2.129 (bru1p): Nr. 129 Stellungnahme des Staatssekretärs Zweigert zur Vertagung des Reichstags. 3. Oktober 1930

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Nr. 129
Stellungnahme des Staatssekretärs Zweigert zur Vertagung des Reichstags. 3. Oktober 1930

R 43 I /1009 , Bl. 229–230 Durchschrift

Die Frage, ob der Reichstag seine Tätigkeit auf unbestimmte Zeit unterbrechen kann, ohne etwas über die Zeit des Wiederzusammentritts zu sagen, läßt sich aus der Verfassung nicht unmittelbar beantworten. Auch Art. 24 Abs. 2 entscheidet die Frage nicht1. Denn er bezieht sich nur auf den „Schluß einer Tagung“, d. h. den Schluß einer Sitzungsperiode; er ist übrigens bisher niemals praktisch geworden, da die Reichstage während ihrer Wahlperiode die Tagung nicht geschlossen, sondern stets nur innerhalb der Sitzungsperioden Ferien gemacht haben. Über die sogen. „Vertagungen“, d. h. Arbeitspausen während einer Sitzungsperiode, ist in der Verfassung nichts gesagt, brauchte auch nichts gesagt zu werden, da der Reichstag während dieser Vertagungen im Rechtssinne als versammelt gilt. Vertagungen dieser Art sind Angelegenheiten der Geschäftsordnung und dort in den §§ 69, 70 geregelt2. Nach diesen Vorschriften kann der Reichstag bei einer Vertagung die Zeit der neuen Sitzung selbständig festsetzen oder den Präsidenten dazu ermächtigen. Hat er weder das eine noch das andere getan, sondern sich schlechthin[489] auf ungewisse Zeit vertagt, so würde der Präsident berufen sein, die Wiedereinberufung selbständig vorzunehmen. Es würde dann der in § 70 Abs. 1 der Geschäftsordnung an letzter Stelle erwähnte Fall vorliegen, daß der Reichstag „aus einem anderen Grunde nicht entscheiden kann“.

1

Art. 24 Abs. 2 RV lautet: „Der Reichstag bestimmt den Schluß der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts“.

2

§ 69 RT-GO lautet: „Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Vor Schluß jeder Sitzung verkündet er Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung. Widerspricht ein Mitglied, so entscheidet der Reichstag“. § 70 RT-GO hat folgenden Wortlaut:

„Selbständig setzt der Präsident Zeit und Tagesordnung fest, wenn der Reichstag ihn dazu ermächtigt oder wegen Beschlußunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden kann.

Hat der Präsident in anderen Fällen selbständig eine Sitzung anberaumt oder Nachträge zur Tagesordnung festgesetzt, so muß er bei Beginn der Sitzung die Genehmigung des Reichstags einholen. Verletzt er durch seine Festsetzung Rechte von Mitgliedern, so können diese noch bei Eintritt in die Beratung des Gegenstandes geltend gemacht werden“ (Reichstagshandbuch, V. Wahlperiode 1930, S. 98).

Einen Vertagungsbeschluß mit der Ermächtigung, daß die Reichsregierung den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts zu bestimmen habe, würde ich nicht für möglich halten, weil er das in der Verfassung geschaffene Selbstversammlungsrecht3 des Reichstags illusorisch machen, überdies der staatsrechtlichen Stellung des Reichstags zur Reichsregierung widersprechen würde. Auch die Geschäftsordnung sieht eine solche Möglichkeit nicht vor. Dagegen würde ich es mit der Verfassung und Geschäftsordnung für vereinbar halten, wenn der Reichstag seinen Präsidenten zur selbständigen Wiedereinberufung mit der Maßgabe ermächtigte, daß der Präsident wegen des Zeitpunkts vorher mit der Reichsregierung ins Benehmen treten solle. Die letzte Entscheidung müßte allerdings bei dem Präsidenten bleiben.

3

Das Selbstversammlungsrecht des RT leitet sich vom Art. 24 Abs. 1 Satz 1 RV her: „Der Reichstag tritt in jedem Jahre am ersten Mittwoch des November am Sitze der Reichsregierung zusammen“.

gez. Zweigert

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