1.148.3 (bru3p): 3. Entwurf eines Reichsstädtebaugesetzes.

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3. Entwurf eines Reichsstädtebaugesetzes.

Der Reichsarbeitsminister nahm Bezug auf die den Reichsministern zugegangene Kabinettsvorlage vom 3. Februar 19326 […] und schlug vor, zu beschließen, daß die Reichsregierung zu Beginn der weiteren Verhandlung im Reichstag die Erklärung abgibt, daß sie im Hinblick auf den Gegenstand im Hinblick auf die Stellung der Länder weitere Vorarbeiten für unerläßlich hält und sie vor deren Abschluß nicht in der Lage ist, eine Stellung zu den Anträgen7 einzunehmen, vielmehr[2265] den Ausschuß bittet, die Verhandlungen bis zum Abschluß der erforderlichen Vorarbeiten auszusetzen.

6

Die Vorlage eines ReichsstädtebauGes. entsprach der Forderung des § 155 Abs. 1 RV und war vom RT in zwei Entschließungen 1926 und 1929 verlangt worden. Der RArbM hatte den ReferentenEntw. von 1931 der Rkei mit seinem Schreiben vom 3.2.32 vorgelegt, in dem er das in der Kabinettssitzung vorgetragene Vorgehen der RReg. vorgeschlagen hatte (R 43 I /2352 , Bl. 203–214).

7

Die SPD-Fraktion hatte am 4.12.30 mit der RT-Drucksache Nr. 438 den Entw. eines WohnheimstättenGes. vorgelegt (RT-Bd. 449 ), ebenso hatte der ChrSVD am 13.3.31 einen entsprechenden Entw. vorgelegt (RT-Bd. 450 , Drucks. Nr. 911 ).

Diesem Vorschlag stimmte das Reichskabinett ohne besondere Aussprache zu8.

8

Nach einem Vermerk des MinR Vogels vom 15.2.32 hatte der RT-Wehrausschuß mit den Stimmen der SPD und des ChrSVD für die Fortsetzung der 2. Lesung des ReichsstädtebauGes. gestimmt, zugleich aber beschlossen, den Abschluß der 2. Lesung auf Ende Mai 1932 zu vertagen, um der RReg, bis dahin die Gelegenheit zu Verhandlungen mit den Ländern zu geben (R 43 I /2352 , Bl. 245).

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