1.173.1 (bru2p): Weitere wirtschaftliche Maßnahmen.

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Weitere wirtschaftliche Maßnahmen.

Staatssekretär Dr. TrendelenburgTrendelenburg schlug vor, daß das Kabinett die zuständigen Minister ermächtige, die Verordnung über die Aufhebung der Bankfeiertage und die Devisenverordnung in ihrem Wortlaut festzusetzen1. Dann werde der Erlaß im Laufe des Nachmittags möglich sein.

1

Vgl. Dok. Nr. 423.

Reichsbankpräsident Dr. LutherLuther berichtete über den Gang der Stillhalteverhandlungen2. Am 3. August fände eine Sitzung in London statt, zu der auch französische und deutsche Bankvertreter zugezogen seien. New York arbeite einen Fragebogen aus, dessen Beantwortung durch die Reichsbank bis zum 3. August erbeten werde. Die Schweiz halte es für eine Sache des Kreditkomitees der BIZ, in dieser Frage konkrete Vorschläge zu machen. Wenn die Notverordnung wegen der Devisenbewirtschaftung erlassen würde, so könne es scheinen, als wenn eine Einwirkung auf die Verhandlungen ausgeübt werden solle.

2

Zu den Londoner Sachverständigenverhandlungen s. Dok. Nr. 411, Anm. 10.

Der Reichskanzler stellte fest, daß das Kabinett mit dem Vorschlage des Staatssekretärs Dr. Trendelenburg einverstanden sei: Reichsbank und Reichsregierung sollen die Formulierung der Devisennotverordnung gemeinschaftlich beraten. In der Pressenotiz darüber soll erklärt werden, daß es sich nur um Notmaßnahmen für die Dauer der Stillhalteverhandlungen handle, daß kein allgemeines Moratorium geplant sei, daß im Gegenteil den Wünschen der ausländischen Banken entsprochen werden solle, die bereit seien, ihre kurzfristigen Kredite in Deutschland zu belassen, aber dasselbe von den anderen Gläubigern Deutschlands erwarteten. Ausdrücklich solle bemerkt werden, daß die ausländischen Zinsen unter allen Umständen gezahlt werden und daß die Stillhalteabmachungen den Bestimmungen nicht unterlägen3. Die Zentralbanken sollen vor Erlaß der Notverordnung unterrichtet werden.

3

Die entsprechende Pressenotiz wurde von WTB Nr. 1620 vom 1.8.31 veröffentlicht (R 43 I /2372 , S. 331). S. die 7. VO über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 1.8.31, RGBl. I, S. 419 . Die NotVO über die Devisenbewirtschaftung vom 1.8.31 bestimmte in § 2, daß ausländische Zahlungsmittel nur von der Rbk oder durch ihre Vermittlung erworben oder veräußert werden durften. Der Erwerb bedurfte der schriftlichen Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung. Die Landesfinanzämter übernahmen die Funktion der Devisenbewirtschaftungsstellen (RGBl. 1931 I, S. 421 ).

[1499] Der Reichskanzler stellte dann die Unterstützung der Saar-Sparkassen und der Rheinischen Landesbank zur Erörterung4. Die Franzosen übten auf die Beteiligten einen starken Druck in ihrem Sinne aus. Es sei notwendig, mit den Saarländern zu verhandeln, um sie von voreiligen Entschlüssen abzuhalten.

4

Zur Lage der Rheinischen Landesbank s. Dok. Nr. 414, P. 2, zum Engagement der saarländischen Sparkassen bei der Landesbank s. Dok. Nr. 414, Anm. 12.

Dies sagte Staatssekretär Dr. TrendelenburgTrendelenburg zu. Er wird sich mit der Handelskammer Saarbrücken telefonisch in Verbindung setzen.

Im einzelnen wurde noch über die Frage verhandelt, ob in der Devisennotverordnung Zuchthaus angedroht werden solle. Mit Rücksicht auf die öffentliche Meinung wurde dies beschlossen5, zumal in Süddeutschland rechtsradikale Elemente ihre Agitation gegen die Regierung auf mangelnde Maßnahmen gegen die Kapitalflucht aufbauten6.

5

Verstöße gegen die Devisenbestimmungen sollten gemäß § 18 der DevisenNotVO vom 1.8.31 mit Gefängnis oder in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft werden (RGBl. 1931 I, S. 423 ).

