2.121.2 (bru1p): Finanzausgleich.

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Finanzausgleich.

Das Kabinett erörterte in eingehender Aussprache die zukünftige Gestaltung des Finanzausgleichs. Das Ergebnis der Aussprache läßt sich wie folgt zusammenfassen:

[456] „1.

Der endgültige Finanzausgleich zwischen Reich und Ländern und Gemeinden soll unter der Voraussetzung, daß das Steuervereinheitlichungsgesetz alsbald verabschiedet wird, zum 1. April 1932 in Kraft treten.

2.

Unter Berücksichtigung angemessener Aufgabenverteilung zwischen Reich, Ländern und Gemeinden und mit dem Ziel, den Bedarf von Reich und Ländern in möglichst weitem Umfang aus den ihren Beziehungen zur Wirtschaft am meisten entsprechenden Quellen zu decken soll: a)das Aufkommen aus der Belastung von Bier und Branntwein den Ländern für sich und ihre Gemeinden, b)und dafür dem Reich in höherem Maße als bisher das Aufkommen aus Einkommen- und Körperschaftssteuer zufallen.

3.

Die selbständige Verantwortung der Gemeinden für ihre Ausgabenwirtschaft soll gesteigert werden. Zu diesem Zweck wird zwar der Höchstsatz für die Einkommensteuer auch künftig durch das Reich bestimmt. Das Reich erhebt jedoch für sich und die Länder nur einen bestimmten Teil der Steuer. Im übrigen bekommen die Gemeinden bis zur Höchstgrenze das freie Zuschlagsrecht. Bevor jedoch die Gemeinden einen bestimmten Zuschlagssatz überschreiten, müssen sie eine allgemeine Belastung aller Bürger nach Maßgabe eines Reichsgesetzes durchführen.“1

1

Vgl. dazu Dok. Nr. 119, Anm. 6.

Über Ziffer 3) wurde jedoch volle Einigkeit nicht erzielt. Es wurde erwogen, sich auf einer Verlautbarung des Inhalts zu beschränken, daß das Reich in Zukunft nur für sich und die Länder eine bestimmte entsprechend gesenkte Einkommensteuer erhält. Die Gemeinden sollen das freie Zuschlagsrecht bekommen.

Die abschließende Beratung dieses Punktes wurde zurückgestellt2 .

2

Der Absatz über die Presseveröffentlichung ist im Protokoll mit Bleistift durchgestrichen.

Senkung der Personalausgaben.

Der Reichspostminister kam nochmals auf die Frage der Gehaltskürzung zurück. Er erklärte, daß er den bisherigen Kabinettsbeschluß auf Einbehaltung von 5% der Beamtengehälter3 sachlich nicht mehr angreifen wolle, und daß er lediglich zur Frage der Form des Abzuges anzuregen wünsche, anstatt von einer Gehaltskürzung zu sprechen, die Reichshilfe zu verdoppeln. Er glaube, daß diese Form die psychologisch richtigere sei. Als Minister des größten Beamtenressorts sei er mit der Stimmung weitester Kreise der Beamtenschaft besonders vertraut. Er glaube zu wissen, daß sich gegen eine glatte Gehaltskürzung viel stärkere Widerstände geltend machen würden, wie gegen den Gedanken einer Verdoppelung der Reichshilfe4. Zudem sei der von der[457] Reichshilfe erfaßte Personenkreis (Einbeziehung der behördlichen Angestellten) weiter und richtiger.

3

S. Dok. Nr. 117.

4

Unter Berufung auf Pressemeldungen protestierten die Beamtenverbände gegen die geplanten Gehaltskürzungen (Telegramme des Dt. Beamtenbundes vom 25.9.30, R 43 I /2366 , Bl. 147–148, des Allg. Dt. Beamtenbundes vom 27. 9., a.a.O., Bl. 157, des Dt. Beamtengenossenschaftsverbandes vom 29. 9., a.a.O., Bl. 159–160).

Staatssekretär Dr. Weismann unterstützte diese Ausführungen durch Hinweis auf die der Preußischen Staatsregierung bekanntgewordene Stimmung bei der Schupo.

Reichsminister Groener erklärte, daß eine Unruhe bei der Reichswehr nicht vorhanden sei und auch nicht befürchtet werden brauche. Die Reichswehr sei bereit, alles das auf sich zu nehmen, was auch den übrigen Beamtenkreisen in ihrer Gesamtheit zugemutet werde.

