2.138 (bru1p): Nr. 138 Der badische Finanzminister an den Reichskanzler. Karlsruhe, 11. Oktober 1930

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Brüning I und II. Band 1 Das Kabinett Brüning I Bild 183-H29788NS-Wahlversammlung im Sportpalast Bild 102-10391Arbeitslose Hafenarbeiter Bild 102-11008Bankenkrise 1931 Bild 102-12023

Extras:

 

Text

RTF

Nr. 138
Der badische Finanzminister an den Reichskanzler. Karlsruhe, 11. Oktober 1930

R 43 I /2367 , Bl. 24–28

[Wirtschafts- und Finanzplan der Reichsregierung1]

1

Außer Baden nahmen auch Württemberg, Bayern und Hessen zum Finanzplan der RReg. Stellung: s. Dok. Nr. 139 und Dok. Nr. 145. Das Schreiben des Württ. StPräs. Bolz an den RK vom 10.10.30 (R 43 I /2367 , Bl. 11–16) ist (ohne die Anlagen) abgedruckt bei W. Besson, Württemberg und die deutsche Staatskrise 1928–1933 (1959), S. 379–382 und in Ursachen und Folgen, Bd. VIII, S. 104–107. Zur Haltung Preußens s. Dok. Nr. 128.

Sehr geehrter Herr Reichskanzler!

Aus Zeitungsveröffentlichungen entnehme ich die Mitteilung über das Programm der Reichsregierung zur Sanierung der öffentlichen Finanzen2. Ich bin bereit, das Programm zu unterstützen und zu fördern. Aber gerade aus diesem Grunde möchte ich für meine Person einigen Bedenken Ausdruck geben und gewisse Verbesserungen anregen.

2

Vgl. die WTB-Veröffentlichung Nr. 1971 vom 30.9.30: „Wirtschafts- und Finanzplan der Reichsregierung“ (R 43 I /1446 , Bl. 335–338). S. auch Dok. Nr. 124, Anlage zu P. 1.

Die Gemeinden können die Lasten der Wohlfahrtserwerbslosen nicht überwältigen. Die Biersteuer, Schankverzehrsteuer und die Bürgerabgabe genügen nicht. Es wäre wünschenswert, daß weitere Mittel oder Möglichkeiten gegeben werden.

I. 1 und II. 1

Gehaltskürzung in Reich, Ländern usw.

Die örtlichen Sonderzuschläge müssen im ganzen Reich ausnahmslos fallen, wie sie in Baden 1930 gefallen sind. Es geht z. B. nicht an, daß in derselben Stadt Reichsbeamte solche örtlichen Sonderzuschläge haben, während sie bei den Landesbeamten beseitigt sind. Auch Kürzung der Tagegelder erscheint möglich. Ich unterstelle als selbstverständlich, daß die Kürzung des Grundgehalts[518] sich hier auch auswirkt auf die Hinterbliebenenversorgung, da es sich nicht mehr wie bei der Reichshilfe um eine Steuer, sondern um eine Gehaltskürzung handelt. Die Kürzung muß sich auch erstrecken auf die Angestellten der öffentlichen Betriebe. Aus Zeitungsnotizen ersehe ich, daß dies beabsichtigt ist. Gegenstück der Gehalts- und Lohnsenkung ist aber die Preissenkung. Diese ist daher mit allen Mitteln der freiwilligen oder gesetzgeberischen Einwirkung zu erstreben.

I. 2

Kürzung der Überweisungen.

Sachlich unbegründet, finanziell für das Land untragbar.

Besoldungsmehraufwand beim Land gegenüber

dem 1. Oktober 1927

20 000 000 RM.

Davon gedeckt durch Mehrüberweisung an Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer nur

2 600 000 RM

durch Biersteuerüberweisung nur

3 000 000 RM

zus.

5 600 000 RM

Ungedeckt

14 400 000 RM

Entlastung durch Gehaltssenkung

7 200 000 RM

Restliche Mehrbelastung des Landes

7 200 000 RM

Die Belastung wird noch größer durch den Rückgang an Überweisungssteuern von 288 Millionen RM, der das Land anteilig mit weiteren 6,18 Millionen RM trifft.

