1.211 (bru2p): Nr. 463 Staatssekretär Pünder an den Reichsminister der Finanzen. 5. September 1931

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Nr. 463
Staatssekretär Pünder an den Reichsminister der Finanzen. 5. September 1931

R 43 II /754  Reinkonzept

[Prüfungsberichte des Rechnungshofs]

Der Herr Reichskanzler hat bei seinen Besuchsreisen zu den Regierungen von Frankreich, England und Italien sowie im Gespräch mit Vertretern der Reparationsgläubigermächte mehrfach die Erfahrung gemacht, daß das Ausland sich bei der Beurteilung der deutschen öffentlichen Finanzen in ganz besonderem Maße auf die Berichte des früheren Reparationsagenten und ferner auf die Prüfungsberichte stützt1, die der Rechnungshof gemäß § 108 der Reichshaushaltsordnung2[1659] erstattet. Da diese Prüfungsberichte des Rechnungshofs dem Reichstag vorgelegt werden, sind sie den ausländischen Beobachtern unschwer zugänglich.

1

Vgl. hierzu auch Dok. Nr. 408, P. 2. Beim Morgenvortrag des StS Rkei vom 3.8.31 hatte der RK erwähnt, „daß die vom Rechnungshof aufgestellten Haushaltsrechnungen nach seinen Feststellungen dem Auslande Material geben, um Deutschlands Finanzgebarung beanstanden zu können. Wenn auch der Rechnungshof an die Haushaltsordnung gebunden sei, so müsse doch ein Weg gefunden werden, der diese Möglichkeit ausschließe. Der Herr Reichskanzler erwähnte dabei, daß es doch möglich sein müsse, in bestimmten Fällen, die jahrelang zurücklägen und jetzt erst vom Rechnungshof aufgegriffen würden, innerhalb der Feststellung eine Bemerkung zu machen, daß dem Übelstand in der Zwischenzeit abgeholfen worden sei […]“ (Vermerk des MinDir. v. Hagenow in R 43 II /754 ). Das Problem war bereits mit dem RFMin. mündlich erörtert worden. Der Entw. des Schreibens stammt von MinR Vogels.

2

§ 108 RHO in der Fassung vom 14.4.30 regelte die Bestimmungen über die Bemerkungen des Rechnungshofs zu den Reichshaushaltsrechnungen sowie die Entlastung der RReg. durch den RR und RT wegen der Reichshaushaltsrechnung (RGBl. 1930 II, S. 706 ).

Den vielfachen Bemühungen der Reichsregierung ist es inzwischen gelungen, die alten Kritiken des früheren Reparationsagenten zu überwinden. Ich darf in dieser Beziehung auf die Stelle im Bericht vom 18. August d. Js. verweisen, den der auf Empfehlung der Londoner Konferenz von 1931 ernannte Sachverständigenausschuß erstattet hat, in der es heißt:

„Die deutschen öffentlichen Finanzen sind von Zeit zu Zeit Gegenstand von Kritiken gewesen, die ihren Ausdruck in dem Bericht des Dawesausschusses und später in den Berichten und anderen Mitteilungen des Generalagenten für Reparationszahlungen fanden. Wir möchten hierzu nur bemerken, daß die gegenwärtige Regierung unter schwierigen Verhältnissen den Beweis ihrer Entschlossenheit, Deutschlands öffentliche Finanzen auf eine gesunde Basis zu stellen, geliefert hat, und daß diese Politik, wenn sie streng fortgesetzt wird, entscheidend dazu beitragen wird, Deutschlands Kredit zu stärken3.“

3

Vgl. zu diesem Abschnitt des Layton-Berichts Dok. Nr. 444, Anlage 1.

Es muß nunmehr auch Vorsorge dagegen getroffen werden, daß das Ausland in Zukunft nicht weiteres Material aus der zweiten Quelle seiner Kritik gegen die deutschen öffentlichen Finanzen gewinnt. Der Herr Reichskanzler läßt daher ergebenst bitten, in geeignet erscheinender Weise mit dem Herrn Präsidenten des Rechnungshofes in der Sache Fühlung zu nehmen, damit der Rechnungshof sich bei der Abfassung seiner Prüfungsberichte der Rückwirkungen seiner Kritik auf das Ausland bewußt ist. Die Kritik würde schon dann ihre unerwünschte Nebenwirkung stark verlieren, wenn bei den Bemerkungen besonders hervorgehoben würde, daß sie sich auf Vorgänge zum Teil weit zurückliegender Jahre beziehen und daß aus der Beurteilung der Verhältnisse früherer Jahre Rückschlüsse auf die Jetztzeit nicht gemacht werden können. Ferner dürfte es sich empfehlen, daß der Rechnungshof, gerade mit Rücksicht auf das Ausland, seine bei der Prüfung der Reichshaushaltsrechnung gemachten Wahrnehmungen über Mängel in der Verwaltung und Vorschläge zu deren Behebung nicht in seine gemäß § 108 der Reichshaushaltsordnung zu machenden Bemerkungen aufnimmt, sie vielmehr zum Gegenstand eines gemäß § 109 der Reichshaushaltsordnung4 zu erstattenden Berichte an die Reichsregierung[1660] macht. Auftragsgemäß darf ich ergebenst bitten, von dem in der Sache Veranlaßten Mitteilung hierher gelangen zu lassen5.

4

Nach § 109 RHO legte der Rechnungshof der RReg. einen Bericht über „die von ihm bei der Prüfung gemachten Wahrnehmungen über Mängel in der Verwaltung und Vorschläge zu deren Behebung sowie zur Abänderung und Auslegung von Gesetzen und Verordnungen“ vor. Diejenigen Teile des Berichts, die auch für den RR und den RT bestimmt waren, mußten mit der dazu getroffenen Entscheidung der RReg. dem RR und dem RT vorgelegt werden (RGBl. 1930 II, S. 706 ).

5

StS Schäffer übermittelte dem StSRkei mit Schreiben vom 14.1.32 die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 7.12.31: „Der Anregung des Reichskanzlers, der Rechnungshof möge sich bei Abfassung seiner Kritik auf das Ausland bewußt sein, ist der Rechnungshof gern bereit zu entsprechen. […] Der Rechnungshof ist bereit, außenpolitische oder reparationspolitische Bedenken, die die Ressorts gegen die Entwürfe erheben sollten, bei seinen Beratungen über die Denkschrift und Bemerkungen in Betracht zu ziehen. Der Rechnungshof beabsichtigt ferner, gemäß der Vorschrift des § 109 RHO in Zukunft regelmäßig für jedes Rechnungsjahr – nicht nur, wie bisher, bei besonders gegebenen Anlässen – der Reichsregierung die von ihm bei der Prüfung gemachten Wahrnehmungen über Mängel in der Verwaltung und Vorschläge zu deren Behebung sowie zur Abänderung von Gesetzen und Verordnungen mitzuteilen. Da auf diese Weise gewisse noch mit der Reichsregierung zu erörternde Angelegenheiten zunächst nicht in die Denkschrift und die Bemerkungen des Rechnungshofs aufgenommen werden, nimmt der Rechnungshof an, daß er dadurch auch der weiteren Anregung des Herrn Reichskanzlers im vorletzten Satze seines Schreibens vom 5. September 1931 entspricht“ (R 43 II /754 ).

gez. Dr. Pünder

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