6

Der „Völkische Beobachter“ (Bayernausgabe) hatte die Nr. 211 vom 30.7.31 mit der Schlagzeile aufgemacht: „Devisenschleichhändler können nicht gefaßt werden.“ In dem Artikel war u. a. ausgeführt worden: „Der pseudodemokratische Liberalismus kann zwar die nationale Opposition knebeln, die zu schikanieren man meisterhaft versteht, gegen die wirklichen Volksfeinde ernsthaft vorzugehen, dazu fehlt aber jede durchgreifende Energie. Das kommende Deutschland wird durch das längst fertige Gesetz zum Schutz der Nation nachzuholen haben, was schon während des Weltkrieges versäumt wurde: Tod und Zuchthaus allen Schiebern und anderen Verbrechern am Volke!

Die Frage der Anmeldepflicht für ausländische Wertpapiere wurde dahin entschieden, daß sie für die Wertpapiere gelten soll, die nach dem 12. Juli 1931 erworben sind7.

7

S. § 15 der DevisenNotVO vom 1.8.31 (RGBl. I, S. 423 ).

Längere Auseinandersetzungen galten auch der Abhebung der Sparguthaben.

Ministerialdirektor ReichardtReichardt trug den Vorschlag des Sparkassenverbandes vor8, der von der Mustersatzung des Verbandes ausging und Auszahlungen bis zu 300 RM in vollem Umfange, bis zu 1000 RM nach einmonatiger Kündigungsfrist und über 1000 RM nach dreimonatiger Kündigungsfrist zulassen sollte. Dabei sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die 300 RM in Raten zu zahlen. Sparkassen und Girozentralen sollten das Recht erhalten, Wechsel auszustellen und zu akzeptieren.

8

S. Dok. Nr. 414, Anm. 8.

Der Reichsbankpräsident sprach sich sehr entschieden gegen diesen Vorschlag aus9. Es sei unmöglich, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu[1500] stellen. Er trat dafür ein, es weiterhin beim bisherigen Zustande zu belassen10 und hielt einen Betrag von 2,4 Milliarden für die gesamten Auszahlungen vom 5. 8. ab für eine mäßige Schätzung. Schließlich schlug er vor, die Frage nur bis zum 8. August zu regeln und für die kommende Woche 50 RM und höchstens 10% des Sparguthabens auszahlen zu lassen. Er wies darauf hin, daß es notwendig sei, bis zum 5. vormittags systematisch in der Presse auf eine Beruhigung der Bevölkerung hinzuarbeiten. Aufsätze seien weniger wirksam als Pressemeldungen über Einzahlungen und günstige Stellungnahme der Presse zu Nachrichten dieser Art. Die Maßnahmen der Regierung müßten anerkannt werden. Später könnten ohne Sorge alle Bedenken dagegen ausführlich behandelt werden. Die Wirtschaft, die Bankverbände und die Industrie müßten Nachrichten sammeln und geschickt verteilen, die in dieser Richtung wirken würden. Das Wirtschaftsministerium möchte in diesem Sinne mit den Verbänden der Wirtschaft verhandeln.

9

Gegen die Öffnung der Sparkassen hatte der RbkPräs. schon in der Ministerbesprechung vom 30.7.31, 12 Uhr (Dok. Nr. 418) Bedenken vorgebracht. Luther notierte in seiner Tagesaufzeichnung vom 1.8.31 über den Streitfall: „Bei der Beratung über die Verlängerung der Notverordnung ergab sich dann die Überraschung, daß Kleiner den Versuch machte, den Sparkassenverkehr sofort in fast normale Formen zu überführen, und meinen Ärger darüber mußte ich später fallen lassen insofern, als Kleiner von seiner diesbezüglichen Eingabe an den Reichskanzler Kenntnis an Dreyse gegeben hatte, der mich noch nicht hatte ins Bild setzen können. Es blieb dann im wesentlichen bei den bisherigen Vorschriften hinsichtlich der Sparkassen für eine Woche, wobei auch Dietrich zustimmte“ (Nachl. Luther Nr. 365, Bl. 118).

10

S. die 6. VO über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 28.7.31 (RGBl. I, S. 405 ).

Dies wurde zugesagt.

Auf die Nachricht hin, daß wegen der Niederlegung der Ämter seitens der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Dresdner Bank11 Schwierigkeiten entstanden seien, erklärte der Reichskanzler nötigenfalls würde die Reichsregierung die Geschäfte übernehmen. Sie lasse sich keine Sabotage ihrer Maßnahmen gefallen und werde von allen strafrechtlichen und sonstigen Mitteln Gebrauch machen, um ihren Willen durchzusetzen.

11

Vgl. Dok. Nr. 422, Anm. 13.