Selbst aber wenn man nicht mit dem Zustand vom 1. Oktober 1927, sondern mit heutigen Verhältnissen vergleicht, so ergibt sich folgende Rechnung:

Das Land Baden erspart durch die Gehaltskürzung rund

7 200 000 RM

erleidet aber durch Kürzung der Reichssteuerüberweisungen einen Ausfall von

8 330 000 RM

also einen Verlust von

1 130 000 RM.

Das Land kann auf die Dauer die Besoldung auch nach der Senkung von 6% ohne höhere Überweisung des Reichs nicht weiterführen.

I. 4.

Die badischen Tabakpflanzer müssen geschont werden, sonst geht dieser Teil der badischen Landwirtschaft zu Grunde.

II. 2.

Einheitliche Sparmaßnahmen.

Die Vereinbarung von allgemeinen Richtlinien zwischen den Ländern zusammen mit dem Reich für die Haushaltsaufstellung ist zweckmäßig. Eine weitere Mitwirkung des Reichs ist, abgesehen von staatsrechtlichen Bedenken, tatsächlich unmöglich; bei der schwierigen Finanzlage erleiden die Haushaltsentwürfe im Landtag in den letzten Stunden immer noch grundlegende Änderungen.

[519] II. 3.

Verschärfte Haushaltskontrolle.

Eine Anpassung des Haushaltsgesetzes des Landes an das Haushaltsrecht des Reichs durch freiwillige Entschließung des Landes mittels Landesgesetz ist erwägenswert. Ein Eingriff in das Haushaltsrecht des Landes durch das Reich ist abzuweisen. Ein Bedürfnis zu beschleunigter Anpassung im Weg der Landesgesetzgebung ist nicht vorhanden, da die Grundsätze die gleichen sind. Wichtiger ist der Vollzug, der nach meinen Wahrnehmungen beim Land an Sorgfältigkeit seit Jahren mindestens nicht hinter dem Reich zurücksteht.

Ich befürworte die Einführung einer unabhängigen Rechnungsprüfung gegenüber der Gemeindeverwaltung, aber durch Landesgesetz, nicht durch Reichsgesetz.

II. 5.

Verwaltungsvereinfachung.

Verwaltungsvereinfachung durch die Landeshoheit; Vereinbarung grundsätzlicher Art mit dem Reich möglich.

III. 1 und 2.

Vereinfachung des Steuersystems, Einheitssteuer für Kleinlandwirte

und Kleingewerbetreibende.

Ich begrüße die Einheitssteuer, wende mich aber gegen den Schuldenabzug. Die Einheitssteuer ist nach dem Vorschlag der Reichsregierung zu erheben auf einer objektiven Steuergrundlage (Einheitswert, Gewerbeertrag). Damit ist der Schuldenabzug nicht zu vereinbaren. Schulden sind immer persönlich und haben – von den laufenden Betriebsschulden abgesehen – mit dem Wert oder Ertrag eines unpersönlichen Objekts nichts zu tun. Schulden können nur bei Subjektsteuern abgezogen werden. Der Schuldenabzug führt praktisch zu erheblichen Ausfällen, die finanziell für Land und Gemeinden untragbar sind.

Die vorgeschlagene Unterscheidung in der Zulässigkeit des Schuldenabzugs, je nach einem Einkommen von mehr oder weniger als 8000 RM, ist innerlich nicht begründbar. Die Einführung des Schuldenabzugs bringt gegenüber dem heutigen Zustand bei der Realsteuer eine ungerechtfertigte Lastenverschiebung bei den einzelnen Pflichtigen.

Die Gewerbeertragssteuer wird in Baden nach der Einkommensteuer veranlagt. Der Wegfall der Einkommensteuer bei Kleingewerbetreibenden macht demnach die Veranlagung zur Gewerbeertragsteuer unmöglich oder setzt eine besondere Veranlagung voraus, dann tritt aber eine erhebliche Geschäftsvereinfachung nicht ein.

Systematisch ist es nicht begründet, daß ein Teil der Einkommensteuerpflichtigen bis zu 8000 RM, nämlich die Kleinlandwirte und Kleingewerbetreibenden, bei denen die Durchführung der Steuererhebung am schwierigsten ist, dem Land überlassen wird, während alle andern Einkommensteuerpflichtigen bis zu 8000 RM auch weiterhin der Reichseinkommensteuer unterliegen. Folgerichtig müßten alle Einkommensteuerpflichtigen bis zu 8000 RM Land und Gemeinden zur Besteuerung überlassen werden.

