2.39.3 (bru1p): 3. Heimatsteuer in Bayern.

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3. Heimatsteuer in Bayern.

Der Reichskanzler teilte mit, daß der bayerische Gesandte v. Preger am 21. Mai bei ihm vorstellig geworden sei, um im Namen seiner Regierung die Zustimmung der Reichsregierung zur Einführung einer Heimatsteuer zu erbitten7. Er habe ihm in Übereinstimmung mit dem Reichsminister der Finanzen erwidert, daß die Reichsregierung die erbetene Ermächtigung nicht erteilen könne. Der Gesandte v. Preger habe daraufhin erklärt, daß bei dem bayerischen Ministerpräsidenten der Wunsch bestehe, die Antwort durch einen offiziellen Beschluß der Reichsregierung bekräftigt zu sehen.

7

Zur Deckung des bayer. Haushaltsdefizits hatte Finanzminister Schmelzle die Einführung einer Schlachtsteuer vorgeschlagen (Bericht des RegR Krebs A Nr. 132 vom 6.5.30 in R 43 I /2225 , Bl. 172–176). Der Bayer. Bauern- und Mittelstandsbund, Koalitionspartner in der Reg. Held, hatte die Schlachtsteuer abgelehnt und stattdessen eine Heimatsteuer vorgeschlagen, die von allen natürlichen und juristischen Personen mit einem Einkommen über 5000 RM (bei Junggesellen ab 3000 RM) erhoben werden sollte. Da die Bayer. StReg. die Heimatsteuer als einen Zuschlag zur Einkommensteuer ansah, der nur mit reichsgesetzlicher Genehmigung erhoben werden konnte, hatte MinPräs. Held die RReg. um ihre Zustimmung gebeten (Schreiben des MinPRräs. Held an den RK vom 20.5.30 in R 43 I /2400 , Bl. 48; Vermerk Pünders über Pregers Besuch a.a.O., Bl. 50).

Der Reichsminister der Finanzen fügte ergänzend hinzu, daß die Bayerische Regierung die Heimatsteuer als Landessteuer einführen wolle. Bisher habe er den Länderregierungen, die Anträge auf Genehmigung der Einführung ähnlicher Steuern gestellt hätten, stets geantwortet, daß die Zustimmung nur erteilt werden könne, wenn die Steuer als Gemeindesteuer eingeführt werde, und wenn der Kopfsatz 6,– RM nicht übersteige. Er erinnere an die mehrfachen Verhandlungen des Reichskabinetts über die Einführung eines beweglichen Faktors in das Gemeindesteuersystem. Die Heimatsteuer sei nichts anderes als das, was die Reichsregierung unter dem beweglichen Faktor der Gemeindesteuern bisher verstanden habe. Die Verwendung des beweglichen Faktors für eine Landesabgabe zerstöre das erzieherische Moment, das man für die Gemeindesteuern für notwendig erachtet habe. Er bitte daher damit einverstanden zu sein, daß er an seinem ablehnenden Bescheid gegenüber Bayern festhalte. Zu einer Kabinettsentscheidung liege kein Anlaß vor, da die Entscheidung der Frage zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehöre.

[154] Der Reichsverkehrsminister führte aus, daß auch nach seiner Auffassung die Entscheidung der Angelegenheit lediglich zur Zuständigkeit des Reichsministers der Finanzen gehöre, und daß es nicht angehe, daß einzelne Länder in Fragen der vorliegenden Art die Forderung nach einem Beschluß der Reichsregierung erhöhe. Er widerrate daher einem Kabinettsbeschluß.

Der Reichspostminister schloß sich dieser Auffassung des Reichsverkehrsministers vollinhaltlich an.

Ergänzend fügte er hinzu, daß nach seinen Informationen der Wunsch nach einem Kabinettsbeschluß lediglich von dem der deutschen Bauernpartei angehörigen Abgeordneten Dr. Fehr8 ausgehe, während seine Fraktion, die Bayerische Volkspartei, dieser Forderung fernstehe.

8

Prof. Dr. Anton Fehr (Bauernbund, MdR), war bis Juli 1930 LandwirtschaftsM im Kab. Held.

Der Reichsminister der Justiz erklärte, daß er mit Rücksicht auf die Beziehungen der deutschen Bauernpartei zu seiner Fraktion, der Wirtschaftspartei, den Wunsch des Abgeordneten Fehr nicht ignorieren könne, ohne sich indessen besonders für den Antrag einsetzen zu wollen.

Der Reichskanzler stellte das Einverständnis des Kabinetts dahingehend fest, daß die Angelegenheit als zur ausschließlichen Zuständigkeit des Reichsministers der Finanzen gehörig anzusehen sei, und daß zu einem offiziellen Beschluß der Reichsregierung zur Sache kein Anlaß vorliege.

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