auf die Festsetzung eines Termins für Parlamentsneuwahlen einigen können und die Frage durch die Formulierung in Art. 172 des RVEntw. vom 18.6.19 offen gelassen: „Bis zum Zusammentreten des ersten Reichstags gilt die Nationalversammlung als Reichstag“ (NatVers.-Bd. 336 , Drucks. Nr. 391 , S. 15 und 543). Als Ergebnis einer am 9. 7. stattfindenden Besprechung der Fraktionsführer der SPD, des Zentrums und der DDP teilt der RIM dem UStSRkei am 10. 7. mit, daß die NatVers. noch die bereits vorliegenden Steuergesetze sowie die zur Durchführung des VV notwendigen Gesetze verabschieden solle. Als Termin für das Ende der Legislaturperiode wird „unverbindlich das nächste Frühjahr genannt“ (R 43 I /565 , Bl. 236). Die Angelegenheit wird in der NatVers. wiederholt diskutiert (NatVers.-Bde 328, S. 1831 ff. und 330, S. 2877 ff., 2948 ff.); über weitere Kabinettsberatungen s. Dok. Nr. 181, P. 4.

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