[520] Die Einheitssteuer wird hier im wesentlichen nichts anderes sein als die bisherige Realsteuer; da in Baden 70% der Landwirte einkommensteuerfrei sind, kann in die Einheitssteuer kein Zuschlag zur Realsteuer wegen Wegfall der Einkommensteuer einbezogen werden. Soweit Einkommensteuer als solche wegfällt, erleidet die Kirchensteuer Schaden.

Eine wirkliche Einheitssteuer wird nicht geschaffen, da die Kleingewerbetreibenden und die Kleinlandwirte doch noch nebenbei die Hauszinssteuer – auch eine Realsteuer – zu zahlen haben.

IV.

Neuregelung der Wohnungswirtschaft.

Ich kann meine ernstlichen Bedenken gegen die Finanzierung des Wohnungsbaues durch ein Anlehen von 400 Millionen RM nicht unterdrücken. Ich bezweifle, ob ein Anlehen von 400 Millionen RM bei der heutigen Geldknappheit überhaupt oder für den Wohnungsbau oder zu erträglichen Bedingungen (Zins und Laufzeit) unterzubringen ist. Die Aufnahme eines so großen Kapitals ist ein ernstliches Hindernis für die von der Reichsregierung erstrebte allgemeine Zinsensenkung. Da die Realsteuern gesenkt werden sollen durch Mittel aus der Hauszinssteuer und die Lücke in der Hauszinssteuer ausgefüllt werden soll durch das Anlehen, so wird eigentlich hier in Wirklichkeit die Realsteuersenkung durch ein Darlehen ermöglicht. Ich habe schwere Bedenken gegen diese Maßnahme, umsomehr, wenn diese Art der Realsteuersenkung durch Anlehen sich auch noch im Jahre 1932 usw. wiederholen sollte.

V.

Realsteuersenkung.

Hier werden zwei feststehende Pole aufgestellt, die sich schon zahlenmäßig nicht miteinander vertragen. Auf der einen Seite werden zur Förderung des Wohnungsbaues 400 Millionen RM festgelegt. Auf der andern Seite wird eine Realsteuersenkung von 10 und 20% mit Ersatz des Ausfalles aus Mitteln der Wohnungsfürsorge vorgesehen. Die Auswirkung bringt für Baden folgende Unmöglichkeiten:

Baden (Land und Gemeinden) ist an den 400 Millionen RM mit rund 3%, also mit 12 Millionen RM beteiligt. Dieser Betrag wäre für die Wohnungsfürsorge bereitzustellen. Die verlangte Realsteuersenkung bringt für Land und Gemeinden einen Ausfall von 13,2 Millionen RM. Nach Übernahme dieses Betrags auf die Mittel der Wohnungsfürsorge mit 16,9 Millionen RM bleibt für die Wohnungsfürsorge noch ein Betrag von 3,7 Millionen RM gegenüber den vorhin errechneten 12 Millionen RM zur Verfügung. Stimmt die Rechnung schon nicht bei Land und Gemeinden zusammen, so stimmt sie noch weniger für das Land oder gar für einzelne Gemeinden allein. Die 400 Millionen RM können stimmen wohl für das ganze Gebiet des Reichs und für das große Land Preußen, aber die Auswirkung auf die kleinen Länder führt so zu Unmöglichkeiten. Für das Land Baden hat sie entweder eine völlige Einstellung der Wohnungsbau-[521] förderung aus Gebäudesondersteuermitteln zur Folge, oder aber eine alsbaldige Zahlungsunfähigkeit der Staatskasse.

Nun scheint allerdings vielleicht ein Zusammenziehen der 400 Millionen RM Gebäudesondersteuermittel für die Wohnungsfürsorge bei einer Zentralstelle des Reichs geplant zu sein, mit dem Ergebnis, daß die Verteilung nur nach dem Bedarf erfolgt und die in einem Lande aufgebrachten Mittel vielleicht zum größten Teil in anderen Ländern verwendet werden. Abgesehen von praktischen Schwierigkeiten, die sich hieraus ergeben müssen, scheint mir eine derartige Regelung wegen des Eingriffs in die Hoheitsrechte der Länder aus staatsrechtlichen Gesichtspunkten nicht angängig.

