2.92.1 (bru1p): 1. Osthilfe.

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1. Osthilfe.

[In der Besprechung über die Maßnahmen zur Durchführung der Osthilfe äußerten der Reichsarbeitsminister und der Reichsminister des Innern Bedenken gegen die Einbeziehung Mecklenburgs in den Vollstreckungsschutz. Sie befürchteten eine Verwässerung der Mittel und eine Rückwirkung auf andere, insbesondere bayerische Grenzgebiete1].

1

In einem Telegramm vom 29.7.30 bat das Mecklenburg-Schwerinsche Staatsministerium, das Umschuldungsverfahren und den Vollstreckungsschutz des OsthilfeGes. durch NotVO auch auf Mecklenburg-Schwerin auszudehnen. Die Staatsreg. sei bereit, in derselben Weise wie die PrReg. bis zum 31.12.31 Umschuldungsmittel in Höhe von 3 Mio RM zur Verfügung zu stellen (Telegramm des Staatsministers Eschenburg an den RK in R 43 I /1804 , Bl. 58). In einer Ressortbesprechung vom 31.7.30 einigten sich die zuständigen Reichsministerien, daß die Länder, die in die Vollstreckungsschutz- und Umschuldungsmaßnahmen einbezogen werden wollten, die Umschuldung pekuniär sicherstellen müßten (Aufzeichnung des MinR Wienstein vom 1.8.30 in R 43 I /1804 , Bl. 61; Vgl. Dok. Nr. 27, Anm. 3).

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