2.190.7 (bru1p): 8. Entwurf eines Gesetzes über das Genfer Handelsabkommen vom 24. März 1930.

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8. Entwurf eines Gesetzes über das Genfer Handelsabkommen vom 24. März 1930.

Ministerialdirektor Dr. Posse trug den Sachverhalt vor29. Er wies besonders darauf hin, daß mit Genehmigung der dafür zuständigen Herren Minister die deutsche Delegation in Genf die Einbringung der Vorlage bei den gesetzgebenden Körperschaften in Aussicht gestellt habe30. Nach seiner Ansicht solle das Reichskabinett der parlamentarischen Erledigung des Entwurfs keine Schwierigkeiten bereiten.

29

Der RAM und StS Trendelenburg hatten in einem gemeinsamen Schreiben vom 9.10.30 an den StSRkei gebeten, im Umlaufswege die Zustimmung des RKab. zum Genfer Handelsabkommen einzuholen (R 43 I /2428 , Bl. 236). Der REM hatte diesem Verfahren am 20.10.30 widersprochen (Schreiben des RAM vom 2.12.30, R 43 I /2428 , Bl. 255–256).

30

S. Dok. Nr. 165. Feßler hatte am 5. 12. vermerkt, daß MinDir. Posse wegen der Ratifizierung des Genfer Handelsabkommens angerufen hatte: „Er habe in Genf auf Grund der Chefbesprechung in Aussicht gestellt, daß die Vorlage dem Reichstag zugeleitet werde. Damit habe sich damals auch [von Pünder unterstrichen und mit der Randnotiz versehen: aber heute nicht!] der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft einverstanden erklärt. In Genf sei besonders auch mit Rücksicht darauf beschlossen worden, Ratifikationen oder Beitrittsgesuche bis zum 25. Januar 1931 zu berücksichtigen. Wenn jetzt wegen Vertagung des Reichstages der Beitritt nicht rechtzeitig erklärt werde, so würde Deutschland die Verantwortung im Scheitern der Vereinbarungen zugeschoben werden“ (R 43 I /2428 , Bl. 257). Der RdI hatte in einer Eingabe an das RWiMin. vom 6. 12. die Ratifizierung des Handelsabkommens gefordert (Abschrift in R 43 I /2428 , Bl. 262).

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft führte unter Hinweis auf seine frühere Stellungnahme aus, daß das Inkrafttreten des Genfer Handelsabkommens für ihn untragbar sein werde31. Er erklärte weiter, er halte seine sachlichen Bedenken gegen das Genfer Handelsabkommen in vollem Umfange aufrecht. Sein Inkrafttreten würde ihn zwingen, alle Folgerungen zu ziehen, weil es seiner Ansicht nach, infolge des Ausschlusses der Kündigung von Handelsverträgen, die Durchsetzung der notwendigen Verbesserungen des landwirtschaftlichen Zollschutzes unmöglich mache. Er bat im übrigen, einige Punkte in der Begründung des Gesetzentwurfs u. a. auf den Seiten 28, 32 und 33 zu ändern32.

31

Vgl. Dok. Nr. 76, P. 3.

32

In der Begründung zu Art. I des Genfer Handelsabkommens hatten der RAM und StS Trendelenburg erklärt, daß der Verzicht auf die Kündigung bestehender Handelsverträge für Dtld tragbar sei (GesEntw. mit Begründung vom 22.7.30, R 43 I /2428 , Bl. 183 bis 233, hier Bl. 198, 200–201).

Das Reichskabinett stimmte der Einbringung des Entwurfs eines Gesetzes über das Genfer Handelsabkommen vom 24. März 1930 bei den gesetzgebenden Körperschaften zu33. Wegen der Formulierung der Begründung wird[700] sich das Reichswirtschaftsministerium mit dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Verbindung setzen.

33

Zum Fortgang des Ratifizierungsvorgangs s. Dok. Nr. 250, Anm. 4.

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