Weiter ist eine gleichmäßige schematische Senkung der Realsteuern in allen Ländern und Gemeinden nicht möglich, weil sie keine Rücksicht darauf nimmt, daß die Realsteuern an sich in den einzelnen Ländern und Gemeinden ganz verschieden hoch sind und daß die Beteiligung der Realsteuern an den gesamten Deckungsmitteln im Vergleich zu anderen Einnahmen, z. B. aus der Gebäudesondersteuer, auch ganz verschieden ist.

VII.

Finanzausgleich.

Den Ländern soll vom Rechnungsjahr 1932 ab die Körperschaftsteuer offenbar ganz weggenommen, an der Einkommensteuer sollen sie nur mit einem wesentlich gesenkten Betrag beteiligt werden. Als Ersatz soll ihnen das Aufkommen aus der Belastung von Bier und Branntwein überlassen werden. Steuern auf Bier und Branntwein sind nicht entwicklungsfähig, während die Einkommen- und Körperschaftsteuer sich der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen. Aus diesem Grunde ist der Ersatz der beweglichen Steuer durch eine nicht entwicklungsfähige Steuer für die Länder unzureichend. Der umgekehrte Weg wäre richtiger schon deshalb, weil das Reich diese Verbrauchsbesteuerung, die ja nach wie vor durch die Reichsgesetzgebung erfolgt, jeweils den Finanzbedürfnissen des Reichs anpassen kann, während sie mit den verschiedenartigen Finanzbedürfnissen der Länder nicht Schritt halten wird. Die Inanspruchnahme der Körperschaftsteuer für das Reich allein führt zu einer unerträglichen Benachteiligung der Länder und Gemeinden, bei denen die Körperschaftsteuer im Vergleich mit der Einkommensteuer ein Hauptsteuerträger ist.

Die ganze Änderung des Finanzausgleichs in der von der Reichsregierung vorgeschlagenen Richtung läßt sich nur dann weiterverfolgen, wenn eine grundlegende Änderung der Schlüsselverteilung dahin erfolgt, daß allgemein an die Stelle des Aufkommens die Bevölkerungszahl als Grundlage gewählt wird, eine Forderung, die übrigens auch schon in der bisherigen Sachlage begründet ist.

Ich nehme an, daß unter den Sonderüberweisungen an die Länder, die wegfallen sollen, die verfassungsmäßig geschützten Entschädigungen der drei süddeutschen Länder aus der Biersteuer und ihre vertraglichen Ansprüche aus der Eisenbahnabfindung nicht enthalten sind3.

3

Vgl. das Gesetz über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft vom 24.6.19 (RGBl., I, S. 599 ), besonders § 3.

[522] VIII.

Höchstgrenze für die Ausgaben der öffentlichen Hand.

Das Ziel ist sehr zu begrüßen; die Durchführung wird Schwierigkeiten begegnen, schon weil die den Ländern vom Reich aufgezwungene Besoldungsneuregelung noch einige Jahre ein natürliches Anwachsen des Besoldungsaufwands bringen wird. Weiterhin ist es unmöglich, etwaige höhere Einnahmen zur steuerlichen Entlastung zu verwenden, solange noch schwebende Schulden zu tilgen sind. Während das Reich seit längerer Zeit in der Lage ist, systematisch die Tilgung seiner schwebenden Schulden vorzunehmen, ist das Land Baden trotz größter Einsparungen bisher dazu nicht in der Lage gewesen, im Gegenteil, ohne genügenden Ersatz des Reichs für die Belastung des Landes aus der Reichsbesoldungsregelung ist ein weiteres Anwachsen der schwebenden Schuld nicht zu vermeiden.

Zum Schluß gestatte ich mir die Bitte auszusprechen, daß das Programm alsbald zum Gegenstand einer eingehenden mündlichen Besprechung mit den Ländern gemacht wird.

Mit vorzüglicher Hochachtung

ergebenst

Schmitt

Extras (Fußzeile):