2.46.5 (bru1p): 5. Wiederbesetzung von freiwerdenden planmäßigen Beamtenstellen.

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5. Wiederbesetzung von freiwerdenden planmäßigen Beamtenstellen.

Auf Vorschlag des Reichsministers der Finanzen faßte das Kabinett folgenden Beschluß:

Freiwerdende Planstellen der Außenverwaltung, zu deren Besetzung die Zustimmung der Reichsregierung erforderlich ist, und freiwerdende Planstellen der Reichsministerien dürfen bis auf weiteres nicht wieder besetzt werden. Ausnahmen sind nur in besonderen Einzelfällen zulässig und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Reichskabinetts.

[…]

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