Der Reichskanzler stellte auf Grund der Aussprache fest, daß es bei dem bisherigen Beschluß einer 5%igen Gehaltskürzung verbleiben müsse.

Staatssekretär Trendelenburg brachte zur Sprache, daß sich auf Grund einer ziffernmäßigen Berechnung der Auswirkung der 5%igen Gehaltskürzung bei den Staatssekretärgehältern die Tatsache ergebe, daß der 5%ige Gehaltsabzug sich wegen der dadurch eintretenden geringeren Besteuerung nur in einer etwa 4%igen Nettominderung des Gehalts auswirkt. Er wolle nicht verabsäumen, darauf hinzuweisen, um sich nicht später vor der Öffentlichkeit der Kritik auszusetzen, daß die effektive Minderung der Gehälter in den oberen Gruppen erheblich geringer sei wie in den unteren Gehaltsgruppen. Die endgültige Aussprache über diesen Punkt wurde zurückgestellt.

Ministerialdirektor Zarden wurde beauftragt zu prüfen, inwieweit das von Staatssekretär Trendelenburg vorgetragene Ergebnis etwa durch eine Staffelung des Gehaltsabzuges ausgeglichen werden könne.

Der Reichsminister der Finanzen erbat eine Nachprüfung der bisherigen Kabinettsentscheidung über die Freigrenze für den Gehaltsabzug5. Er erklärte, daß die Freigrenze von 1800 RM in der Praxis wegen der Überschneidungen vielfach zu willkürlichen ungerechten Ergebnissen führen und daß es daher richtiger sei, die Freigrenze auf 1500 RM festzusetzen. Gegen diesen Vorschlag wurden von verschiedenen Seiten Bedenken geltend gemacht, die dahin gingen, daß die Freigrenze von 1500 RM aus sozialen Gründen zu niedrig liege.

5

Vgl. Dok. Nr. 117.

Die endgültige Beschlußfassung über die Anregung des Reichsministers der Finanzen wurde zurückgestellt.

Kürzung der Ministergehälter.

Auf Antrag des Reichskanzlers beschloß das Kabinett nach längerer Aussprache mit einer Mehrheit von 7 Stimmen, das Gehalt des Reichskanzlers und die Ministergehälter um 20 v.H. zu senken.

Das Kabinett ließ sich bei diesem Beschluß auch von der Erwägung leiten, daß diese Senkung der Ministergehälter eine Verkürzung der Diäten der Reichstagsabgeordneten automatisch im Gefolge haben werde, da die Diäten der Reichstagsabgeordneten auf ¼ der Ministergehälter festgesetzt sind. Selbstverständlich soll die Senkung Rückwirkungen auf die Bezüge der Minister und Abgeordneten in den Ländern haben.

[458] Wohnungsbaufragen.

Auf Vortrag des Reichsarbeitsministers erteilte das Kabinett dem in der Anlage beiliegenden Entwurf eines Gesetzes über den weiteren Ausbau und die Beendigung der Wohnungszwangswirtschaft seine grundsätzliche Zustimmung6.

6

Der GesEntw. über den weiteren Abbau und die Beendigung der Wohnungszwangswirtschaft hob die Vorschriften des Reichsmietengesetzes und des Mieterschutzgesetzes für Gebäude und Gebäudeteile auf, für die die Vorschriften des Wohnungsmangelgesetzes nicht mehr galten. Der GesEntw. sprach außerdem einem Vermieter, der mindestens drei Jahre ein Mietgrundstück besaß, das Recht zu, dem Mieter bei Eigenbedarf zu kündigen (R 43 I /1446 , Bl. 294–299).

Der Entwurf bestimmt, daß das Wohnungsmangelgesetz7 zum 1. April 1934 außer Kraft tritt und ferner, daß das Mieterschutzgesetz8 und das Reichsmietengesetz9 zum 1. April 1936 außer Kraft treten.

7

Neufassung des Wohnungsmangelgesetzes vom 26.7.30 (RGBl. I, S. 751 ).

8

Neufassung des Mieterschutzgesetzes vom 17.2.28 (RGBl. I, S. 25 ; verlängert RGBl. 1930 I, S. 31 ).

