2.105.1 (bru1p): 1. Einzelfragen aus dem deutsch-polnischen Abkommen.

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1. Einzelfragen aus dem deutsch-polnischen Abkommen.

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß die Frage zu entscheiden sei, ob die Deutschen, die unter das deutsch-polnische Liquidationsabkommen fielen, noch länger vertröstet werden könnten und es sich nicht vielmehr empfehle, ihnen jetzt entgegenzukommen und ihre Forderungen in das Reichsschuldbuch einzutragen1. Zum Eintragen in das Reichsschuldbuch sei eine gesetzliche Grundlage notwendig. Diese sei im Mantelgesetz zum Osthilfegesetz vorhanden gewesen2, das jedoch nicht vom Reichstag verabschiedet worden sei. Die Leitung der Reichsschuldenverwaltung stehe auf dem Standpunkt, daß als gesetzliche Grundlage für eine Eintragung eine Notverordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung erforderlich sei. Das Reichsfinanzministerium sei bereit, den Deutschen, die unter das deutsch-polnische Liquidationsabkommen fielen, zu helfen, trotzdem Polen jetzt angeblich das Abkommen nicht ratifizieren wolle.

1

Zum Liquidationsabkommen vgl. diese Edition, Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 329, P. 1 u. 8.; Text der Übereinkunft vom 31.10.29 in RGBl. 1930 II, S. 549 .

2

S. Dok. Nr. 22, Anm. 1.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft betonte die Notwendigkeit einer Hilfeleistung des Reichs.

Ministerialdirektor Dr. Schlegelberger führte aus, daß er es sachlich begrüßen würde, wenn eine Hilfeleistung sich ermöglichen ließe. Er habe jedoch rechtliche Bedenken gegen eine Anwendung des Art. 48 RV.

Ministerialdirektor Pellengahr führte aus, daß das Reichsministerium des Innern diese Frage gleichfalls geprüft habe. Es stehe auf dem Standpunkt, daß in diesem Falle in Anbetracht des beschränkten Personenkreises eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht gegeben sei, wenn die Forderungen der deutschen Liquidationsgeschädigten nicht in das Reichsschuldbuch eingetragen würden. Art. 48 der RV könne daher nicht angewandt werden.

Das Reichskabinett war der Auffassung, daß aus rechtlichen Bedenken der Erlaß einer Notverordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Art. 48 RV nicht möglich erscheint3, auf Grund deren eine Eintragung der Forderungen[390] der Deutschen ins Reichsschuldbuch erfolgen könnte, welche unter das deutsch-polnische Liquidationsabkommen fallen4.

3

Ein entsprechender NotVOEntw. befindet sich in R 43 I /1446 , Bl. 120.

4

Das Polenschädengesetz vom 25.10.30 regelte die Eintragung von Forderungen in das Reichsschuldbuch (RGBl. II, S. 1225 ).

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