1.153.2 (bru2p): 2. Weitere Abwicklung der Bankfeiertage.

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2. Weitere Abwicklung der Bankfeiertage.

Ministerialdirektor Dr. ReichardtReichardt berichtete über den Inhalt der Fünften Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen.[1414] Er führte u. a. aus, daß die Verordnung vom 24.–28. Juli gelten solle und vorsehe, daß Kreditinstitute an Kontoinhaber Barauszahlungen ohne besondere Zweckbestimmung nicht über 10 v.H. des am 24. Juli vorhandenen Guthabens, insgesamt aber höchstens 200 RM leisten dürften. Bei Guthaben aus Sparkonten oder Sparbüchern sollte sich der Betrag auf höchstens 30 RM beschränken3.

3

Eine Durchschrift des VOEntw. befindet sich in R 43 I /1450 , S. 525–533.

Reichsminister TreviranusTreviranus wies auf die im Osten eingetretene Verschärfung der Stimmung in der Bevölkerung hin4.

4

StS Schäffer notierte am 23.7.31 in sein Tagebuch, RM Treviranus habe dem RK mitgeteilt, daß der ganze Osten keine Steuern mehr zahle (IfZ, ED 93, Bd. 12, Bl. 430).

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft betonte, daß für die landwirtschaftliche Bevölkerung große Schwierigkeiten durch die neuen Notverordnungen über den Zahlungsverkehr nach den Bankfeiertagen eingetreten seien.

Der Reichsbankpräsident führte aus, daß die Reichsbank durch Diskontierung von Wechseln im weitesten Umfange helfe. Es sei allerdings schwer möglich, das Mißtrauen, das in der Bevölkerung herrsche, zu beseitigen.

Das Reichskabinett stimmte dem anliegenden Entwurf einer Fünften Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen zu5.

5

S. RGBl. 1931 I, S. 393 .

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