2.97.1 (bru1p): Osthilfeprogramm.

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Osthilfeprogramm.

Den Vorsitz führte Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsminister der Finanzen Dietrich.

Zur Beratung standen der anliegende Entwurf von Bestimmungen zur Durchführung des Erlasses des Reichspräsidenten über die Errichtung einer Oststelle vom … August 19301 sowie der anliegende Entwurf eines Erlasses über die Errichtung einer Oststelle vom … August 19302.

1

Die Bestimmungen regelten die Zuständigkeiten der Oststelle, die Aufgaben der Reichskommissare und das Verhältnis der Landstellen zur Oststelle. Der Entw. befindet sich in R 43 I /1822 , Bl. 38–39.

2

Der endgültige Erlaß vom 14.8.30 (RGBl. I, S. 434 ) enthielt gegenüber dem Entw. (R 43 I /1822 , Bl. 40) nur geringfügige stilistische Änderungen.

Es lag ferner noch vor der anliegende preußische Vorschlag betreffend Durchführung der Osthilfe3.

3

Vgl. Dok. Nr. 96, Anm. 2.

Zunächst wurde über den anliegenden Entwurf von Bestimmungen zur Durchführung des Erlasses des Reichspräsidenten über die Errichtung einer Oststelle vom … August 1930 gesprochen.

[368] Staatsminister Dr. Höpker Aschoff führte aus, daß die verwaltungsmäßige Durchführung der Siedlung eine preußische Angelegenheit sei, die Anliegersiedlung gehöre überhaupt nicht in den Entwurf der Bestimmungen hinein. Zu § 2 des Entwurfs sei zu bemerken, daß bei Meinungsverschiedenheiten der Reichskanzler nicht nach Benehmen mit dem Preußischen Ministerpräsidenten entscheiden müsse, sondern im Einvernehmen mit ihm. Im übrigen sei noch zu betonen, daß die Kompetenzen der Oststelle nicht größer sein könnten als die Kompetenzen der Landstellen.

Der Staatssekretär in der Reichskanzlei führte zu § 2 des Entwurfs der Bestimmungen aus, daß der Reichskanzler entscheidendes Gewicht auf die Mitarbeit Preußens lege, wie er ihm vor seiner Abreise noch einmal ausdrücklich mitgeteilt habe. Der Reichskanzler habe aber zu § 2 auch ausdrücklich bemerkt, daß er sich mit dem Preußischen Ministerpräsidenten über die im § 2 vorgesehene Fassung geeinigt habe, daß es also Benehmen, nicht Einvernehmen heißen müsse. Präsident Dr. Klepper werde das auch bezeugen können.

Präsident Dr. Klepper gab zu, daß der Reichskanzler ihm als Ergebnis seiner Besprechung mit dem Preußischen Ministerpräsidenten mitgeteilt habe, daß im § 2 das Wort Benehmen stehen solle. Vom Preußischen Ministerpräsidenten habe er über diese Fassung noch nichts gehört.

Im weiteren Verlauf der Aussprache wurde von preußischer Seite die Auffassung vertreten, daß Preußen dem Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des dritten Abschnittes (Osthilfe) der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 nur unter dem Vorbehalt einer Gesamteinigung zugestimmt habe.

Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Dr. Schiele erwiderte, daß er die Veröffentlichung der Verordnung in der Annahme angeordnet habe, daß Preußen mit dieser Verordnung einverstanden sei.

Es wurde festgestellt, daß die Verordnung bereits veröffentlicht ist4.

4

Die VO zur Durchführung des 3. Abschnitts (Osthilfe) der NotVO vom 26.7.30 war in Nr. 183 des Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers am 8.8.30 veröffentlicht worden.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, Reichsminister der Finanzen Dietrich stellte auf preußischen Wunsch fest, daß weitere Verhandlungen zwecklos seien, weil die Rückkehr des Reichskanzlers und des Preußischen Ministerpräsidenten abzuwarten sei. Er traf zum Schluß folgende Feststellungen, um bei Fortsetzung der Verhandlungen mit Preußen in der nächsten Woche (am 11. 8.)5 eine sichere Basis zu haben:

5

Die abschließenden Besprechungen mit der PrStReg. fanden am 12.8.30 statt. Das Reich und Preußen einigten sich, daß die Oststelle als Hauptaufgaben den Vollstreckungsschutz, die Zinsverbilligung, die Umschuldung und die Betriebssicherung übernehmen sollte, während in allen übrigen Ostfragen die in Betracht kommenden Ressorts die Federführung behalten sollten. Die Vertretung der Oststelle vor dem RT wurde RM Treviranus übertragen. Konflikte zwischen Treviranus und Hirtsiefer sollten durch den RK im Benehmen mit dem PrMinPräs. entschieden werden (Aufzeichnung des MinR Wienstein vom 4.9.30, R 43 I /1822 , Bl. 72–73).

[369] 1. Einigkeit herrscht darüber,

a)

daß für die Fragen der Neusiedlung Preußen zuständig ist;

b)

daß bei den Fragen der Anliegersiedlungen die Landstellen mitzuwirken haben.

2. Man ist einig, daß vorbehaltlich der Verständigung über die Verordnung zur Durchführung des 3. Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten und vorbehaltlich des Zustandekommens einer Vereinbarung über die Errichtung einer Oststelle ein Erlaß des Reichspräsidenten als zweckmäßig erachtet wird. Der Inhalt dieses Erlasses muß sich richten nach dem sachlichen Inhalt der erwähnten Verordnung und der erwähnten Vereinbarung.

3. Über die Verordnung zur Durchführung des 3. Abschnittes besteht grundsätzlich und im einzelnen Übereinstimmung. Nach preußischer Auffassung kann die Verordnung erst erlassen werden, wenn die Vereinbarung über die Oststelle zustande gekommen ist. Der § 1 a bleibt weg.

4. Die Vereinbarung über die Oststelle war bislang nicht zustande zu bringen, weil Preußen die Zuständigkeit der Oststelle auf die Kompetenzen der Landstelle beschränken will, während das zuständige Reichsressort den 6. Abschnitt der Verordnung einbeziehen will.

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