1.220.2 (bru2p): 2. Entwurf einer Verordnung über die Bestellung eines Kuratoriums und eines Reichskommissars für das Bankgewerbe.

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2. Entwurf einer Verordnung über die Bestellung eines Kuratoriums und eines Reichskommissars für das Bankgewerbe.

Staatssekretär Dr. TrendelenburgTrendelenburg trug den Inhalt des beiliegenden Entwurfs vor2.

2

In den neuen VOEntww. vom 15.9.31 (R 43 I /647 , Bl. 235) waren die in der Ministerbesprechung vom 14.9.31 (Dok. Nr. 469, P. 3) vorgebrachten Änderungsvorschläge eingearbeitet worden.

Der Reichsbankpräsident führte aus, daß die Verordnung grundsätzlich auf Banken beschränkt werden müsse, die Bilanzen veröffentlichen müßten. Das[1694] Kuratorium könne jedoch vielleicht die Kompetenzen des Reichskommissars auf die Bankiers erweitern, deren Geschäfte in der Annahme von Depositen bestehe. Im übrigen halte er es nicht für richtig, die Kompetenzen des Reichskommissars einzeln aufzuzählen3.

3

Die Kompetenzen des Rkom. für das Bankgewerbe waren in § 3 des VOEntw. aufgeführt (R 43 I /647 , Bl. 231).

Der Preußische Minister für Handel und Gewerbe erklärte, eine Aufzählung der einzelnen Kompetenzen des Reichskommissars für das Bankgewerbe sei dann nicht notwendig, wenn zu § 5 in einem besonderen Absatz 2 eine Vorschrift des Inhalts geschaffen werde, daß das Kuratorium entscheiden könne, ob und welche Grundsätze für den Reichskommissar für das Bankgewerbe aufzustellen sind4. Eine völlige Herausnahme der Privatbankiers aus dem Entwurf halte er nicht für zweckmäßig. Den Vorschlag des Reichsbankpräsidenten halte er für annehmbar.

4

Vgl. diesen pr. Gegenvorschlag in R 43 I /647 , Bl. 235.

Was die Aufsicht über die Staatsbanken betreffe, so gehe die übereinstimmende Ansicht des Reichs und der betreffenden Länder dahin, daß Aufsicht und Kontrolle dieser Staatsbanken nur im Benehmen mit den Aufsichtsinstanzen der Länder möglich sei. Man sei sich dahin einig geworden, eine derartige Bestimmung in die Verordnung nicht aufzunehmen, jedoch diese Feststellung protokollarisch festzulegen.

Einen besonderen Beirat halte er nicht für erforderlich.

Der Reichskanzler stellte fest, daß auch das Reichskabinett die Schaffung eines besonderen Beirats im Entwurf nicht für erforderlich halte.

Der Reichsminister des Innern schlug vor, auch die Spekulationsgeschäfte leitender Angestellter in dem Entwurf zu verbieten.

Staatssekretär Dr. JoëlJoël äußerte unter Zustimmung der übrigen Mitglieder des Reichskabinetts Bedenken gegen diesen Vorschlag.

Der Reichskanzler stellte fest, daß der Entwurf zunächst dem erweiterten Wirtschaftsausschuß des Reichskabinetts vorgelegt werden solle5.

5

S. Dok. Nr. 474.

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