9

Neufassung des Reichsmietengesetzes vom 20.2.28 (RGBl. I, S. 38 , verlängert RGBl. 1930 I. S. 32).

Der Reichskanzler erklärte hierzu, daß die Außerkraftsetzung des Reichsmietengesetzes und des Mieterschutzgesetzes zu dem genannten Zeitpunkt davon abhängig sein müsse, daß zuvor ein sozialeres Mietrecht durch eine Novelle zum Bürgerlichen Gesetzbuch verwirklicht worden sei.

Sodann erörterte das Kabinett die Frage der Ausgestaltung des planmäßigen Wohnungsbaus im Rechnungsjahr 1931. Auf Grund der Aussprache wurde in Aussicht genommen, im kommenden Jahre 165 000 Wohnungen mit Hauszinssteuermitteln zu bauen und 50 000 Wohnungen durch Heranziehung des privaten Kapitalmarktes zu erstellen.

Zwischen dem Reichsarbeitsminister und dem Reichsminister der Finanzen bestand insofern eine Meinungsverschiedenheit, als der Reichsarbeitsminister Hauszinssteuerhypotheken von 4000 RM je Wohnung für notwendig hielt, während der Reichsminister der Finanzen Hauszinssteuerhypotheken von 2500 RM je Wohnung für ausreichend erklärte10.

10

Vgl. Dok. Nr. 120, P. 2.

Staatssekretär Dr. Schäffer betonte, daß unbedingt versucht werden müsse, auch die sogenannten I B Hypotheken von etwa 1500 RM je Wohnung auf dem privaten Kapitalmarkt zu beschaffen. Das Reich könne die Aufbringung dieser I B Hypotheken durch Zinsverbilligung erleichtern.

Auch der Reichskanzler meinte, daß mit der Umstellung von der öffentlichen Bauwirtschaft auf die private Bauwirtschaft ernstlich begonnen werden müsse.

Schließlich einigte man sich auf die aus Anlage 2 ersichtlichen Grundsätze11.

11

Im Haushaltsjahr 1931/32 wurden vorweg 400 Mio RM für den Wohnungsbau bereitgestellt. Weitere 400 Mio RM sollten aus dem privaten Kapitalmarkt aufgebracht werden. Mit Hilfe der öffentlichen Hand sollten 165 000 Wohnungen finanziert, 50 000 Wohnungen sollten durch die Privatwirtschaft errichtet werden. Geplant waren Kleinwohnungen für besonders bedürftige Wohnungssuchende (R 43 I /1446 , Bl. 300–302, auch in R 43 I /2349 , Bl. 157–160); s. auch Dok. Nr. 122.

[459] Realsteuersenkung.

Der Reichsminister der Finanzen machte an Hand des anliegenden Entwurfs eines Gesetzes über die Senkung der Realsteuern (Anlage 3)12 den Vorschlag, vom 1. April 1931 ab die Grundsteuern um 10 v.H., die Gewerbesteuern um 20 v.H. zu senken und zu diesem Zweck aus dem Hauszinssteueraufkommen 400 Millionen RM den Ländern und Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Er berechnete, daß die 20%ige Senkung der Gewerbesteuern 200 Millionen und die 10%ige Grundsteuersenkung 120 Millionen RM erfordern werde. Der verbleibende Betrag von 80 Millionen müsse den Ländern zur Bildung von Ausgleichsfonds für besonders notleidende Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.

12

Der GesEntw. über die Senkung der Realsteuern befindet sich in R 43 I /1446 , Bl. 303–311.

Der Preußische Finanzminister Höpker Aschoff, der sich an der Aussprache über diesen Gegenstand beteiligte, machte eingehende Darlegungen über die Finanzlage der preußischen Gemeinden, insbesondere über ihre Schwierigkeiten bei der Aufbringung der Mittel für die Wohlfahrtsfürsorge. Gegen die vorgeschlagene Senkung der Realsteuern äußerte er lebhafte Bedenken und meinte, es sei besser, die Hauszinssteuer zu senken, die von den Betroffenen mit Recht als höchst unwirtschaftlich empfunden werde. Es werde zweifellos auch zu einer sehr unerwünschten Kritik in der Öffentlichkeit führen, wenn bekannt werde, daß das Aufkommen an Hauszinssteuer dazu verwandt werde, die Grundsteuern zu senken.

Die abschließende Aussprache wurde auf Sonnabend, den 27. September, vertagt.

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