2.186.1 (bau1p): 1. Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung der Reichsbank für 1919.

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1. Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung der Reichsbank für 19191.

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Der GesEntw. war dem RK vom Rbk-Direktorium mit Schreiben vom 21. 2. vorgelegt worden (R 43 I /629 , Bl. 76–80). Neben der Festsetzung einer dem Reich aus den Gewinnen der Rbk zufließenden Summe verdient die im § 2 genannte „für ‚Kriegsverluste‘ bilanzmäßig zurückzustellende Reserve“ besondere Beachtung. Zu ihrer näheren Erläuterung, die in der Gesetzesbegründung nur angedeutet werden könne, teilte das Rbk-Direktorium dem RK gleichzeitig ein Schreiben an den RFM vom gleichen Tag abschriftlich mit (ebd., Bl. 81–84). Danach standen 1919 einem Bruttogewinn der Rbk von 4,3 Mrd M aufgelaufene Auslandsverpflichtungen infolge der Einfuhrkreditaufnahmen in Höhe von 9,620 Mrd M nach dem Kurswert vom 31.12.19 gegenüber, die nach Abzug des nominalen Einstandswertes von 1,589 Mrd M einen buchmäßigen Verlust von 8,031 Mrd M ausmachten. „Eine öffentliche Klarstellung der Höhe unserer Kreditschuld verbietet sich aus naheliegenden Gründen.“ Da sich die Rückzahlungsfristen bis 1923 erstreckten, weitere Kreditprolongationen zu erwarten seien, vor allem aber bei weiterem Sinken der Markvaluta der Wert des Goldmetallvorrats der Rbk anwachsen werde, glaubte das Rbk-Direktorium sich mit einer Erhöhung des in Reserve zu legenden Betrags – als zur Deckung von Kriegsverlusten ausgewiesen – von bisher 505 Mio M auf 2,145 Mrd. M begnügen zu können. Des weiteren wurde von der „Unterlassung einer Gewinnverteilung auf Grund der bestehenden Schuldhöhe“ abgeraten, da dies „überall den übelsten Eindruck machen und den […] bisher unangefochtenen Kredit der Reichsbank im In- und Auslande auf das stärkste erschüttern müßte“.

Dem Entwurf wurde zugestimmt. Der Reichsminister der Finanzen wird das Weitere veranlassen2.

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Das Ges. wird am 31.3.20 in unveränderter Fassung ausgefertigt (RGBl. S. 475 ).

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