Es liege im eigenen Interesse der Betroffenen, sich den Anordnungen der Reichsregierung zu fügen. Der Glaube an ein gewisses Anstandsgefühl müsse nach Möglichkeit aufrechterhalten werden. Würden die Leiter der betroffenen Banken ihre Geschäfte weiterführen, dann wäre in der Öffentlichkeit mit einem Sturm der Entrüstung zu rechnen, der nicht ausreichend beschwichtigt werden könnte. Das vorbereitete Kommuniqué über Niederlegung der Ämter der Leiter der Dresdner Bank soll sofort veröffentlicht werden12.

12

WTB Nr. 1619 vom 1.8.31 veröffentlichte eine Meldung über die Beteiligung der RReg. an der Dresdner Bank und über die Bereitschaft der Vorstandsmitglieder der Bank, ihre Ämter zur Verfügung zu stellen (R 43 I /646 , Bl. 278). StS Schäffer berichtete in seinem Tagebuch vom 1.8.31: „Es werden die Vorstandsmitglieder der Dresdner Bank (FrischFrisch, AndreaeAndreae, IsraelIsrael, begleitet von RitscherRitscher) gemeldet. Sie erklären, daß eine Veröffentlichung der Rücktrittsbereitschaft katastrophal wirken würde. FrischFrisch sagt, er wisse nicht, ob er seine Kollegen zur Weiterführung der Arbeit am Montag bewegen könne, wenn diese Veröffentlichung erfolge. Der Kanzler wird furchtbar wütend und bittet Joël […] zu prüfen, ob man bei einer Androhung der Niederlegung der Arbeit strafrechtlich gegen die Leute vorgehen könne. Er besteht auf Veröffentlichung, nachdem er offenbar morgens durch einen Besuch der freien Gewerkschaften sehr eingeschüchtert worden ist. Ich halte die ganze Sache für eine durch mündliche Rücksprache einfach zu erledigende. Ich gehe hinaus und beruhige das wilde Volk, das gar nicht so wild ist. FrischFrisch macht einen seelisch stark entlasteten Eindruck“ (IfZ ED 93, Bd. 13, Bl. 524 f.).

Staatssekretär JoëlJoël erklärte, daß es der Regierung möglich sei, die Vertreter der in Frage kommenden Persönlichkeiten mit deren Funktionen zu betrauen, und die selbst im Falle von Zuwiderhandlungen gegen ihre Verpflichtungen wegen Untreue zu verfolgen.

[1501] Über die Frage der weiteren Regelung des Sparkassenverkehrs soll am 3. August entschieden werden13.

13

S. Dok. Nr. 427.

Staatssekretär Joël brachte noch zur Sprache, daß der Zentralverband des Bank- und Bankier-Gewerbes um eine Notverordnung gebeten habe zur Abwendung von Schadensersatzansprüchen wegen Zurückhaltung bei den Auszahlungen vor Erlaß der entsprechenden Verordnungen. Er hielt eine derartige Notverordnung für untunlich. Die Verantwortung müsse nach Lage des einzelnen Falles vom Richter geprüft werden.

Das Kabinett widersprach nicht.

Ministerialdirektor Dr. SchlegelbergerSchlegelberger berichtete von einer Anregung des Reichsfinanzministeriums, die Frist zur Anmeldung des Konkurses bei der Schröder-Bank um 14 Tage zu verlängern. Andernfalls sei es fraglich, ob sie nicht am 3. August den Konkurs anmelden müsse.

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, er habe sich bei den Beratungen über die Schröder-Bank bereit erklärt, die Garantie des Reichs mit dem Staate Bremen gemeinsam je zur Hälfte zu übernehmen. Er habe diese Frage mit dem Reichskanzler besprochen und bat, die entsprechende Feststellung ins Protokoll aufzunehmen14.

14

Vgl. dazu den Vermerk des ORegR Pflüger über die Besprechung im RFMin. am 31.7.31 wegen der Garantie für die Schröder-Bank (R 2 /16129 , Bl. 19–21).

Es wurde beschlossen, die Frist zur Anmeldung des Konkurses nach § 240 des Handelsgesetzes allgemein von zwei auf drei Wochen zu erstrecken.

Die Notverordnung soll dem Reichspräsidenten mit den Unterschriften des Reichsministers der Justiz, des Reichsministers des Innern und des Reichsministers der Finanzen vorgelegt werden15.

15

S. die NotVO zur Änderung des § 240 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs vom 1.8.31 (RGBl. I, S. 419 ).

Der Reichskanzler hatte zuvor den Anwesenden für die übermenschliche Arbeit der vergangenen Woche gedankt und ihnen eine gute Erholung am Wochenende gewünscht.

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