2.82.2 (bau1p): 2. Unterzeichnung des Aufrufs an die ausscheidenden Landesteile.

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2. Unterzeichnung des Aufrufs an die ausscheidenden Landesteile.

In Abwesenheit der Vertreter der Preußischen Regierung wurde nochmals die Frage der Unterzeichnung des Aufrufs besprochen, ob in Gemäßheit eines Wunsches der Preußischen Regierung die Unterzeichnung lediglich durch den Reichspräsidenten unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers zu erfolgen habe8.

8

Zum Zusammenhang vgl. Dok. Nr. 79, P. 12 sowie Dok. Nr. 80.

Es wurde beschlossen, den Aufruf von dem Reichspräsidenten, dem Reichskanzler und sämtlichen Reichsministern unterzeichnen zu lassen.

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