2.249.3 (bru1p): 1. Weineinfuhr.

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1. Weineinfuhr.

Der Reichsminister der Finanzen machte davon Mitteilung, daß mit den Franzosen eine Vereinbarung darüber zustande gekommen sei, daß Wein mit einem Weingeistgehalt von mehr als 180% in einem Liter als Branntwein zu verzollen sei. Bisher sei die Grenze 200% gewesen. Dadurch werde nunmehr ein Teil der Süßweine als Branntwein verzollt werden müssen. Eine Ausnahme sei vorgesehen für die Weine, die unter Zollsicherung zur Herstellung von Weinbrand eingeführt würden.

Das Kabinett nahm hiervon Kenntnis.

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