1.224.1 (bru2p): 1. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bezug von Spiritus zu Treibstoffzwecken.

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1. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bezug von Spiritus zu Treibstoffzwecken.

Der Reichsminister der Finanzen trug den wesentlichen Inhalt der den Reichsministern zugegangenen Vorlage vom 15. September d. Js. […] vor1.

1

Der VOEntw. des RFM bewirkte eine Erhöhung des Spiritus zu Treibstoffzwecken, indem die Bezugsquote von 3,5 auf 6% heraufgesetzt wurde: Mit dieser Erhöhung sollten die Wünsche der Landwirtschaft auf ein angemessenes Brennrecht befriedigt werden (R 43 I /2548 , Bl. 326–329).

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und der Reichsverkehrsminister erklärten, daß sie trotz entgegenstehender Bedenken mit der Vorlage grundsätzlich einverstanden seien2.

2

Der RVM erhob mit Schreiben vom 1.10.31 bei MinR Vogels Einspruch gegen die Formulierung des Protokolls, er habe sich mit der Vorlage „grundsätzlich einverstanden“ erklärt; vielmehr habe er dem VOEntw. aus grundsätzlichen Bedenken widersprochen. Außerdem habe ihm der RFM während der Ministerbesprechung ausdrücklich eine Sonderbeihilfe von 300 000 RM als Ausgleich für die Mehrbelastung des Luftverkehrs ausdrücklich zugesagt. MinR Vogels legte in einem Vermerk vom 10.10.31 den entschiedenen Widerspruch des RFMin. gegen die Darstellung des RVM nieder und führte des weiteren aus: „Im übrigen ergibt sich aus meinen Notizen über die Ministerbesprechung, daß der Reichsverkehrsminister gegen die Vorlage zwar Bedenken geäußert hat, daß er aber erklärt hat, sich letzten Endes mit ihr abfinden zu wollen“ (Abschriften des Schreibens des RVM und des Vermerks von Vogels in R 43 I /1452 , S. 495–496). Gegen die Erhöhung des Spritbeimischungszwanges hatten der Reichsverband der Automobilindustrie und der Reichsverband dt. Auto-Ferntransporter-Unternehmer beim RK protestiert (Schreiben vom 9. 9. bzw. 18.9.31 in R 43 I /2548 , Bl. 309–312; a.a.O., Bl. 395–396).

Der Reichsverkehrsminister regte an, den Reichsminister der Finanzen zu ermächtigen, in Ausnahmefällen den Einlösungsbetrag von 7,50 M auf 12,50 M zu erhöhen3. Er begründete seinen Antrag damit, daß die Deutsche Luftfahrt, die ja aus technischen Gründen vermischten Treibstoff nicht verwenden könne, durch den niedrigen Ablösungsbetrag stark geschädigt werde. Die finanziellen Schwierigkeiten der Luftfahrt seien bekannt.

3

Art. I Absatz 2 des VOEntw. ermächtigte die Inhaber von Spiritusbezugsscheinen, entweder auf den Bezugsschein die entsprechende Spritusmenge von der Monopolverwaltung für Branntwein zu beziehen oder den Bezugsschein bei der Reichsmonopolverwaltung gegen einen Geldbetrag einzulösen, der 7,50 RM je Hektoliter Weingeist der Spiritusmenge betrug (R 43 I /2548 , Bl. 328 f.).

[1707] Ferner regte er an, den Kraftverkehrsgesellschaften eine Vertretung im Beirat der Monopolverwaltung einzuräumen.

Der Reichsminister der Finanzen erwiderte hierauf, daß die Zusammensetzung des Beirats gesetzlich festgelegt sei, daß der Wunsch der Kraftverkehrsgesellschaften daher nicht ohne weiteres erfüllt werden könne.

Die Anregung auf Erhöhung des Ablösungsbetrages hat er nicht weiter zu verfolgen, da eine derartige Durchlöcherung des bestehenden Systems die im Verordnungsentwurf vorgeschlagene Lösung in ihrer Gesamtheit gefährde. Er erklärte sich jedoch bereit, den durch den Spiritusbezugszwang belasteten Luftverkehr in anderer Weise zu entlasten, etwa durch Einstellung einer Sonderbeihilfe in den nächsten Reichsetat.

Der Reichsverkehrsminister bezifferte die Mehrbelastung des Luftverkehrs durch den Spiritusbeimischungszwang auf 300 000 M und bat, die Einstellung eines derartigen Betrages in den Reichshaushaltsplan vorzusehen.

Der Reichskanzler stellte sodann die Zustimmung des Reichskabinetts zum Verordnungsentwurf fest4.

4

S. die VO vom 19.9.31 zur Änderung der VO über den Bezug von Spiritus zu Treibstoffzwecken (RGBl. I, S. 511 ).

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