2.31 (bru1p): Nr. 31 Vermerk des Ministerialrats Vogels über die Reparationsanleihe. 12. Mai 1930

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[122] Nr. 31
Vermerk des Ministerialrats Vogels über die Reparationsanleihe. 12. Mai 1930

R 43 I /672 , Bl. 27–28

In der während der zweiten Haager Konferenz zwischen Deutschland einerseits und den Hauptgläubigermächten andererseits zustandegekommenen Übereinkunft über die Mobilisierung für einen Bruchteil des nichtunaufschiebbaren Teils der Annuitäten des Neuen Plans ist vereinbart, daß die Gläubigerregierungen alsbald zur Emission von Reparationsschuldverschreibungen im Gesamtbetrage von 300 Millionen Dollar schreiten wollen und daß der deutschen Regierung die Befugnis eingeräumt wird, an dieser Mobilisierungsmaßnahme im Verhältnis von 2/3 für die Gläubiger und ⅓ für Deutschland teilzunehmen. Die Beratungen über diese Emission von 300 Millionen Dollar werden zur Zeit am Sitz der BIZ in Basel geführt. Vorverhandlungen haben bereits in Brüssel und Paris stattgefunden. Zu einer Einigung zwischen Deutschland und den Gläubigermächten ist es noch nicht gekommen. Es bestehen sowohl Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Gläubigermächte, wie auch Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gläubigermächten einerseits und Deutschland andererseits.

Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gläubigermächten beziehen sich auf die Währungsfrage. Frankreich wünscht die Zins- und Amortisationscoupons zu internationalisieren, d. h. die Schuldtitel in allen Währungen zahlbar zu machen, während England die in England begebenen Stücke nur auf Sterlingwährung ausgestellt wissen will. Deutschland hat sich in diesen englisch-französischen Meinungsstreit nicht eingemischt. Das deutsche Interesse an dem Streit ist verhältnismäßig gering, obschon Deutschland an sich wünschen müßte, daß die Anleihe im Interesse einer leichteren Begebbarkeit so international wie möglich ausgestattet wird.

Der Meinungsstreit, an dem Deutschland beteiligt ist, betrifft die Frage der Garantien für die Anleihe. Deutschland vertritt auf Grund des klaren Wortlauts des Haager Mobilisierungs-Abkommens den Standpunkt, daß die auf Grund des Young-Plans für die Annuitäten bestehenden Sicherheiten nur für die den Gläubigern zustehenden 2/3 der Anleihe haften, nicht aber für das an Deutschland abzutretende Drittel. Demgegenüber wollen die Gläubigermächte die Sondersicherheiten auf die ganze Anleihe erstrecken. In dem Kampf über diese Meinungsverschiedenheit sind verschiedene Etappen festzustellen:

1.

Zunächst forderten die Gläubiger die Erhöhung der ungeschützten Annuität um das auf Deutschland entfallende Anleihedrittel.

2.

Sodann forderten sie die Erstreckung des negativen Pfandes auf die auf Deutschland entfallenden 100 Millionen.

3.

Danach versuchten sie zu erreichen, daß die Reichsbahn und die Reichspost als selbständige Schuldner in die Anleihe einbezogen wurden,

4.

versuchten die Gläubiger eine Klausel in die Anleihebedingungen aufzunehmen, derzufolge Reichsbahn und Reichspost sich dem Reiche gegenüber[123] verpflichten, für die auf Deutschland entfallenden Zahlungen aufzukommen.

Alle diese Forderungen sind deutscherseits abgelehnt und von den Gläubigern nunmehr aufgegeben worden.

Gestritten wird jetzt nur noch über die Forderung der Gläubiger, daß Deutschland in den Anleihebedingungen nach außen hin verlautbart, daß es sich im internen Verhältnis von der Reichsbahn und der Reichspost die Sicherstellung des Zinsen- und Amortisationsdienstes hat zusichern lassen. Auch diese Forderung wird deutscherseits abgelehnt mit der Begründung, daß sie ein unerwünschtes Präjudiz für spätere Anleihen sei. Deutschland wünscht zu erreichen, daß lediglich die Verpflichtungserklärung der Deutschen Regierung als ausreichende Sicherheit für die Anleihe hingenommen wird.

Vogels

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