2.190.6 (bru1p): 7. Ausländische Landarbeiter.

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7. Ausländische Landarbeiter.

Der Reichsarbeitsminister wies darauf hin, daß der Reichskanzler gelegentlich einer Besprechung mit dem Preußischen Ministerpräsidenten mit diesem auch die Frage der polnischen Landarbeiter erörtert habe. In dieser Besprechung habe sich der Reichskanzler namens der Reichsregierung bereit erklärt, den preußischen radikalen Vorschlägen24 mit Ausnahme der Vorschläge zuzustimmen, die sich auf die Zuckerindustrie beziehen. Voraussetzung für die Zustimmung sei, daß in das Arbeitslosenversicherungsgesetz eine Vorschrift aufgenommen werde, wonach vom Lande in die Stadt abwandernde Arbeitskräfte im Falle von Arbeitslosigkeit in der Stadt dort drei Jahre lang keine Arbeitslosenunterstützung beziehen dürften25.

24

S. Dok. Nr. 167, Anm. 20.

25

Die Äußerung des RArbM entspricht – bis auf die indirekte Rede – wörtlich einem Vermerk Pünders vom 22.11.30 über eine Besprechung des RK mit dem PrMinPräs.; dieser Vermerk war in Form eines Schreibens dem RArbM am 25. 11. zugänglich gemacht worden (R 43 I /1293 , Bl. 65–66).

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft führte aus, daß eine starke Einschränkung der Beschäftigung ausländischer Landarbeiter in Deutschland kaum von heute auf morgen durchführbar sei26.

26

Der RArbM hatte in einer Kabinettsvorlage vom 5.11.30 darauf hingewiesen, daß man nach 1918 bemüht war, die Zahl der ausländischen Landarbeiter allmählich herabzusetzen. Während vor 1914 rd. 400 000 auswärtige Landarbeiter im Gebiet des Dt. Reichs von 1930 beschäftigt waren, waren es 1923 197 000 und 1930 109 000. Der RArbM hatte vorgeschlagen, daß die Beschäftigung ausländischer Landarbeiter im Reichsgebiet bis auf weiteres nur insoweit gestattet werden sollte, als das Reich durch Vereinbarungen mit ausländischen Staaten dazu verpflichtet sei (R 43 I /1293 , Bl. 55–58).

Ministerialdirektor Dr. Ritter betonte, daß das Auswärtige Amt mit der Grundtendenz einverstanden sei, möglichst wenig ausländische Landarbeiter in Deutschland zu beschäftigen. Gewisse rechtliche Bindungen seien allerdings vorhanden; z. B. müßten die polnischen Arbeiter, die schon vor 1919 in Deutschland gewesen seien, gemäß den bestehenden Verträgen in Deutschland bleiben27.

27

Diese Bestimmung war im dt.-poln. Vertrag über poln. landwirtschaftliche Arbeiter vom 23.3.28, Art. 3, enthalten (RGBl. 1928 II, S. 168 ). Das AA war der Auffassung, daß der Vertrag es der dt. Reg. verbiete, die Einreise und Beschäftigung poln. Landarbeiter ganz zu verhindern. Außerdem hatte das AA die Befürchtung, daß aus einem gänzlichen Verbot der Zuwanderung poln. Arbeiter neue Schwierigkeiten mit der poln. Reg. entstehen könnten (Vorlage des RArbM vom 5.11.30, R 43 I /1293 , Bl. 56).

[699] Der Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsminister der Finanzen betonte, daß die Besprechung dieser Angelegenheit nur in Gegenwart des Reichskanzlers Erfolg haben könne. Nur der Reichskanzler sei in der Lage, den Inhalt des Gesprächs mit dem Preußischen Ministerpräsidenten genau wiederzugeben. Die Angelegenheit soll am Nachmittag weiter erörtert werden28.

28

S. Dok. Nr. 194, P. 2.

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