1.128.1 (bru2p): 1. Verordnung über die Darmstädter und Nationalbank sowie Durchführungsverordnung zu dieser Verordnung.

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1. Verordnung über die Darmstädter und Nationalbank sowie Durchführungsverordnung zu dieser Verordnung.

Der Reichskanzler eröffnete die Sitzung und teilte mit, daß der Reichsbankpräsident sich noch entschlossen habe, in den heutigen (13. 7.) Morgenstunden nach Basel zu fliegen1. Infolgedessen könne er an der Sitzung nicht teilnehmen.

1

Der RbkPräs. war am 13. 7. gegen 3 Uhr zur BIZ-Sitzung nach Basel geflogen (Luther, Vor dem Abgrund, S. 193). Vgl. Dok. Nr. 382.

Leider hätten auch einige Reichsminister an der Nachtsitzung des Reichskabinetts vom 12. zum 13. Juli nicht teilgenommen, so daß das Reichskabinett nicht vollzählig dem in dieser Sitzung gefaßten grundsätzlichen Beschluß einer Garantieübernahme der Reichsregierung für die Darmstädter und Nationalbank zugestimmt habe2. Der Reichsminister der Finanzen habe jedoch eine Garantieübernahme der Reichsregierung von folgenden drei Bedingungen abhängig gemacht:

2

S. Dok. Nr. 379, Anm. 12.

a)

der Fall „Nordwolle“ müsse neu behandelt werden,

b)

die Reichsregierung müsse auf die Frage, aus welchen Persönlichkeiten sich die Leitung der Danatbank in Zukunft zusammensetzen solle, maßgeblichen Einfluß gewinnen,

c)

sämtliche Mitglieder des Reichskabinetts müßten einer Garantieübernahme der Reichsregierung für die Danatbank zustimmen. Wenn ein Mitglied des Reichskabinetts dieser Garantieübernahme nicht zustimme, müsse es die Konsequenzen ziehen.

Es wurde sodann der Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten über die Danatbank erörtert. In der Aussprache warf u. a.

Staatssekretär Dr. SchäfferSchäffer die Frage auf, was geschehen solle, wenn die Kunden der Danatbank in den nächsten Tagen kein Geld abheben könnten. Diese Kunden würden ihrerseits ein Moratorium für ihre Zahlungsverpflichtungen verlangen. Eine derartige Situation werde unhaltbar sein. Es werde deshalb erforderlich sein, eine Kreditkasse zu gründen. Er, Staatssekretär Schäffer, wolle dieserhalb mit der Reichsbank Fühlung nehmen.

[1346] Der Reichsarbeitsminister warf die Frage auf, was geschehen solle, wenn nunmehr andere Institute in finanzielle Schwierigkeiten geraten sollten. Er nannte in diesem Zusammenhange den Fall der Rheinischen Landesbank3.

3

Vgl. Dok. Nr. 364, P. 2 a, Dok. Nr. 365 und Dok. Nr. 369.

Der Reichskanzler erwiderte, daß es sich bei der Rheinischen Landesbank um etwas völlig anderes gehandelt habe. Die Rheinische Landesbank sei nur augenblicklich illiquide.

Im übrigen führte der Reichskanzler aus, daß die baldige Ausarbeitung des Entwurfs einer Verordnung über Aktienrechtsreform und die baldige gesetzliche Einführung des Instituts eines Bankinspektors nicht zu umgehen sein würden. Er, der Reichskanzler, sei erschrocken gewesen, als er von den Bankiers am Sonntag, dem 12. Juli, erfahren habe, wie außergewöhnlich hoch die kurzfristigen Auslandskredite der D-Banken4 seien5. Die Reichsbank habe keine Übersicht über diese kurzfristigen Kredite, während z. B. in den Vereinigten Staaten von Nordamerika die Privatbanken der amerikanischen Staatsbank in regelmäßigen Abständen freiwillig Übersichten über ihre kurzfristigen ausländischen Kredite schickten.

4

Unter Abkürzung D-Banken faßte man die Deutsche Bank und Discontogesellschaft, die Dresdner Bank und die Darmstädter und Nationalbank zusammen.

5

Die Rbk hatte die kurzfristige Auslandsverschuldung der Großbanken per 30.6.31 auf 3,2–3,3 Mrd. RM geschätzt (Vermerk der statistischen Abteilung der Rbk vom 9. 7., Nachl. Luther Nr. 336).

Das Reichskabinett stimmte einstimmig und ausdrücklich dem beiliegenden Entwurf einer Verordnung über die Darmstädter und Nationalbank zu6.

6

Der VO-Entw. befindet sich in R 43 I /1450 , S. 381–383. Die VO wurde am 13.7.31 im RGBl. I, S. 359  veröffentlicht.

Das Reichskabinett stimmte ferner dem beiliegenden Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank einstimmig zu7.

7

S. RGBl. 1931 I, S. 359 .

Das Reichskabinett faßte ferner den Beschluß, daß das Reichsjustizministerium baldigst den Entwurf einer Verordnung über die Reform des Aktienrechts dem Kabinett zuleitet8. Ferner wurde der Beschluß gefaßt, daß das Reichswirtschaftsministerium zusammen mit dem Reichsfinanz- und dem Reichsjustizministerium baldigst den Entwurf einer Verordnung ausarbeitet, der die Einführung von Bankinspektoren vorsieht9. Der Entwurf ist gleichfalls dem Reichskabinett alsbald zuzuleiten.

8

S. Dok. Nr. 465, P. 1.

9

Vgl. Dok. Nr. 469, P. 3.

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