1.217.3 (bru2p): 3. Entwurf einer Verordnung über die Bestellung eines Kuratoriums und eines Reichskommissars für das Bankgewerbe.

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3. Entwurf einer Verordnung über die Bestellung eines Kuratoriums und eines Reichskommissars für das Bankgewerbe.

Staatssekretär Dr. TrendelenburgTrendelenburg erläuterte eingehend den Inhalt des beiliegenden Entwurfs einer Verordnung des Reichspräsidenten über Bestellung eines Kuratoriums und eines Reichskommissars für das Bankgewerbe9.

9

Der NotVOEntw. befindet sich in R 43 I /1452 , S. 447–452. § 1 des Entw. sah die Bildung eines Kuratoriums für das Bankgewerbe vor, bestehend aus dem RbkPräs., den StSS des RWiMin. und des RFMin. und dem Rkom. für das Bankgewerbe. § 2 ermächtigte das Kuratorium, Richtlinien für die Amtsführung des Rkom. für das Bankgewerbe zu erlassen, § 3 enthielt die Befugnisse des Rkom. gegenüber den Banken. Von der Zuständigkeit des Rkom. waren ausgenommen die Rbk, die Golddiskontbank, die Hypothekenbanken, die Bausparkassen, gemeinnützige Wohnungsunternehmen und Sparkassen (§ 9).

Der Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsminister der Finanzen äußerte zunächst Bedenken gegen § 1 des Entwurfs. Er führte aus, daß der Reichskommissar für das Bankgewerbe nach seiner Ansicht vom Reichspräsidenten auf Vorschlag der Reichsregierung im Einverständnis mit dem Reichsbankpräsidenten ernannt werden müsse10.

10

Nach § 10 Absatz 4 sollte der Rkom. vom RPräs. auf Vorschlag des Kuratoriums für das Bankgewerbe ernannt werden (R 43 I /1452 , S. 447).

Staatssekretär Dr. TrendelenburgTrendelenburg sagte eine dementsprechende Änderung des § 1 zu.

Der Reichsminister der Finanzen führte weiter aus, daß die Verordnung viele eingehende, materielle Bestimmungen über die Befugnisse des Reichskommissars für das Bankgewerbe enthalten müsse. Anzustreben sei der Zustand, daß der Bankkommissar zu große Beteiligungen der Banken und zu große Kreditgewährungen bei den Banken an einzelne Firmen mit Sicherheit feststellen könne. Der Reichsbankkommissar müsse zu diesem Zweck regelmäßige Berichte erhalten. Es müsse erreicht werden, daß die Banken sich wieder als Hilfsgewerbe für die Industrie betrachteten. Diese Gedankengänge müßten in ausdrücklichen Bestimmungen der Verordnung zum Ausdruck kommen.

Der Preußische Minister für Handel und Gewerbe erklärte, daß seine Bedenken gegen den Verordnungsentwurf sich in derselben Richtung bewegten. Er empfehle insbesondere eine Vorschrift des Inhalts, daß die Banken den Kommissar regelmäßig über den Stand ihrer Auslandsverschuldung zu berichten hätten.

Der Reichsbankpräsident betonte die Notwendigkeit der Schaffung einer Auskunft gegenüber dem Reichskommissar für das Bankgewerbe auch außerhalb des Bankgewerbes.

Der Reichskanzler bat das Reichswirtschaftsministerium, unter Berücksichtigung dieser Gedankengänge den Verordnungsentwurf neu zu formulieren. Der Entwurf soll voraussichtlich in einer Sitzung des Reichsministeriums am Mittwoch, dem 16. September, endgültig verabschiedet und zusammen mit[1688] dem Entwurf einer Verordnung über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien veröffentlicht werden11.

11

S. Dok. Nr. 472, P. 2.

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